{"id":"bgbl2-1983-2-10","kind":"bgbl2","year":1983,"number":2,"date":"1983-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/2#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-2-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_2.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-01-05T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["34                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun, soweit                                Artikel 5\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-        festgef egt wird.\ntieren.\nArtikel 3                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun stellt die          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-     lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nträge in der Vereinigten Republik Kamerun erhoben werden.         werden.\nArtikel 7\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun überläßt         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den         land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-           Kamerun innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-            Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für                                 Artikel 8\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nGenehmigungen.                                                     Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 6. Dezember 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. Engelhard\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nBello Bouba Maigari\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Januar 1983\nIn Mogadischu ist am 2. Dezember 1982 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 2. Dezember 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Januar 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983                                        35\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nund                                  dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -             Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                                        Artikel 3\ntischen Republik Somalia,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\ngen und zu vertiefen,                                                hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-\nwähnten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         erhoben werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                 in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nsind wie folgt übereingekommen:                                   und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag\ngeregelt.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia,             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nMitfinanzierung des Vorhabens „Beratung der Bardheere Dam             Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nAuthority\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 700 000,- DM           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(in Worten: eine Millionen siebenhunderttausend Deutsche              bevorzugt genutzt werden.\nMark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                    Artikel 6\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur            Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens „Beratung der               von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nBardheere Dam Authority\" von der Kreditanstalt für Wieder-           gegenteilige Erklärung abgibt.\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung.\nArtikel 2                                                           Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,            Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 2. Dezember 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFlorin\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Suleiman"]}