{"id":"bgbl2-1983-2-12","kind":"bgbl2","year":1983,"number":2,"date":"1983-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/2#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-2-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_2.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder durch deutsche und französische Studierende","law_date":"1983-01-11T00:00:00Z","page":38,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["38                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachunp                                                Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens                                  über den Geltungsbereich\nüber die Verhütung der Meeresverschmutzung                             der Pariser Verbandsübereinkunft\ndurch das Einbringen von Abfällen                          zum Schutz des gewerblichen Eigentums\nund anderen Stoffen                                            Vom 10. Januar 1983\nVom 7. Januar 1983\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über                   Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\ndie Verhütung der Meeresverschmutzung durch das               zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in\nEinbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI.             Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung\n1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für           (BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21\nam   26.August 1982        Abs. 3 für\nBrasilien\nMali                               am 1 . März 1983\nin Kraft getreten.\nin Kraft treten.\nBrasilien hat seine Beitrittserklärung am 26. Juli 1982\nin London, Washington, Moskau und Mexiko abge-\ngeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Dezember 1982 (BGBI. II                  Bekanntmachung vom 19. Januar 1982 (BGBl.11 S. 94).\ns. 1088).\nBonn, den 7. Januar 1983                                       Bonn, den 10. Januar 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                  Im Auftrag\nDr. Bertele                                                 Dr. Bertele\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte\nfür die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder\ndurch deutsche und französische Studierende\nVom 11. Januar 1983\nDie in Bonn am 10. Juli 1980 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nschen Republik über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechti-\ngungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider\nLänder durch deutsche und französische Studierende ist nach ihrem Artikel 6\nam 15. September 1981\nin Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . Januar 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983                                        39\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte\nfür die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder\ndurch deutsche und französische Studierende\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                   Die Inanspruchnahme der Bestimmungen der Artikel 1 und 2\ndie Regierung der Französischen Republik               dieser Vereinbarung kann nur Studenten unter 35 Jahren\ngewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                          Artikel 4\nDie jeweilige Berechtigung wird durch eine besondere\nArtikel 1                               Berechtigungskarte nachgewiesen. Die Berechtigungskarte\nFranzösische Studenten oder Schüler der Anstalten der          erhält auf Antrag jeder Student, der Anspruch auf die Leistun-\nFranzösischen Republik gemäß Artikel 2 des Gesetzes               gen des zuständigen Studentenwerkes oder CROUS hat.\nNr. 48-14 73 vom 23. September 1948 über die Anwendbarkeit\neinzelner Bestimmungen der Verordnung Nr. 45-2454 vom                                       Artikel 5\n19. Oktober 1945 zur Festlegung der Sozialversicherung für\nSozialversicherte der nichtlandwirtschaftlichen Berufe auf          Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nStudenten sind berechtigt, die von den Studentenwerken in         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nder Bundesrepublik Deutschland für deutsche Studenten             über der Regierung der Französischen Republik innerhalb von\nerbrachten Leistungen in Anspruch zu nehmen.                      drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 2\nBeide Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der für\nDie immatrikulierten deutschen Studenten der Hochschulen       das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erforderlichen verfas-\nin der Bundesrepublik Deutschland sind berechtigt, die Lei-       sungsmäßigen und innerstaatlichen Voraussetzungen mit. Die\nstungen der CROUS unter den gleichen Bedingungen wie die          Vereinbarung tritt am Tage des Eingangs der letzten dieser\nfranzösischen Studenten in Anspruch zu nehmen.                    Mitteilungen in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 10. Juli 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Französischen Republik\nJean Fran<;ois Poncet","40                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHereuageber:     Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVer1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell I enthllt Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil ff enthAlt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrlften.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. -4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugapr9ia: Für Teil l und Teil II halbjährlich Je 50,-40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPrela dleHr Ausgabe: 2,20 DM (1,50 DM zuzüglich -,70 DM Versen~                         Bunduanzeiget' Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,-DM. Im Bezugspreis ist\ndie Mehrwerts~euer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%.                          Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahH\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1982\nFormat DIN A 4 - Umfang 460 Seiten\nDer Fundstellennachweis B\nNeuauflage                                                     enthält die von der Bundesrepublik Deutschland\nsoe~n erschienen!                                              und ihren Rechtsvorgängern\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger\nund deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 26,50 DM zuzüglich 2,30 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto \"Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\nbezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\n_beträgt 6,5 %.\nAnschrift: \"Bundesgesetzblatt\" Postfach 13 20, 5300 Bonn 1."]}