{"id":"bgbl2-1983-2-11","kind":"bgbl2","year":1983,"number":2,"date":"1983-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-2-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_2.pdf#page=12","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-01-06T00:00:00Z","page":36,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["36                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Januar 1983\nIn Bangui ist am 21. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 4\nam 21. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Regierungsab-\nkommen von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nund\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam ausge-\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -          wählten Darlehensnehmern mit der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt/Main, geschlossenen ebenfalls in der\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März       Anlage aufgeführten Darlehens- und Garantieverträge über\n1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung,        insgesamt 32 200 000,- DM (in Worten: zweiunddreißig Millio-\nin der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Kon-    nen zweihunderttausend Deutsche Mark) dahingehend zu\nditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfe-       ändern, daß\nkredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am\na) die der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nwenigsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren\ngewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978\nKonditionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnah-\nin Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab\nmen zu ergreifen,\ndiesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus\ndiesen Darlehensverträgen erlassen werden,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-           b) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und Zin-\nafrikanischen Republik,                                                 sen aus den der                  ·\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                - Nationalen Entwicklungsbank BND (Banque Nationale\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-             de Developpement),\ngen und zu vertiefen,                                                  - Zentralafrikanischen Flußschiffahrtsgesellschaft ACCF\n(Agence Centrafricaine des Communications Fluviales)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              sowie dem\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n- Nationalen     Diamantenbüro  (Comptoir   National  du\nDiamant)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -                      gewährten Darlehen nicht mehr an die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, sondern mit schuldbefreiender Wirkung in\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Landeswährung an die Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik zu leisten sind und\nArtikel 1                               c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr\nlicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der in der                berechnet werden.","- - - - - - ··-··---·-·-··· - - - .. - --\nNr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983                                         37\n(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der gemäß              schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bundesrepu-\nArtikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließen-          blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nden Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt\n30 259 259,38 DM (in Worten: dreißig Millionen zweihundert-                                       Artikel 3\nneunundfünfzigtausendzweihundertneunundfünfzig Deutsche\nMark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision verzichtet.                     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 4\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen der\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik, den bisherigen                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDarlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu              Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 21. Oktober 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOtto Roever\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nAlphonse Kongolo\nAnlage\ngemäß Artikel 1 des Abkommens vom 21. Oktober 1982\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nUnter Artikel 1 fallen:\n- die Regierungsabkommen vom         2. Oktober 1964\nvom  31. Januar 1967\nvom  22. Mai 1969\nvom  10. Oktober 1972\nvom   2. März 197 4 sowie\nvom  28. November 1974\n- die Darlehens- und Garantieverträge vom      19.  August 1965\nvom  11.  April 1967\nvom   5.  Juni 1969\nvom  21.  November 1972\nvom  12.  Dezember 1974 (zwei Verträge)"]}