{"id":"bgbl2-1983-19-4","kind":"bgbl2","year":1983,"number":19,"date":"1983-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/19#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_19.pdf#page=47","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens","law_date":"1983-07-14T00:00:00Z","page":527,"pdf_page":47,"num_pages":1,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1983                          527\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 31. März 1983 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Mosambiks von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 14. Juli 1983\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2 für\nBarbados                               am     18. Juni 1983\nin Kraft getreten.\nGemäß Artikel IX Abs. 3 dieses Abkommens gilt der\nBeitritt von Barbados zugleich als Beitritt zu dem Welt-\nurheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II\nS.101).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Mai 1983 (BGBI. II S. 356).\nBonn, den 14. Juli 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}