{"id":"bgbl2-1983-17-6","kind":"bgbl2","year":1983,"number":17,"date":"1983-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_17.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-06-27T00:00:00Z","page":463,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1983                                   463\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juni 1983\nIn Bangui ist am 27. Mai 1983 ein Abkommen zwi-\n. sehen der Regierung der Bun9esrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. Mai 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Ben in Ouham-Pende\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist;\nund\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -          b) bis zu 1000000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche\nMark) zur Einrichtung eines Studienfonds.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nafrikanischen Republik,                                            der Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Ausbau von\ngen und zu vertiefen,                                              Regionalstraßen in Ouham-Pende\" von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       Abkommen Anwendung.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. ermög-                                · Artikel 2\nlicht es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan-      die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nzierungsbeiträge bis zu insgesamt 11 000 000,- DM (in Wor-         bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nten: elf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten:                     und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\na) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-         den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nsche Mark) für das Vorhaben „Ausbau von Regionalstra-         tenden Rechtsvorschriften unterliegen.","464                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze. VerOfdnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschnf-\nten sowie damit zusammenhangende Bekanntmachungen,\nb) Zolftanfvorschnften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur ,m Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen mussen bis spatestens 30. 4. bzw. 31. 10 1eden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift fur Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Fur Teil I und Teil II halb1ahrl1ch 1e 54.80 DM. Einzelstucke\nJ8 angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzuglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch fur Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Jult 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2.35 DM ( 1,65 DM zuzuglich 0. 70 DM Versand-                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3.15 DM. Im Bezugspreis\n1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.                     Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nArtikel 3                                    öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang                                                      Artikel 6\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nträge in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden.                      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nArtikel 4                                   gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-                                                        Artikel 7\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie                         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nWahl der Vekehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-                       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem                     Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                         Deutschland gegenüber der Regierung der Zentralafrikani-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-                 schen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-                       des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngungen.\nArtikel 5                                                                 Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den                           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international                    Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 27. Mai 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOtto Roever\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nGuy Darlan"]}