{"id":"bgbl2-1983-20-1","kind":"bgbl2","year":1983,"number":20,"date":"1983-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/20#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_20.pdf#page=9","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände","law_date":"1983-06-27T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983       537\nBekanntmachuru1\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände\nVom 27. Juni 1983\nDas Übereinkommen vom 29. März 1972 über die\nvölkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-\ngegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem\nArtikel XXIV in Kraft getreten für:\nItalien                           am 22. Februar 1983\nItalien hat an diesem Tag seine Ratifizierungsurkunde\nin London und Moskau und am 24. Februar 1983 in\nWashington hinterlegt.\nMarokko                           am    15. März 1983\nMarokko hat an diesem Tag seine Ratifizierungs-\nurkunde in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. August 1981 (BGBl.11 S. 648).\nBonn, den 27. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Juni 1983\nIn La Paz ist durch Notenwechsel vom 25. Mai\n1983/26. Mai 1983 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Bolivien eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 26. Mai 1983\nin Kraft gerteten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","538                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nDer Botschafter                                                                                  La Paz, den 25. Mai 1983\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,                                                            der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den begünstigten\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-                 Trägern und unter Beteiligung des Ministeriums für Pla-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Ergebnisnie-                nung und Koordinierung zu schließenden Durchführungs-\nderschrift vom 13. Dezember 1982 über die deutsch-boliviani-              vereinbarungen; der Finanzierungsvertrag und die Durch-\nschen Regierungsverhandlungen vom 7. bis 13. Dezember                     führungsvereinbarungen unterliegen den in der Bundes-\n1982 über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit                       republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.\nfolgende Vereinbarung über einen Finanzierungsbeitrag                 4. Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt\nvorzuschlagen:                                                            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon                öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\naus, daß die Aufrechterhaltung der freundschaftlichen                 Abschluß und Durchführung des Finanzierungsvertrags\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland                   und der Durchführungsvereinbarungen in Bolivien erhoben\nund der Republik Bolivien die Grundlage für diese Verein-             werden.\nbarung ist, und ermöglicht der Regierung der Republik Boli-       5. Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nvien, vertreten durch das Ministerium für Planung und Koor-           in Nummer 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Ver-\ndinierung, für andere noch gemeinsam auszuwählende                    fahren wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nbegünstigte Träger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,            aufbau und den begünstigten Trägern zu schließenden\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- und Sach-               Durchführungsvereinbarungen geregelt.\nverständigenfonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n1 750 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhundert-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewäh-\nfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nrung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\n2. In den nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag von bis zu             und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\n1 750 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhundert-                Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nfünfzigtausend Deutsche Mark) sind im Einvernehmen zwi-\n7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nschen unseren beiden Regierungen Mittel in Höhe von\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n550 000,- DM (in Worten: fünfhundertfünfzigtausend Deut-\ngegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb\nsche Mark) einbezogen, die ursprünglich für das Vorhaben\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\n„Vorbereitung des Kupferprojekts Corocoro\" vorgesehen\ngegenteilige Erklärung abgibt..\nwaren und das im gegenseitigen Einvernehmen nicht mehr\ndurchgeführt wird. Der für das letztgenannte Vorhaben                Falls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den in\ndurchgeführte Notenwechsel vom 7./14. Januar 1980 wird            Nummern 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen einverstanden\ndeshalb für gegenstandslos angesehen.                             erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-\n3. Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nlenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen allge-\ngen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nmein der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Ministerium für Planung und Koordinierung zu schlie-            Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nßende Finanzierungsvertrag und im einzelnen die zwischen         ausgezeichneten Hochachtung.\nDr. Hell mut Hoff\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für auswärtige\nBeziehungen und Kirchenfragen\nDr. Marcial Tamayo\nLa Paz\n(Übersetzung)\nRepublik Bolivien                                       La Paz, den 26. Mai 1983\nMinisterium für auswärtige\nBeziehungen und Kirchenfragen\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer geschätzten Note No. Wi 444 FZ 4 vom 25. Mai\n1983 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIndem ich Eurer Exzellenz die Übereinstimmung meiner Regierung mit dem Text der\nübermittelten Note zum Ausdruck bringe, nehme ich die Gelegenheit wahr, Sie meiner\nhöchsten und ausg,ezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nDr. Marcial Tamayo\nSeiner Exzellenz\nHerrn Dr. Heilmut Hoff\naußerordentlicher und\nbevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nLa Paz","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983                                     539\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 1983\nIn La Paz ist am 30. Mai 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. Mai 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Main, für die folgenden Vorhaben, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen zu\nund\nerhalten:\ndie Regierung der Republik Bolivien -\n- Ersatzbeschaffungsprogramm für Bergbauausrüstung:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              sche Mark);\nBolivien,\n- Erzexploration in der Region Los Lipez:\nbis zu 10,5 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen fünf-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nhunderttausend Deutsche Mark);\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                               - Weitere Maßnahmen des Bewässerungsprogramms\nAltiplano/V alles:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          bis zu 4,5 Millionen DM (in Worten: vier Millionen fünf-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               hunderttausend Deutsche Mark);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    - Aufbereitungsanlagen für Blei-Silber-Erze:\nin der Republik Bolivien beizutragen -                                bis zu 1O Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark);\nsind wie folgt übereingekommen:\n- Ländliches Basissanitärprogramm:\nbis zu 3,5 Millionen DM (in Worten: drei Millionen fünf-\nArtikel 1\nhunderttausend Deutsche Mark);\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Bolivien und/oder anderen       - Ländliches Elektrifizierungsprogramm:\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                  bis zu 3,5 Millionen DM (in Worten: drei Millionen fünf-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         hunderttausend Deutsche Mark).","540                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n(2) Für die Finanzterung der Vorhaben „Aufbereitungsanla-                                 Artikel 3\ngen für Blei-Silber-Erze\", .,Ländliches Basissanitärprogramm''\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt\nund „Ländliches 8ektrifizierungsprogramm\" werden 17 Millio-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nnen DM (in Worten: siebzehn Millionen Deutsche Mark) aus\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\neinem Betrag von 19 Millionen DM (in Worten: neunzehn Mil-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nlionen Deutsche Mark) verwendet, der gemäß Abkommen vom\nRepublik Bolivien erhoben werden.\n9. Juli 1980 für das Vorhaben „Kupfererzanlage Corocoro\"\nvorgesehen war. Das letztgenannte Vorhaben wird im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                              Artikel 4\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien nicht              Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich\ndurchgeführt; das Abkommen vom 9. Juli 1980 wird damit als          aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\ngegenstandslos angesehen.                                          Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es      ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nder Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeit-        trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz fn dem deutschen\npunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nVorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbsatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet diese.s\nAbkommen Anwendung.                                                                           Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nschreiben, soweit nicht im Bnzelfall etwas Abweichendes\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch          festgelegt wird.\nandere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für\nVorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 wer-                                       Artikel 6\nden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maß-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnahmen verwendet werden.                                           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nArtikel 2                               lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten          werden.\nBeträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung                                      Artikel 7\ngestellt werden, .bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nWiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließen-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.                              land gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht      gegenteilige Erklärung abgibt.\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-                                      Artikel 8\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nren.                                                               Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 30. Mai 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hell mut Hoff\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. Marcial Tamayo"]}