{"id":"bgbl2-1983-2-2","kind":"bgbl2","year":1983,"number":2,"date":"1983-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/2#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_2.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen","law_date":"1983-01-04T00:00:00Z","page":31,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983                                         31\nArtikel 8                                                         Artikel 11\nDie Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten            Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden\nbei der rechtzeitigen Erteilung von Sichtvermerken für die an      Lage auch für Berlin (West).\nder Zusammenarbeit mitwirkenden Fachleute der anderen\nVertragspartei behilflich.\nArtikel 9                                                         Artikel 12\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Ergeb-         Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in\nnisse dieser Vereinbarung oder der besonderen Vereinbarun-         Kraft. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Die\ngen gemäß Artikel 4 durch Entwicklung und Herstellung markt•       Vereinbarung wird um zwei Jahre verlängert, wenn sie nicht\nfähiger Geräte und Anlagen wirtschaftlich genutzt werden           vor Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer gekündigt wird.\nsollen.                                                            Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung gegenüber der\nanderen Vertragspartei mit einer Frist von zwölf Monaten\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit             schriftlich kündigen.\nzwischen Unternehmen beider Seiten im Zusammenhang mit\nder oben genannten wirtschaftlichen Nutzung.                         Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-\nmungen solange und in dem Umfang weiter angewandt, wie\ndies erforderlich ist, um die Durchführung derjenigen laufen-\nArtikel 10                              den Forschungsvorhaben zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt\nDer Austausch von Informationen und Personen begründet           des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung zwar schon in\nkeinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien.                   Angriff genommen, jedoch noch nicht abgewickelt waren.\nDiese Vereinbarung wird in zwei Urschriften in deutscher\nund chinesischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nGeschehen zu Bonn am 9. Dezember 1982.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHaunschild\nFür das Ministerium für Elektronikindustrie\nder Volksrepublik China\nZhao Dongwan\nBekanntmachu'1P\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den internationalen Handel mit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 4. Januar 1983\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist\nnach seinem Artkel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für:\nBangladesch                                                 am 18. Februar 1982\nSudan                                                       am 24. Januar 1983\nmit einem Vorbehalt in bezug auf die in Anhang I aufgeführte Art „Cro-\ncodylus niloticus''\nDie Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im\nBGBI. 1981 II S. 221, 246 veröffentlicht worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. März 1982 (BGB!. II S. 271).\nBonn, den 4. Januar 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}