{"id":"bgbl2-1983-17-4","kind":"bgbl2","year":1983,"number":17,"date":"1983-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_17.pdf#page=1","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Tonga über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-06-21T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["457\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998 A\n1983                          Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1983                                                                                                                      Nr. 17\nTag                                                                                Inhalt                                                                                           Seite\n21. 6. 83  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Tonga über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 457\n22. 6. 83  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 459\n23. 6. 83  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-\nnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   461\n23. 6. 83   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und\nVollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      462\n24. 6. 83   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförde-\nrungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für\ndiese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         462\n27. 6. 83   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                                       463\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1983 beigefügt.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Tonga\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Juni 1983\nIn Nuku'Alofa ist am 5. April 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Tong·a über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. April 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","458                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Tanga\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                    Die Regierung des Königreichs Tonga stellt die Kreditantalt\ndie Regierung des Königreichs Tonga -                 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in dem\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-             Königreich Tonga erhoben werden.\nreich Tonga,\nArtikel 4\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung des Königreichs Tonga überläßt bei den sich\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\ngen und zu vertiefen,\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nhungen die Grundlage dieses Abkommen ist,\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nim Königreich Tonga beizutragen -\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nlicht es der Regierung des Königreichs Tonga, bei der Kredit-       festgelegt wird.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                 Artikel 6\n„Rehabilitierung von Uferbefestigungen\", wenn nach Prüfung\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbis zu 3 Millionen DM (in Worten: drei Mirlionen Deutsche           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nMark) aufzunehmen.                                                  rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-         werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 7\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Tonga durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                               land gegenüber der Regierung des Könrigreichs Tonga inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie         gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund der Regierung des Königreichs Tonga zu schließenden                                       Artikel 8\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                                 Kraft.\nGeschehen zu Nuku'Alofa am 5. April 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH.A.Steger\nFür die Regierung des Königreichs Tonga\nJ. Cocker"]}