{"id":"bgbl2-1983-19-2","kind":"bgbl2","year":1983,"number":19,"date":"1983-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/19#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_19.pdf#page=41","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung","law_date":"1983-07-11T00:00:00Z","page":521,"pdf_page":41,"num_pages":4,"content":["Nr. 1 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1983            521\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli .1953\nüber die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung\nVom 11. Juli 1983\nGemäß Beschluß des Rates der Europäischen Orga-\nnisation für kernphysikalische Forschung vom 19. und\n20. Juni 1969 ist das Abkommen vom 1. Juli 1953 über\ndie Errichtung einer Europäischen Organisation für\nkernphysikalische Forschung (BGBI. 1954 II S. 1013)\nfür\nSpanien                       am 31 . Dezember 1968\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Juni 1968 (BGBI. II S. 583).\nBonn, den 11 . Juli 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juli 1983\nIn Cotonou ist am 17. März 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. März 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","522                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 ·und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nund                                   beigefügten liste handeln, für die die Lieferverträge oder\nLeistungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Arti-\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -                   kel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrages abgeschlos-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           sen sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nrepublik Benin,                                                   der Regierung der Volksrepublik Benin zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-     rung und Betreuung der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c\ngen und zu vertiefen,                                              genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     Anwendung.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a und b bezeichneten Vorha-\nben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\nin der Volksrepublik Benin beizutragen,\nrepublik Benin durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungsniederschriften\nvom 8. Oktober 1981 und 11. Juni 1982 über die Regierungs-                                    Artikel 2\nverhandlungen in Bonn und in Cotonou -                                Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nsind wie folgt übereingekommen:                               und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                 Artikel 3\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kredit-     Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditan-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-      stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nbeiträge bis zu insgesamt 58 000 000,- DM (in Worten: acht-      öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nundfünfzig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu     und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nerhalten:                                                        Volksrepublik Benin erhoben werden.\na) bis zu 10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen fünfhun-\nderttausend Deutsche Mark) für das Programm „Holz- und                                 Artikel 4\nForstwirtschaft\", wenn nach Prüfung die Förderungswür-\nDie Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\ndigkeit festgestellt worden ist;\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nb) bis zu 42 500 000,- DM (in Worten: zweiu~dvierzig Millio-     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Programm      kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n.,Wasserversorgung von Provinzstädten\", wenn nach Prü-      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;      ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nc) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhundert-   Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\ntausend Deutsche Mark) für die Ölmühle Bohicon. Damit       erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nsind für dieses Vorhaben einschließlich der mit Regie-      dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrungsabkommen vom 21. Oktober 1975 zugesagten Finan-\nzierungsmittel von 17 000 000,- DM (in Worten: siebzehn                                 Artikel 5\nMillionen Deutsche Mark) insgesamt bis zu 18 500 000,-\nDM (in Worten: achtzehn Millionen fünfhunderttausend           Lieferungen und Leistungen für die in Artikel 1 Absatz 1\nBuchstabe a und b genannten Vorhaben sind international\nDeutsche Mark) verfügbar;\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nd) bis zu 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen fünfhun-      Abweichendes festgelegt wird.\nderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisen-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-\nArtikel 6\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ncherung und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen      Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1983                                    523\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin             land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-\nbevorzugt genutzt werden.                                            halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7\nArtikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          Kraft.\nGeschehen zu Cotonou, am 17. März 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPapenfuß\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nTh. Ahoyo\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des\nRegierungsabkommens vom 17. März 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag finan-\nziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik\nBenin von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwehn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juli 1983\nIn Conakry ist am 4. März 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik\nGuinea über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 4. März 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","524                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea -                                          Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio-             stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nnären Volksrepublik Guinea,                                           ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                erwähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Volksrepublik Guinea erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen -              und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nzu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nes der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea,             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für         bevorzugt genutzt werden.\ndie Einrichtung eines Studien- und Sachverständigenfonds\nzur Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben der Finan-\nziellen Zusammenarbeit, einen Finanzierungsbeitrag bis zu                                          Artikel 6\n1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                           die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 2                                gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie ~die\nArtikel 7\nBedingungen zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Revolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende                Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 4. März 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Zimmermann\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nMercel Cros\nMinister für Internationale Zusammenarbeit"]}