{"id":"bgbl2-1983-19-9","kind":"bgbl2","year":1983,"number":19,"date":"1983-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/19#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-19-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_19.pdf#page=38","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-07-08T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["518                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Juli 1983\nIn Port Moresby ist am 11. Mai 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Papua-Neuguinea über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Mai 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) In dem in Absatz 1 genannten Darlehensbetrag von\nund                                 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nsind 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\ndie Regierung von Papua-Neuguinea -                   Mark) enthalten, die der Regierung von Papua-Neuguinea\nbereits in dem Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit\nim Geiste der bestehenden fteundschaftlichen Beziehungen        vom 11. Februar 1980 für das Vorhaben „Wasserkraftwerk\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Papua-Neu-             Rouna vier\" zugesagt worden sind.\nguinea,\n(3) Da das Wasserkraftwerk Rouna vier aus technischen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            Gründen verzögert worden ist, wird zwischen der Regierung\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von\ngen und zu vertiefen,                                              Papua-Neuguinea vereinbart, daß die für das Vorhaben „Was-\nserkraftwerk Rouna vier\" zugesagten 10 Millionen DM (in\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung des\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         in Absatz 1 bezeichneten Straßenbauvorhabens eingesetzt\nwerden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nin Papua-Neuguinea beizutragen -                                   nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea durch\nsind wie folgt übereingekommen:                                 andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                   Artikel 2\nlicht es der Regierung von Papua-Neuguinea, bei der Kreditan-         Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         ges sowie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestim-\n,,Straße Tabubit - Kiunga\", wenn nach Prüfung die Förde-            men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu        Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die den\n20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)        in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\naufzunehmen.                                                        schriften unterliegen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1983                                           519\nArtikel 3                                                               Artikel 6\nDie Regierung von Papua-Neuguinea stellt die Kreditanstalt          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         gewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in             schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nPapua-Neuguinea erhoben werden.                          '· · ·     genutzt werden.\nArtikel 4\nArtikel 7\nDie Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nren und Lieferanten die frei Wahl der Verkehrsunternehmen,          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-       land gegenüber der Regierung von Papua-Neuguinea inner-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-             halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-                 gegenteilige Erklärung abgibt.\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 8\nArtikel 5                                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung vor-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-         läufig in Kraft; es tritt an dem Tage endgültig in Kraft, an dem\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-       wird, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\ngelegt wird.                                                        Inkrafttreten des Abkommens in Papua-Neuguinea erfüllt sind.\nGeschehen zu Port Moresby am 11. Mai 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Oetter\nFür pie Regierung von Papua-Neuguinea\nRabbie L Namalui","520                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Wettpostvereins\nVom 11. Juli 1983\n1.\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom\n26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 674)\n1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,\n2. der Weltpostvertrag,\n3. das Postpaketabkommen,\n4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,\n5. das Postscheckabkommen,\n6. das Postnachnahmeabkommen,\n7. das Postauftragsabkommen,\n8. das Postsparkassenabkommen,\n9. das Postzeitungsabkommen\nsind für folgende Staaten in Kraft getreten:\nAlgerien                     am   15. Dezember 1982      Nr.  1-7\nBahrain                      am   29. März 1983          Nr.  1-3\nFinnland                     am   26. Mai 1983           Nr.  1-6, 8, 9\nIsrael                       am   25. Mai 1983           Nr.  1-3\nPolen                        am   10. Mai 1983           Nr.  1, 2\nSambia                       am   13. Juni 1983          Nr.  1-3\nVatikanstadt                 am    7.Juni 1983           Nr.  1-4, 6, 9.\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpost-\nvereins (BGBI. 1971 II S. 245) ist in Kraft getreten für\nSambia                                             am         13. Juni 1983.\nIII.\nDas Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins vom 5. Juli\n1974 (BGBI. 1975 II S. 1513) ist in Kraft getreten für\nBahrain                                            am        29. März 1983\nSambia                                             am         13. Juni 1983.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. April 1983 (BGBI. II S. 330).\nBonn, den 11 . Juli 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}