{"id":"bgbl2-1983-20-10","kind":"bgbl2","year":1983,"number":20,"date":"1983-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/20#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-20-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_20.pdf#page=7","order":10,"title":"Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben","law_date":"1983-08-03T00:00:00Z","page":535,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983                              535\nZweite Verordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage 1\nzum Vertrag vom 31. Mai 1967\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze\nbei Staustufen und Grenzbrücken ergeben\nVom 3. August 1983\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli          bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, wird hiermit\n1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der            in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-           veröffentlicht.\nreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an                                   §2\nder deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nund Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1970 II S. 697), wird         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des in der\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                     Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land\nBerlin.\n§3\n§ 1\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\nDie Vereinbarung vom 22./25. März 1983 zwischen            dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Österreich zur Ergänzung des             (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nAbschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967      an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                 (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-\nRepublik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fra-         krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\ngen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze         geben.\nBonn, den 3. August 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","536                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nDer Botschafter                      Wien, den 22. März 1983    Der Bundesminister                     Wien, am 25. März 1983\nder Bundesrepublik Deutschland                                  für Auswärtige Angelegenheiten\n21. 22.25.27.2/5-IV.2/83\nHerr Bundesminister,                                            Herr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 22. März 1983\nzu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bun-          .,ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Ab-      desrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1\nsatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundes-      Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der Bun-\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll-     desrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\nund paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichi-  zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-\nschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, fol-      reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken erge-\ngende Vereinbarung vorzuschlagen:                               ben, folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nDas Verzeichnis der Staustufen (Abschnitt I der Anlage 1         Das Verzeichnis der Staustufen (Abschnitt I der Anlage 1\nzum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:                            zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:\n,, 1 b. am Inn in Oberaudorf-Ebbs\"                                 ,1 b. am Inn in Oberaudorf-Ebbs'\nFalls sich die österreichische Bundesregierung mit diesem         Falls sich die österreichische Bundesregierung mit diesem\nVorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese     Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese\nNote und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine     Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,        Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,\ndie sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, nachdem die die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, nachdem die\nRegierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen       Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gege-    innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gege-\nben sind.                                                       ben sind.\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß Ihre Note und\ndiese Antwortnote eine Vereinbarung unserer beiden Regie-\nrungen bilden, die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft\ntritt, nachdem die Regierungen einander mitgeteilt haben, daß\ndie jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nInkrafttreten gegeben sind.\nGenehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung             Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.                              ausgezeichneten Hochachtung.\nNoebel                                                 Willibald Pahr\nAn den                                                          An den\nBundesminister für                                              Botschafter der\nAuswärtige Angelegenheiten                                       Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Dr. Willibald Pahr                                         Metternichgasse 3\nBallhausplatz 2                                                  1030 Wien\n1010 Wien"]}