{"id":"bgbl2-1983-19-3","kind":"bgbl2","year":1983,"number":19,"date":"1983-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/19#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_19.pdf#page=45","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Afrikanischen Entwicklungsbank","law_date":"1983-07-12T00:00:00Z","page":525,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1983      525\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Allgemeinen Vorschriften\nfür die Aufnahme nichtregionaler Staaten\nals Mitglieder der Afrikanischen Entwicklungsbank\nVom 12. Juli 1983\nIm Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. Juni\n1983 über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom\n4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Ent-\nwicklungsbank (BGBI. II S. 441) wird bekanntgemacht,\ndaß die vom Gouverneursrat der Bank am 17. Mai 1979\nbeschlossenen Allgemeinen Vorschriften für die Auf-\nnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank\nfür die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen\nVertragsstaaten zu den in der vorgenannten Bekannt-\nmachung genannten Daten ebenfalls in Kraft getreten\nsind.\nBonn, den 1 2. Juli 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juli 1983\nIn Maputo ist am 31. März 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31. März 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 2. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","526                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\nund\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik,                 vorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-                                        Artikel 3\nrepublik Mosambik,                                                     Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ngen und zu vertiefen,                                               träge in Mosambik erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommen ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nin der Volksrepublik Mosambik beizutragen,                           Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr wird den nationalen Linienverkehrsunternehmen beider\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die           Länder Gleichberechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem\nRegierungsgespräche zwischen der Bundesrepublik Deutsch-             in wirtschaftlicher Hinsicht günstigsten Weg für die Volks-\nland und der Volksrepublik Mosambik vom 30. September                republik Mosambik Rechnung getragen.\n1982,\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nes der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kredit-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nanstalt für Wiederaubau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung\nden.\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr an-                                      Artikel 6\nfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nrung und Montage, ein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Wor-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nDeutschland gegenüber der Regierung der Volksrepublik\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nMosambik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nLieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach der\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nUnterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden Verträge\nabgeschlossen worden sind.\nArtikel 2                                                         Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,           Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 31. März 1983 in vier Urschriften,\njeweils zwei in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHasso Buchrucker\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nJoao Coutinho"]}