{"id":"bgbl2-1983-2-5","kind":"bgbl2","year":1983,"number":2,"date":"1983-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/2#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_2.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-01-05T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983                                     33\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Januar 1983\nIn Jaunde ist am 6. Dezember 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Kame-\nrun über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. Dezember 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Januar 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              - ,,Wasserversorgung II\",\nund                                - ,,Sanierung Jaunde/Duala\",\ndie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun -             wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 60 000 000,- DM (in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-\nten Republik Kamerun,                                                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Vereinigten Republik Kamerun zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                             für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nder Vereinigten Republik Kamerun beizutragen--                    Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nKamerun durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\ngemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nArtikel 1                              nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun oder                                 Artikel 2\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,               (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nFrankfurt am Main, für die bei den deutsch-kamerunischen           sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nRegierungsverhandlungen vom 24. bis 26. Mai 1982 im gegen-         wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nseitigen Einvernehmen festgelegten Vorhaben                        bau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\n- ,,Transkamerunbahn (4. Abschnitt)\",                              Rechtsvorschriften unterliegen.","34                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun, soweit                                Artikel 5\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-        festgef egt wird.\ntieren.\nArtikel 3                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun stellt die          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-     lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nträge in der Vereinigten Republik Kamerun erhoben werden.         werden.\nArtikel 7\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun überläßt         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den         land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-           Kamerun innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-            Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für                                 Artikel 8\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nGenehmigungen.                                                     Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 6. Dezember 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. Engelhard\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nBello Bouba Maigari\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Januar 1983\nIn Mogadischu ist am 2. Dezember 1982 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 2. Dezember 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Januar 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983                                        35\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nund                                  dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -             Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                                        Artikel 3\ntischen Republik Somalia,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\ngen und zu vertiefen,                                                hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-\nwähnten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         erhoben werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                 in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nsind wie folgt übereingekommen:                                   und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag\ngeregelt.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia,             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nMitfinanzierung des Vorhabens „Beratung der Bardheere Dam             Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nAuthority\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 700 000,- DM           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(in Worten: eine Millionen siebenhunderttausend Deutsche              bevorzugt genutzt werden.\nMark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                    Artikel 6\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur            Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens „Beratung der               von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nBardheere Dam Authority\" von der Kreditanstalt für Wieder-           gegenteilige Erklärung abgibt.\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung.\nArtikel 2                                                           Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,            Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 2. Dezember 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFlorin\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Suleiman","36                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Januar 1983\nIn Bangui ist am 21. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 4\nam 21. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Regierungsab-\nkommen von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nund\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam ausge-\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -          wählten Darlehensnehmern mit der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt/Main, geschlossenen ebenfalls in der\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März       Anlage aufgeführten Darlehens- und Garantieverträge über\n1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung,        insgesamt 32 200 000,- DM (in Worten: zweiunddreißig Millio-\nin der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Kon-    nen zweihunderttausend Deutsche Mark) dahingehend zu\nditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfe-       ändern, daß\nkredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am\na) die der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nwenigsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren\ngewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978\nKonditionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnah-\nin Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab\nmen zu ergreifen,\ndiesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus\ndiesen Darlehensverträgen erlassen werden,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-           b) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und Zin-\nafrikanischen Republik,                                                 sen aus den der                  ·\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                - Nationalen Entwicklungsbank BND (Banque Nationale\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-             de Developpement),\ngen und zu vertiefen,                                                  - Zentralafrikanischen Flußschiffahrtsgesellschaft ACCF\n(Agence Centrafricaine des Communications Fluviales)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              sowie dem\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n- Nationalen     Diamantenbüro  (Comptoir   National  du\nDiamant)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -                      gewährten Darlehen nicht mehr an die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, sondern mit schuldbefreiender Wirkung in\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Landeswährung an die Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik zu leisten sind und\nArtikel 1                               c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr\nlicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der in der                berechnet werden.","- - - - - - ··-··---·-·-··· - - - .. - --\nNr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983                                         37\n(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der gemäß              schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bundesrepu-\nArtikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließen-          blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nden Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt\n30 259 259,38 DM (in Worten: dreißig Millionen zweihundert-                                       Artikel 3\nneunundfünfzigtausendzweihundertneunundfünfzig Deutsche\nMark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision verzichtet.                     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 4\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen der\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik, den bisherigen                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDarlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu              Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 21. Oktober 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOtto Roever\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nAlphonse Kongolo\nAnlage\ngemäß Artikel 1 des Abkommens vom 21. Oktober 1982\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nUnter Artikel 1 fallen:\n- die Regierungsabkommen vom         2. Oktober 1964\nvom  31. Januar 1967\nvom  22. Mai 1969\nvom  10. Oktober 1972\nvom   2. März 197 4 sowie\nvom  28. November 1974\n- die Darlehens- und Garantieverträge vom      19.  August 1965\nvom  11.  April 1967\nvom   5.  Juni 1969\nvom  21.  November 1972\nvom  12.  Dezember 1974 (zwei Verträge)"]}