{"id":"bgbl2-1983-19-8","kind":"bgbl2","year":1983,"number":19,"date":"1983-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/19#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-19-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_19.pdf#page=36","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-07-08T00:00:00Z","page":516,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["516                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Juli 1983\nIn N'Djamena ist am 13. Mai 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 5\nam 13. Mai 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nund                                  im Tschad beizutragen -\ndie Regierung der Republik Tschad -                      sind wie folgt übereingekommen:\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März\n1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung,                                     Artikel 1\nin der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Kon-       (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfe-\nlicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der in der\nkredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am\nAnlage zu diesem Abkommen aufgeführten Regierungs-\nwenigsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren\nabkommen von der Regierung der Republik Tschad oder ande-\nKonditionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnah-           ren, von beiden Regierungen gemeinsam ausgewählten Dar-\nmen zu ergreifen,                                                  lehensnehmern mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt arfl Main geschlossenen Darlehensverträge und Zusatz-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nverträge über insgesamt 22 560 000,00 DM (in Worten: zwei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nundzwanzig Millionen fünfhundertsechzigtausend Deutsche\nTschad,\nMark), dahingehend zu ändern, daß\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            a) die der Regierung der Republik Tschad gewährten Dar-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           lehen und Zahlungserleichterungen aus Zusatzverträgen\ngen und zu vertiefen,                                                   mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Zuschüsse umge-\nwandelt werden und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Rückzahlungen und Zinsen aus diesen Darlehens- und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Zusatzverträgen erlassen werden,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1983                                       517\nb) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und Zin-            (2) Über den Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 bedarf\nsen aus dem der Societe Textile du Tchad (STT) gewährten        es noch des Abschlusses einer gesonderten Regierungs-\nDarlehen nicht mehr an die Kreditanstalt für Wiederaufbau,      vereinbarung.\nsondern mit schuldbefreiender Wirkung in Landeswährung\nan die Regierung der Republik Tschad zu leisten sind und\nArtikel 3\nc) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus\ndiesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr               Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen der\nberechnet werden.                                               Regierung der Repub,lik Tschad bzw. der STT und der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt,\n(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der gemäß         die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nArtikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließen-      vorschriften unterliegen.\nden Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt\n13 236 900,00 DM (in Worten: dreizehn Millionen zwei-\nhundertsechsunddreißigtausendneunhundert Deutsche Mark)                                       Artikel 4\nzuzüglich Zinsen und Zusageprovision verzichtet.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 2                                 Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nlicht es der Regierung der Republik Tschad, anstelle des mit        rung abgibt.\nNote vom 24. September 1973 zugesagten Darlehens im\nGesamtbetrag von 2 500 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen\nArtikel 5\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) nunmehr einen Finanzie-\nrungsbeitrag als Zuschuß von der Kreditanstalt für Wiederauf-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbau, Frankfurt am Main, zu erhalten.                                Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 13. Mai 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHartmut Weineck\nFür die Regierung der Republik Tschad\nAhmed Korom\nAnlage\ngemäß Artikel 1 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad vom 13. Mal 1983\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nUnter Artikel 1 fallen:\n- die Regierungsabkommen vom                   7.  Mai 1965\n18.  April 1969\n10.  April 1968\n6.  März 1972\n10.  März 1978\n- Die Darlehens- und Zusatzverträge vom        4. Oktober 1966\n21. Oktober 1969\n25.Juni 1968\n23. August 1972\n11. Mai 1978"]}