{"id":"bgbl2-1983-2-8","kind":"bgbl2","year":1983,"number":2,"date":"1983-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_2.pdf#page=1","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-20T00:00:00Z","page":25,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["25\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998 A\n1983                       Ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1983                                                                                                        Nr. 2\nTag                                                                Inhalt                                                                                          Seite\n20. 12.82     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit .............................................................................. .                                                                25\n22. 12.82     Bekanntmachung des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der\nServices Sound and Vision Corporation in der Bundesrepublik Deutschland ................ .                                                                28\n3.  1. 83    Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nvon Funknavigationssystemen für die Zivilluftfahrt ........................................ .                                                             29\n4.  1. 83    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen\nHandel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  31\n5. 1. 83     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrags über die Ergän-\nzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleich-\nterung seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   32\n5. 1. 83     Bekanntmachung über d.~s Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrags über die Ergän-\nzung des Europäischen Ubereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen\nund die Erleichterung seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                32\n5. 1. 83     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                        33\n5. 1. 83     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                             34\n6. 1. 83     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                     36\n7. 1. 83     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . .                                                     38\n10. 1. 83      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  38\n11. 1. 83      Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Schaffung einer deutsch-\nfranzösischen Berechtigungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke\nbeider Länder durch deutsche und französische Studierende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   38\nMit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B,\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1982, gesondert übersandt.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1982\nIn Colombo ist am 22. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Sozialisti-\nschen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammen-\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 8\nam 22. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","26                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nund\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens „Umweltschutz-\ndie Regierung der Demokratischen ~zialistischen           maßnahmen Papierfabrik Valaichchenai\" von der Kreditan-\nRepublik Sri Lanka -                        stalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-            umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwen-\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                         det werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                (3) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\ngen und zu vertiefen,                                               republik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nin der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bei-       sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nzutragen -                                                          werden, bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1                                 (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Republik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin\nlicht es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen          ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nRepublik Sri Lanka oder einem anderen von beiden Regierun-         Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-\ngen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der              ten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,                    schließenden Verträge garantieren.\na) ein Darlehen bis zu 6 Millionen DM (in Worten: sechs Mil-\nlionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Das Darlehen wird\nzur Mitfinanzierung des Vorhabens „Umweltschutzmaß-                                     Artikel 3\nnahmen Papierfabrik Valaichchenai\" verwendet, wenn               Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-      Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-\nden ist;                                                      lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nb) ein weiteres Darlehen bis zu 9 Millionen DM (in Worten:         Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-\nneun Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Das Darle-        kel 2 genannten Verträge in der Demokratischen Sozialisti-\nhen wird für die Finanzierung der Devisenkosten aus dem       schen Republik Sri Lanka erhoben werden.\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-                                Artikel 4\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nMontage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nSri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nbeigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bezie-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nhungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nder nach Artikel 2 zu schließenden Verträge geschlossen\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nworden sind.\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es      Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nder Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik          benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nSri Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere          men erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983                                       27\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a finanziert werden,        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nsind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nEinzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.                       land gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialisti-\nschen Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 6\nabgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-                                     Artikel 8\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeicnnung in\nwerden.                                                              Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 22. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, singhalesischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und singhalesischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGerhart Pfeiffer\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka\nRonnie de Mel\nTilakaratna\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 22. November 1982 aus dem Darlehen finanziert wer-\nden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen,\nc) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie Saatgut,\nd) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\ne) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka von Bedeutung sind,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","28                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-britischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der Services Sound and Vision Corporation\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 22. Dezember 1982\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218)\ndurch Notenwechsel vom 18. November 1982 ein Verwaltungsabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Rechts-\nstellung der Services Sound and Vision Corporation in der Bundesrepublik\nDeutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen ist\nam 18. November 1982\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nVerbalnote Nr. 147\n(Übersetzung)\nDie Königlich Britische Botschaft beehrt sich, das Auswär-       2. Die Services Sound and Vision Corporation ist für die\ntige Amt auf den auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zu dem              Befriedigung der militärischen Bedürfnisse der britischen\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages                Streitkräfte in Deutschland im Zusammenhang mit der Her-\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der           stellung und Vorführung von Filmen, mit dem Betrieb von\nBundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen                  Hörfunk- und Fernsehdiensten sowie mit der Herstellung\nTruppen (im folgenden als Zusatzabkommen bezeichnet)                    und Beschaffung von Programmen für diese Dienste\nBezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls,                zuständig. Die Services Sound and Vision Corporation\nAbsatz 2 Buchstabe a, hinzuweisen und zu erklären, daß die              arbeitet nach Richtlinien der britischen Streitkräfte und\nArmy Kinema Corporation, die 1969 in Services Kinema Cor-               untersteht ihrer Dienstaufsicht.\nporation umbenannt wurde und die Aufgaben der R.A.F.                3. Die vorstehend genannten Dienstleistungen werden nach\nCinema Corporation übernahm, erneut in Services Sound and               Maßgabe und vorbehaltlich des Zusatzabkommens sowie\nVision Corporation umbenannt wurde. Dienstleistungen im                 der Abkommen und Vereinbarungen zwischen den deut-\nZusammenhang mit der Herstellung und Vorführung von Fil-                schen Behörden und den Behörden der britischen Streit-\nmen und mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen für die Mit-                kräfte erbracht.\nglieder der britischen Streitkräfte in Deutschland sind bisher\nvon der Services Kinema Corporation und dem British Forces          4. Die Botschaft teilt dem Auswärtigen Amt die Orte in der\nBroadcasting Service erbracht worden.· Die Services Sound               Bundesrepublik Deutschland mit, in denen die Services\nand Vision Corporation wurde geschaffen, um die Erfüllung               Sound and Vision Corporation ihre Büros hat, sowie die\ndieser Dienstleistungen zu koordinieren, die notwendig sind,            Anzahl der von der Corporation beschäftigten Personen.\num die Mitglieder der britischen Streitkräfte in Deutschland in\nihrer eigenen Sprache auf dem laufenden zu halten und zu               Falls ein Verwaltungsabkommen mit den obigen Bestim-\nunterhalten. Die Botschaft schlägt deshalb vor, daß zwischen         mungen für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien             annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, daß\nund Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik                  diese Note und die Antwortnote des Auswärtigen Amts ein\nDeutschland ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71                 Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung des Vereinig-\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens mit folgenden Bestimmungen             ten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regie-\ngeschlossen wird:                                                   rung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 71\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens bilden, das mit dem Datum\n1. Der Services Sound and Vision Corporation wird dieselbe          der Antwortnote des Auswärtigen Amts in Kraft tritt.\nBehandlung gewährt wie den Organisationen, die in\nAbsatz 2 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens               Die Königlich Britische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das\nbeziehenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls             Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung\naufgeführt sind.                                                 zu versichern.\nKöniglich Britische Botschaft\nBonn, den 18. November 1982\nL. s."]}