{"id":"bgbl2-1983-19-11","kind":"bgbl2","year":1983,"number":19,"date":"1983-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/19#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-19-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_19.pdf#page=43","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-07-11T00:00:00Z","page":523,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1983                                    523\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin             land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-\nbevorzugt genutzt werden.                                            halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7\nArtikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          Kraft.\nGeschehen zu Cotonou, am 17. März 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPapenfuß\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nTh. Ahoyo\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des\nRegierungsabkommens vom 17. März 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag finan-\nziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik\nBenin von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwehn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juli 1983\nIn Conakry ist am 4. März 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik\nGuinea über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 4. März 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","524                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea -                                          Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio-             stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nnären Volksrepublik Guinea,                                           ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                erwähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Volksrepublik Guinea erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen -              und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nzu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nes der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea,             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für         bevorzugt genutzt werden.\ndie Einrichtung eines Studien- und Sachverständigenfonds\nzur Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben der Finan-\nziellen Zusammenarbeit, einen Finanzierungsbeitrag bis zu                                          Artikel 6\n1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                           die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 2                                gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie ~die\nArtikel 7\nBedingungen zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Revolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende                Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 4. März 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Zimmermann\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nMercel Cros\nMinister für Internationale Zusammenarbeit"]}