{"id":"bgbl2-1983-17-5","kind":"bgbl2","year":1983,"number":17,"date":"1983-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_17.pdf#page=3","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-06-22T00:00:00Z","page":459,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1983                                      459\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juni 1983\nIn Brazzaville ist am 21. Mai 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Mai 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              hen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung dieser Vorhaben\nund\nerforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 8,5\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo -                Millionen DM (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-               (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu verwen-\nrepublik Kongo,                                                   den:\na) für die Sanierung der Zementfabrik in loutete und Unter-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nstützung der Betriebsführung bis zu 5,5 Millionen DM (in\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\ngen und zu vertiefen,\nb) für die Förderung der Flußschiffahrt (Agence Transcongo-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           laise des Communications): bis zu 3,0 Millionen DM (in\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Worten: drei Millionen Deutsche Mark).\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Volksrepublik Kongo beizutragen -                           der Regierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der\nArtikel 1\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Kongo oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                  (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am      vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nMain, für die in Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prü-       Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo\nfung die Förderungswurdigkeit festgestellt worden ist, Darle-      durch andere Vorhaben ersetzt werden.","460                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-                                   Artikel 5\nmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 werden in Darlehen umgewan-\n(1) Lieferungen und Leistungen für das in Artikel 1 Absatz 2\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nBuchstabe a genannte Vorhaben, die aus dem Darlehen und\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nArtikel 2                              öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\n( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge          Abweichendes festgelegt wird.\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-           (2) Lieferungen und Leistungen für das in Artikel 1 Absatz 2\naufbau und den Empfängern der Darlehen und Finanzierungs-          Buchstabe b genannte Vorhaben, die aus dem Darlehen und\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-      Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.         den deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht     des festgelegt wird.\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-                                      Artikel 6\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nren.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 3                               rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nDie Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kredit-         den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-         keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in der Volksrepublik Kongo erhoben werden.                                             Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 4                              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der              land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Kongo inner-\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen          halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-        gegenteilige Erklärung abgibt.\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-                                       Artikel 8\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville am 21. Mai 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Armin Hiller\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nWilson-Abel Ndessabeka","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1983                                      461\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens\ngegen Geiselnahme\nVom 23. Juni 1983\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1980 zu dem Inter-\nnationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geiselnahme\n(BGBI. 1980 II S. 1361 )wird hiermit bekanntgemacht, daß das Überein-\nkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                       am 3. Juni 1983\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 15. Dezember 1980 bei\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten am 3. Juni 1983 in Kraft\ngetreten:\nÄgypten\nBahamas\nBarbados\nBhutan\nChile\nEI Salvador\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2\nzu Artikel 16 Abs. 1\nFinnland\nGuatemala\nHonduras\nIsland\nKenia\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2\nzu Artikel 16 Abs. 1\nKorea, Republik\nLesotho\nMauritius\nNorwegen\nPanama\nPhilippinen\nSchweden\nSuriname\nTrinidad und Tobago\nVereinigtes Königreich\nChi I e hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung\nabgegeben:\n(Translation)                                                    (Übersetzung)\nThe Government of the Republic [of Chile], having approved        Die Regierung der Republik [Chile] erklärt nach Genehmi-\nthis Convention, states that such approval is given on the        gung dieses Übereinkommens, daß davon auszugehen ist, daß\nunderstanding that the aforesaid Convention prohibits the         das Übereinkommen die Geiselnahme unter allen Umständen,\ntaking of hostages in any circumstances, even those referred      einschließlich der in Artikel 12 genannten, verbietet.\nto in article 12.\nBonn, den 23.Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","462                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachUf'!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 23. Juni 1983\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die\nAnerkennung      und     Vollstreckung        ausländischer\nSchiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach\nseinem Artikel XII Abs. 2 für\nUruguay                              am 28. Juni 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. II S. 320).\nBonn, den 23. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu~g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (A TP)\nVom 24. Juni 1983\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Be-\nförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen\nBeförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -\nBGBI. 197 4 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die\nVereinigten Staaten                                           am 20. Januar 1984\nin Kraft treten.\nDie Vereinigten Staaten haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgen-\ndes erklärt:\n(Übersetzung)\n\"(The accession is] subject to the dec-      ,,(Der Beitritt erfolgt] mit der Erklärung\nlaration pursuant to article 10 that the     nach Artikel 10, daß das Übereinkommen\nAgreement does not apply to carriage in      nicht auf die Beförderungen in den Verei-\nthe United States of America and its ter-    nigten Staaten von Amerika und ihren\nritories. ··                                 Hoheitsgebieten anwendbar ist.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. Juni 1982 (BGBI. II S. 638).\nBonn, den 24. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}