{"id":"bgbl2-1983-20-11","kind":"bgbl2","year":1983,"number":20,"date":"1983-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/20#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-20-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_20.pdf#page=9","order":11,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-06-28T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983       537\nBekanntmachuru1\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände\nVom 27. Juni 1983\nDas Übereinkommen vom 29. März 1972 über die\nvölkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-\ngegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem\nArtikel XXIV in Kraft getreten für:\nItalien                           am 22. Februar 1983\nItalien hat an diesem Tag seine Ratifizierungsurkunde\nin London und Moskau und am 24. Februar 1983 in\nWashington hinterlegt.\nMarokko                           am    15. März 1983\nMarokko hat an diesem Tag seine Ratifizierungs-\nurkunde in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. August 1981 (BGBl.11 S. 648).\nBonn, den 27. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Juni 1983\nIn La Paz ist durch Notenwechsel vom 25. Mai\n1983/26. Mai 1983 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Bolivien eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 26. Mai 1983\nin Kraft gerteten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","538                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nDer Botschafter                                                                                  La Paz, den 25. Mai 1983\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,                                                            der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den begünstigten\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-                 Trägern und unter Beteiligung des Ministeriums für Pla-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Ergebnisnie-                nung und Koordinierung zu schließenden Durchführungs-\nderschrift vom 13. Dezember 1982 über die deutsch-boliviani-              vereinbarungen; der Finanzierungsvertrag und die Durch-\nschen Regierungsverhandlungen vom 7. bis 13. Dezember                     führungsvereinbarungen unterliegen den in der Bundes-\n1982 über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit                       republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.\nfolgende Vereinbarung über einen Finanzierungsbeitrag                 4. Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt\nvorzuschlagen:                                                            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon                öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\naus, daß die Aufrechterhaltung der freundschaftlichen                 Abschluß und Durchführung des Finanzierungsvertrags\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland                   und der Durchführungsvereinbarungen in Bolivien erhoben\nund der Republik Bolivien die Grundlage für diese Verein-             werden.\nbarung ist, und ermöglicht der Regierung der Republik Boli-       5. Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nvien, vertreten durch das Ministerium für Planung und Koor-           in Nummer 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Ver-\ndinierung, für andere noch gemeinsam auszuwählende                    fahren wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nbegünstigte Träger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,            aufbau und den begünstigten Trägern zu schließenden\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- und Sach-               Durchführungsvereinbarungen geregelt.\nverständigenfonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n1 750 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhundert-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewäh-\nfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nrung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\n2. In den nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag von bis zu             und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\n1 750 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhundert-                Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nfünfzigtausend Deutsche Mark) sind im Einvernehmen zwi-\n7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nschen unseren beiden Regierungen Mittel in Höhe von\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n550 000,- DM (in Worten: fünfhundertfünfzigtausend Deut-\ngegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb\nsche Mark) einbezogen, die ursprünglich für das Vorhaben\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\n„Vorbereitung des Kupferprojekts Corocoro\" vorgesehen\ngegenteilige Erklärung abgibt..\nwaren und das im gegenseitigen Einvernehmen nicht mehr\ndurchgeführt wird. Der für das letztgenannte Vorhaben                Falls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den in\ndurchgeführte Notenwechsel vom 7./14. Januar 1980 wird            Nummern 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen einverstanden\ndeshalb für gegenstandslos angesehen.                             erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-\n3. Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nlenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen allge-\ngen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nmein der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Ministerium für Planung und Koordinierung zu schlie-            Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nßende Finanzierungsvertrag und im einzelnen die zwischen         ausgezeichneten Hochachtung.\nDr. Hell mut Hoff\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für auswärtige\nBeziehungen und Kirchenfragen\nDr. Marcial Tamayo\nLa Paz\n(Übersetzung)\nRepublik Bolivien                                       La Paz, den 26. Mai 1983\nMinisterium für auswärtige\nBeziehungen und Kirchenfragen\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer geschätzten Note No. Wi 444 FZ 4 vom 25. Mai\n1983 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIndem ich Eurer Exzellenz die Übereinstimmung meiner Regierung mit dem Text der\nübermittelten Note zum Ausdruck bringe, nehme ich die Gelegenheit wahr, Sie meiner\nhöchsten und ausg,ezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nDr. Marcial Tamayo\nSeiner Exzellenz\nHerrn Dr. Heilmut Hoff\naußerordentlicher und\nbevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nLa Paz"]}