{"id":"bgbl2-1983-2-9","kind":"bgbl2","year":1983,"number":2,"date":"1983-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_2.pdf#page=5","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavigationssystemen für die Zivilluftfahrt","law_date":"1983-01-03T00:00:00Z","page":29,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983                       29\nVerbalnote\nAuswärtiges Amt\n514--554.60/2 GRO\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Königlich\nBritischen Botschaft Nr. 147 vom 18. November 1982 zu bestätigen, mit welcher die\nRegierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vorschlägt, ein\nVerwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut für die Organisation Services Sound and Vision Corporation zu\nschließen, das folgenden Wortlaut haben soll:\n(Es folgt der Text der Nummern 1 bis 4 der einleitenden Note.)\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen Botschaft mitzuteilen, daß\nsich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorschlag einverstan-\nden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Königlich Britischen Botschaft\nNr. 147 vom 18. November 1982 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im\nSinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das mit dem Datum der\nAntwortnote des Auswärtigen Amts in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Königlich Britische Botschaft erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 18. November 1982\nL. S.\nAn die Botschaft\ndes Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavigationssystemen\nfür die Zivilluftfahrt\nVom 3. Januar 1983\nIn Bonn ist am 9. Dezember 1982 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-\nnologie der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinister für Elektronikindustrie der Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavi-\ngationssystemen für die Zivilluftfahrt unterzeichnet wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 12 Abs. 1\nam 9. Dezember 1982\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Januar 1983\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","30                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Elektronikindustrie\nder Volksrepublik China\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavigationssystemen\nfür die Zivilluftfahrt\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie         f) Planung und Durchführung gemeinsamer Programme und\nder Bundesrepublik Deutschland                      Vorhaben,\nund                             g) gemeinsam vereinbarte Empfehlungen an die jeweils\nzuständigen nationalen Einrichtungen zur Standardi-\nder Minister für Elektronikindustrie\nsierung von Navigations- und Flugsicherungsverfahren im\nder Volksrepublik China\nRahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -                 (ICAO),\nh) gemeinsame Forschung und Entwicklung in Einzelfragen\nin Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der            der Funknavigation.\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\nrepublik China über wissenschaftlich-technologische Zusam-                                 Artikel 4\nmenarbeit vom 9. Oktober 1978,                                     Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemein-\nsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den\nin dem Wunsche, die Entwicklung der Funknavigationstech-     von ihnen jeweils benannten Forschungseinrichtungen, Fir-\nnologie für die Zivilluftfahrt in beiden Staaten durch Zusam-    men und sonstigen Stellen in beiden Staaten.\nmenarbeit in Forschung und Technologie auf dem Gebiet von          Die Durchführung der Zusammenarbeit wird, soweit erfor-\nFunknavigationssystemen zu fördern,                              derlich, durch Projektvereinbarungen zwischen den benann-\nten Stellen geregelt.\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen beiden\nStaaten bei der Entwicklung und Herstellung von Funknaviga-        In diesen Projektvereinbarungen wird insbesondere folgen-\ntionsanlagen für die Zivilluftfahrt vorzubereiten,               des festgelegt:\na) Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Vorhabens,\nsind wie folgt übereingekommen:\nb) die an dem Vorhaben mitwirkenden Stellen,\nArtikel 1                           c) Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden Bei-\nträge einschließlich der Finanzierung,\nDie Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der in ihren Staa-\nten geltenden Gesetze und Regelungen nach den Grundsät-         d) Einzelheiten des Austausches von Informationen, Wissen-\nzen der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Nutzens und            schaftlern und sonstigen Fachleuten,\nder gegenseitigen Begünstigung in Forschung und Entwick-        e) Verwertung patentfähiger Ergebnisse,\nlung neuer Funknavigationssysteme für die Zivilluftfahrt\nzusammen.                                                       f) Gewährleistung und Haftung.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nschließt insbesondere die folgenden Gebiete ein:                  Zur Förderung der Durchführung dieser Vereinbarung und\nder darin vorgesehenen Projektvereinbarungen treffen sich\na) die Anwendung interferometrischer Ortsbestimmungstech-\nVertreter der Vertragsparteien, wenn dies erforderlich ist.\nniken bei Navigationssystemen,\nSoweit tunlich, werden Vertreter anderer von der Zusammen-\nb) genaue Entfernungsmessung nach dem DME-Verfahren,           arbeit betroffener Stellen in beiden Ländern als Berater hinzu-\nc) die Anwendung der Pseudorandom-Entfernungsmeßtech-           gezogen.\nnik in Satelliten-Navigationsempfängern,                      Diese Treffen finden auf Vorschlag einer Vertragspartei\nd) Erprobungsverfahren und Meßtechniken bei der Unter-         abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nsuchung von Funknavigationssystemen,                       Volksrepublik China statt, falls nichts anderes vereinbart wird.\ne) Software für Funknavigation,\nf) Forschung in Flugsicherungsverfahren.                                                   Artikel 6\nDie internationalen Reisekosten von Treffen gemäß Artikel 5\nArtikel 3                            werden von der entsendenden Partei getragen. Die Kosten für\nVerpflegung, Unterbringung und Beförderung innerhalb des\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann        Empfangsstaates für solche Treffen werden von der empfan-\ninsbesondere folgende Formen umfassen:                          genden Vertragspartei getragen.\na) Austausch wissenschaftlich-technologischer Informatio-         Auf alle Projektvereinbarungen im Rahmen dieser Verein-\nnen,                                                       barung werden die gleichen Grundsätze angewandt.\nb) Austausch von Delegationen und Wissenschaftlern,\nArtikel 7\nc) Veranstaltung von Tagungen und Symposien,\nDie beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der\nd) gegenseitige Unterstützung bei der Aufnahme von Kon-         Durchführung dieser Zusammenarbeit beteiligte Stelle behan-\ntakten mit anderen Organisationen, die in verwandten        deln die in Durchführung dieser Vereinbarung empfangenen\nGebieten tätig sind,                                        Informationen vertraulich. Alle derartigen Stellen dürfen solche\ne) gegenseitige Konsultation bei der Analyse wissenschaft-      Informationen nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien an\nlich-technologischer Probleme, Grundsätze und Verfahren,    Dritte weitergeben.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983                                         31\nArtikel 8                                                         Artikel 11\nDie Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten            Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden\nbei der rechtzeitigen Erteilung von Sichtvermerken für die an      Lage auch für Berlin (West).\nder Zusammenarbeit mitwirkenden Fachleute der anderen\nVertragspartei behilflich.\nArtikel 9                                                         Artikel 12\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Ergeb-         Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in\nnisse dieser Vereinbarung oder der besonderen Vereinbarun-         Kraft. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Die\ngen gemäß Artikel 4 durch Entwicklung und Herstellung markt•       Vereinbarung wird um zwei Jahre verlängert, wenn sie nicht\nfähiger Geräte und Anlagen wirtschaftlich genutzt werden           vor Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer gekündigt wird.\nsollen.                                                            Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung gegenüber der\nanderen Vertragspartei mit einer Frist von zwölf Monaten\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit             schriftlich kündigen.\nzwischen Unternehmen beider Seiten im Zusammenhang mit\nder oben genannten wirtschaftlichen Nutzung.                         Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-\nmungen solange und in dem Umfang weiter angewandt, wie\ndies erforderlich ist, um die Durchführung derjenigen laufen-\nArtikel 10                              den Forschungsvorhaben zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt\nDer Austausch von Informationen und Personen begründet           des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung zwar schon in\nkeinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien.                   Angriff genommen, jedoch noch nicht abgewickelt waren.\nDiese Vereinbarung wird in zwei Urschriften in deutscher\nund chinesischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nGeschehen zu Bonn am 9. Dezember 1982.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHaunschild\nFür das Ministerium für Elektronikindustrie\nder Volksrepublik China\nZhao Dongwan\nBekanntmachu'1P\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den internationalen Handel mit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 4. Januar 1983\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist\nnach seinem Artkel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für:\nBangladesch                                                 am 18. Februar 1982\nSudan                                                       am 24. Januar 1983\nmit einem Vorbehalt in bezug auf die in Anhang I aufgeführte Art „Cro-\ncodylus niloticus''\nDie Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im\nBGBI. 1981 II S. 221, 246 veröffentlicht worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. März 1982 (BGB!. II S. 271).\nBonn, den 4. Januar 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","32                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrags\nüber die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nvom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 5. Januar 1983\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1981 zu dem Vertrag\nvom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner\nAnwendung (BGBI. 1981 II S. 1153) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag\nnach seinem Artikel XV Abs. 2\nam 30. Januar 1983\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 30. Dezember 1982 in Bonn aus-\ngetauscht worden.\nBonn, den 5. Januar 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deut~ch-niederländischen Vertrags\nüber die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 5. Januar 1983\nNach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1981 zu dem Vertrag\nvom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Überein-\nkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die\nErleichterung seiner Anwendung (BGBI. 1981 II S. 1158) wird bekannt-\ngemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel XVI Abs. 2\nam 30. Januar 1983\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 30. Dezember 1982 in Bonn aus-\ngetauscht worden.\nBonn, den 5. Januar 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983                                     33\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Januar 1983\nIn Jaunde ist am 6. Dezember 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Kame-\nrun über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. Dezember 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Januar 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              - ,,Wasserversorgung II\",\nund                                - ,,Sanierung Jaunde/Duala\",\ndie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun -             wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 60 000 000,- DM (in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-\nten Republik Kamerun,                                                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Vereinigten Republik Kamerun zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                             für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nder Vereinigten Republik Kamerun beizutragen--                    Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nKamerun durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\ngemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nArtikel 1                              nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun oder                                 Artikel 2\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,               (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nFrankfurt am Main, für die bei den deutsch-kamerunischen           sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nRegierungsverhandlungen vom 24. bis 26. Mai 1982 im gegen-         wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nseitigen Einvernehmen festgelegten Vorhaben                        bau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\n- ,,Transkamerunbahn (4. Abschnitt)\",                              Rechtsvorschriften unterliegen."]}