{"id":"bgbl2-1983-19-10","kind":"bgbl2","year":1983,"number":19,"date":"1983-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/19#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-19-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_19.pdf#page=41","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-07-11T00:00:00Z","page":521,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["Nr. 1 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1983            521\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli .1953\nüber die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung\nVom 11. Juli 1983\nGemäß Beschluß des Rates der Europäischen Orga-\nnisation für kernphysikalische Forschung vom 19. und\n20. Juni 1969 ist das Abkommen vom 1. Juli 1953 über\ndie Errichtung einer Europäischen Organisation für\nkernphysikalische Forschung (BGBI. 1954 II S. 1013)\nfür\nSpanien                       am 31 . Dezember 1968\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Juni 1968 (BGBI. II S. 583).\nBonn, den 11 . Juli 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juli 1983\nIn Cotonou ist am 17. März 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. März 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","522                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 ·und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nund                                   beigefügten liste handeln, für die die Lieferverträge oder\nLeistungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Arti-\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -                   kel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrages abgeschlos-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           sen sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nrepublik Benin,                                                   der Regierung der Volksrepublik Benin zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-     rung und Betreuung der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c\ngen und zu vertiefen,                                              genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     Anwendung.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a und b bezeichneten Vorha-\nben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\nin der Volksrepublik Benin beizutragen,\nrepublik Benin durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungsniederschriften\nvom 8. Oktober 1981 und 11. Juni 1982 über die Regierungs-                                    Artikel 2\nverhandlungen in Bonn und in Cotonou -                                Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nsind wie folgt übereingekommen:                               und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                 Artikel 3\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kredit-     Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditan-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-      stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nbeiträge bis zu insgesamt 58 000 000,- DM (in Worten: acht-      öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nundfünfzig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu     und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nerhalten:                                                        Volksrepublik Benin erhoben werden.\na) bis zu 10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen fünfhun-\nderttausend Deutsche Mark) für das Programm „Holz- und                                 Artikel 4\nForstwirtschaft\", wenn nach Prüfung die Förderungswür-\nDie Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\ndigkeit festgestellt worden ist;\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nb) bis zu 42 500 000,- DM (in Worten: zweiu~dvierzig Millio-     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Programm      kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n.,Wasserversorgung von Provinzstädten\", wenn nach Prü-      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;      ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nc) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhundert-   Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\ntausend Deutsche Mark) für die Ölmühle Bohicon. Damit       erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nsind für dieses Vorhaben einschließlich der mit Regie-      dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrungsabkommen vom 21. Oktober 1975 zugesagten Finan-\nzierungsmittel von 17 000 000,- DM (in Worten: siebzehn                                 Artikel 5\nMillionen Deutsche Mark) insgesamt bis zu 18 500 000,-\nDM (in Worten: achtzehn Millionen fünfhunderttausend           Lieferungen und Leistungen für die in Artikel 1 Absatz 1\nBuchstabe a und b genannten Vorhaben sind international\nDeutsche Mark) verfügbar;\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nd) bis zu 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen fünfhun-      Abweichendes festgelegt wird.\nderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisen-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-\nArtikel 6\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ncherung und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen      Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-"]}