{"id":"bgbl2-1983-2-1","kind":"bgbl2","year":1983,"number":2,"date":"1983-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_2.pdf#page=4","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der Services Sound and Vision Corporation in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1982-12-22T00:00:00Z","page":28,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["28                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-britischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der Services Sound and Vision Corporation\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 22. Dezember 1982\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218)\ndurch Notenwechsel vom 18. November 1982 ein Verwaltungsabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Rechts-\nstellung der Services Sound and Vision Corporation in der Bundesrepublik\nDeutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen ist\nam 18. November 1982\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nVerbalnote Nr. 147\n(Übersetzung)\nDie Königlich Britische Botschaft beehrt sich, das Auswär-       2. Die Services Sound and Vision Corporation ist für die\ntige Amt auf den auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zu dem              Befriedigung der militärischen Bedürfnisse der britischen\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages                Streitkräfte in Deutschland im Zusammenhang mit der Her-\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der           stellung und Vorführung von Filmen, mit dem Betrieb von\nBundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen                  Hörfunk- und Fernsehdiensten sowie mit der Herstellung\nTruppen (im folgenden als Zusatzabkommen bezeichnet)                    und Beschaffung von Programmen für diese Dienste\nBezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls,                zuständig. Die Services Sound and Vision Corporation\nAbsatz 2 Buchstabe a, hinzuweisen und zu erklären, daß die              arbeitet nach Richtlinien der britischen Streitkräfte und\nArmy Kinema Corporation, die 1969 in Services Kinema Cor-               untersteht ihrer Dienstaufsicht.\nporation umbenannt wurde und die Aufgaben der R.A.F.                3. Die vorstehend genannten Dienstleistungen werden nach\nCinema Corporation übernahm, erneut in Services Sound and               Maßgabe und vorbehaltlich des Zusatzabkommens sowie\nVision Corporation umbenannt wurde. Dienstleistungen im                 der Abkommen und Vereinbarungen zwischen den deut-\nZusammenhang mit der Herstellung und Vorführung von Fil-                schen Behörden und den Behörden der britischen Streit-\nmen und mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen für die Mit-                kräfte erbracht.\nglieder der britischen Streitkräfte in Deutschland sind bisher\nvon der Services Kinema Corporation und dem British Forces          4. Die Botschaft teilt dem Auswärtigen Amt die Orte in der\nBroadcasting Service erbracht worden.· Die Services Sound               Bundesrepublik Deutschland mit, in denen die Services\nand Vision Corporation wurde geschaffen, um die Erfüllung               Sound and Vision Corporation ihre Büros hat, sowie die\ndieser Dienstleistungen zu koordinieren, die notwendig sind,            Anzahl der von der Corporation beschäftigten Personen.\num die Mitglieder der britischen Streitkräfte in Deutschland in\nihrer eigenen Sprache auf dem laufenden zu halten und zu               Falls ein Verwaltungsabkommen mit den obigen Bestim-\nunterhalten. Die Botschaft schlägt deshalb vor, daß zwischen         mungen für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien             annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, daß\nund Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik                  diese Note und die Antwortnote des Auswärtigen Amts ein\nDeutschland ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71                 Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung des Vereinig-\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens mit folgenden Bestimmungen             ten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regie-\ngeschlossen wird:                                                   rung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 71\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens bilden, das mit dem Datum\n1. Der Services Sound and Vision Corporation wird dieselbe          der Antwortnote des Auswärtigen Amts in Kraft tritt.\nBehandlung gewährt wie den Organisationen, die in\nAbsatz 2 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens               Die Königlich Britische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das\nbeziehenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls             Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung\naufgeführt sind.                                                 zu versichern.\nKöniglich Britische Botschaft\nBonn, den 18. November 1982\nL. s.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983                       29\nVerbalnote\nAuswärtiges Amt\n514--554.60/2 GRO\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Königlich\nBritischen Botschaft Nr. 147 vom 18. November 1982 zu bestätigen, mit welcher die\nRegierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vorschlägt, ein\nVerwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut für die Organisation Services Sound and Vision Corporation zu\nschließen, das folgenden Wortlaut haben soll:\n(Es folgt der Text der Nummern 1 bis 4 der einleitenden Note.)\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen Botschaft mitzuteilen, daß\nsich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorschlag einverstan-\nden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Königlich Britischen Botschaft\nNr. 147 vom 18. November 1982 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im\nSinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das mit dem Datum der\nAntwortnote des Auswärtigen Amts in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Königlich Britische Botschaft erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 18. November 1982\nL. S.\nAn die Botschaft\ndes Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavigationssystemen\nfür die Zivilluftfahrt\nVom 3. Januar 1983\nIn Bonn ist am 9. Dezember 1982 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-\nnologie der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinister für Elektronikindustrie der Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavi-\ngationssystemen für die Zivilluftfahrt unterzeichnet wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 12 Abs. 1\nam 9. Dezember 1982\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Januar 1983\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","30                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Elektronikindustrie\nder Volksrepublik China\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavigationssystemen\nfür die Zivilluftfahrt\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie         f) Planung und Durchführung gemeinsamer Programme und\nder Bundesrepublik Deutschland                      Vorhaben,\nund                             g) gemeinsam vereinbarte Empfehlungen an die jeweils\nzuständigen nationalen Einrichtungen zur Standardi-\nder Minister für Elektronikindustrie\nsierung von Navigations- und Flugsicherungsverfahren im\nder Volksrepublik China\nRahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -                 (ICAO),\nh) gemeinsame Forschung und Entwicklung in Einzelfragen\nin Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der            der Funknavigation.\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\nrepublik China über wissenschaftlich-technologische Zusam-                                 Artikel 4\nmenarbeit vom 9. Oktober 1978,                                     Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemein-\nsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den\nin dem Wunsche, die Entwicklung der Funknavigationstech-     von ihnen jeweils benannten Forschungseinrichtungen, Fir-\nnologie für die Zivilluftfahrt in beiden Staaten durch Zusam-    men und sonstigen Stellen in beiden Staaten.\nmenarbeit in Forschung und Technologie auf dem Gebiet von          Die Durchführung der Zusammenarbeit wird, soweit erfor-\nFunknavigationssystemen zu fördern,                              derlich, durch Projektvereinbarungen zwischen den benann-\nten Stellen geregelt.\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen beiden\nStaaten bei der Entwicklung und Herstellung von Funknaviga-        In diesen Projektvereinbarungen wird insbesondere folgen-\ntionsanlagen für die Zivilluftfahrt vorzubereiten,               des festgelegt:\na) Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Vorhabens,\nsind wie folgt übereingekommen:\nb) die an dem Vorhaben mitwirkenden Stellen,\nArtikel 1                           c) Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden Bei-\nträge einschließlich der Finanzierung,\nDie Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der in ihren Staa-\nten geltenden Gesetze und Regelungen nach den Grundsät-         d) Einzelheiten des Austausches von Informationen, Wissen-\nzen der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Nutzens und            schaftlern und sonstigen Fachleuten,\nder gegenseitigen Begünstigung in Forschung und Entwick-        e) Verwertung patentfähiger Ergebnisse,\nlung neuer Funknavigationssysteme für die Zivilluftfahrt\nzusammen.                                                       f) Gewährleistung und Haftung.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nschließt insbesondere die folgenden Gebiete ein:                  Zur Förderung der Durchführung dieser Vereinbarung und\nder darin vorgesehenen Projektvereinbarungen treffen sich\na) die Anwendung interferometrischer Ortsbestimmungstech-\nVertreter der Vertragsparteien, wenn dies erforderlich ist.\nniken bei Navigationssystemen,\nSoweit tunlich, werden Vertreter anderer von der Zusammen-\nb) genaue Entfernungsmessung nach dem DME-Verfahren,           arbeit betroffener Stellen in beiden Ländern als Berater hinzu-\nc) die Anwendung der Pseudorandom-Entfernungsmeßtech-           gezogen.\nnik in Satelliten-Navigationsempfängern,                      Diese Treffen finden auf Vorschlag einer Vertragspartei\nd) Erprobungsverfahren und Meßtechniken bei der Unter-         abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nsuchung von Funknavigationssystemen,                       Volksrepublik China statt, falls nichts anderes vereinbart wird.\ne) Software für Funknavigation,\nf) Forschung in Flugsicherungsverfahren.                                                   Artikel 6\nDie internationalen Reisekosten von Treffen gemäß Artikel 5\nArtikel 3                            werden von der entsendenden Partei getragen. Die Kosten für\nVerpflegung, Unterbringung und Beförderung innerhalb des\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann        Empfangsstaates für solche Treffen werden von der empfan-\ninsbesondere folgende Formen umfassen:                          genden Vertragspartei getragen.\na) Austausch wissenschaftlich-technologischer Informatio-         Auf alle Projektvereinbarungen im Rahmen dieser Verein-\nnen,                                                       barung werden die gleichen Grundsätze angewandt.\nb) Austausch von Delegationen und Wissenschaftlern,\nArtikel 7\nc) Veranstaltung von Tagungen und Symposien,\nDie beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der\nd) gegenseitige Unterstützung bei der Aufnahme von Kon-         Durchführung dieser Zusammenarbeit beteiligte Stelle behan-\ntakten mit anderen Organisationen, die in verwandten        deln die in Durchführung dieser Vereinbarung empfangenen\nGebieten tätig sind,                                        Informationen vertraulich. Alle derartigen Stellen dürfen solche\ne) gegenseitige Konsultation bei der Analyse wissenschaft-      Informationen nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien an\nlich-technologischer Probleme, Grundsätze und Verfahren,    Dritte weitergeben."]}