{"id":"bgbl2-1983-16-9","kind":"bgbl2","year":1983,"number":16,"date":"1983-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/16#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-16-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_16.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank","law_date":"1983-06-07T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983                                       441\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 4. August 1963\nzur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank\nVom 7. Juni 1983\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1981 zu dem Übereinkom-\nmen vom 4. August 1963 zur\nErrichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (BGBI. 1981 II S. 253) wird\nhiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 64\nAbs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland                                am 16. Februar 1983\nin Kraft getreten ist. Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16.\nFebruar 1983 wurden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende\nErklärungen notifiziert:\n„ 1. Die Bundesrepublik Deutschland behält sich und ihren Gebietskörperschaften das\nRecht vor, die von der Bank an ihre Staatsbürger, Staatsangehörigen und an in\nihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen\nzu besteuern.\n2. In der Bundesrepublik Deutschland finden die lmmunitäten nach den Artikeln 53\nund 56 des Übereinkommens nicht in Bezug auf eine Zivilklage Anwendung, die\nsich aus einem durch ein der Bank gehörendes oder in ihrem Namen betriebenes\nKraftfahrzeug verursachten Unfall ergibt, sowie in Bezug auf eine von dem Fahrer\neines solchen Fahrzeugs begangene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr.\n3. Durch Notenwechsel zwischen der Afrikanischen Entwicklungsbank und der Bun-\ndesrepublik Deutschland vom 24. Januar 1983 ist vereinbart, daß\na) die Bank keine Befreiung von der unmittelbaren Besteuerung sowie von Zöllen\noder sonstigen Abgaben gleicher Wirkung auf andere als für ihren amtlichen\nGebrauch ein- oder ausgeführte Waren beanspruchen wird;\nb) die Bank keine Befreiung von Abgaben in Anspruch nehmen wird, die nur Ver-\ngütungen für Dienstleistungen darstellen;\nc) die Bank im Rahmen der Befreiung nach Artikel 57 Abs. 1 des Banküberein-\nkommens eingeführte Gegenstände im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes, das die\nBefreiung gewährt hat, nur unter den mit diesem Mitglied vereinbarten Bedin-\ngungen verkaufen wird.\"\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nAngola                                                    am            7. Mai  1982\nÄgypten                                                   am            7. Mai  1982\nÄquatorialguinea                                          am            7. Mai  1982\nÄthiopien                                                 am            7. Mai  1982\nBelgien                                                   am      15. Februar   1983\nBenin                                                     am 9. September       1982\nBotsuana                                                  am            7. Mai  1982\nBurundi                                                   am            7. Mai  1982\nDänemark                                                  am 7. September       1982\nmit folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"According to the main rule of article 17, paragraph 1 (d), in       „Nach der wichtigsten Bestimmung des Artikels 17 Absatz 1\nthe Agreement establishing the African Development Bank,             Buchstabe d des Übereinkommens zur Errichtung der Afrika-\nthe proceeds of any financing undertaken by the Bank shall be        nischen Entwicklungsbank werden die bereitgestellten Mittel\nused only for procurement in member countries of goods and           einer Finanzierung, die von der Bank durchgeführt wird, aus-\nservices produced in mernber countries.                              schließlich in den Mitgliedstaaten für die Beschaffung von in\nMitgliedstaaten erzeugten Waren und erbrachten Dienstlei-\nstungen verwendet.\nThe declared shipping policy of the Danish Government is             Die erklärte Schiffahrtspolitik der dänischen Regierung beruht\nbased on the principle of free circulation of shipping in interna-  auf dem Grundsatz der freien Schiffahrt im internationalen\ntional trade in free and fair competition. In accordance with this   Handel in freiem und lauterem Wettbewerb. Im Einklang mit\npolicy, transactions and transfers in connection with maritime      dieser Politik sollten Geschäftsabschlüsse und Beförderungen\ntransport should not be harnpered by provisions giving pref-         im Zusammenhang mit dem Seeverkehr nicht durch Bestim-\nerential treatrnent to one country or group of countries, the aim    mungen behindert werden, die einem Staat oder einer Staa-\nalways being that normal comrnercial considerations should           tengruppe eine Vorzugsbehandlung einräumen, wobei das Ziel","442                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\ndetermine the method and flag of shipment. The Government         stets darin besteht, daß Art und Flagge der Verschiffung durch\nof Denmark trusts that article 17, paragraph 1 (d), will not be   übliche kommerzielle Erwägungen bestimmt werden. Die\napplied contrary to this principle.\"                             Regierung von Dänemark geht davon aus, daß Artikel 17\nAbsatz 1 Buchstabe d nicht im Widerspruch zu diesem Grund-\nsatz angewendet wird.\"\nDjibouti                                               am             7. Mai 1982\nElfenbeinküste                                         am             7. Mai 1982\nFinnland                                               am 7. September 1982\nFrankreich                                             am             1. Juli 1982\nGabun                                                  am             7. Mai 1982\nGambia                                                 am             7. Mai 1982\nGhana                                                  am             7. Mai 1982\nGuinea                                                 am             7. Mai 1982\nGuinea-Bissau                                          am             7. Mai 1982\nItalien                                                am 26. November 1982\nmit dem Vorbehalt für sich und seine verfassungsmäßigen Gebietskör-\nperschaften nach Artikel 64 Abs. 3, die an Staatsbürger und in Italien\nansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern.\nJapan                                                  am       3. Februar 1983\nmit dem Vorbehalt für sich und seine Gebietskörperschaften nach Arti-\nkel 64 Abs. 3, die von der Bank an seine Staatsangehörigen und an in\nJapan ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen zu\nbesteuern.\nJugoslawien                                            am 15. September 1982\nKap Verde                                              am             7.Mai 1982\nKamerun                                                am             7. Mai 1982\nKanada                                                 am 23. Dezember 1982\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 64 Abs. 3, von der Bank an kanadische\nStaatsbürger und Staatsangehörige und an in Kanada ansässige Perso-\nnen gezahlte Gehälter und Vergütungen zu besteuern.\nKenia                                                  am             7. Mai 1982\nKomoren                                                am             7. Mai 1982\nKongo                                                  am             7. Mai 1982\nKorea, Republik                                        am 27. September 1982\nKuwait                                                 am 9. November 1982\nLesotho                                                am             7. Mai 1982\nLiberia                                                am             7. Mai 1982\nMadagaskar                                             am             7. Mai 1982\nMalawi                                                 am             7. Mai 1982\nMali                                                   am             7. Mai 1982\nMarokko                                                am             7. Mai 1982\nMauretanien                                            am             7. Mai 1982\nMauritius                                              am             7. Mai 1982\nMosambik                                               am             7. Mai 1982\nNiederlande                                            am       28. Januar 1983\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 64 Abs. 3, bei der Festsetzung der Höhe\nder für Einkommen aus anderen Quellen zu zahlenden Einkommensteuer\ndie an die Fac;:hkräfte der Afrikanischen Entwicklungsbank gezahlten,\nnach Artikel 57 des Übereinkommens von der Besteuerung befreiten\nGehälter und Vergütungen zu berücksichtigen. Die Befreiung gilt in bezug\nauf die von der Bank gezahlten Ruhegehälter als nicht anwendbar.\nNiger                                                  am             7. Mai 1982\nNigeria                                                am             7.Mai 1982\nNorwegen                                               am 7. September 1982\nmit folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"According to article 17, paragraph 1 (d) of the Agreement       „Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens\nestablishing the African Development Bank, the proceeds of      zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank werden -\nany loan, investment or other financing undertaken in the ordi- außer in Sonderfällen-die bereitgestellten Mittel eines Darle-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983                                      443\nnary operations of the Bank shall be used only for procurement        hens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen Finanzierung,\nin member countries, except for special cases.                        die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank\ndurchgeführt wird, ausschließlich in den Mitgliedstaaten für die\nBeschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten Waren und\nerbrachten Dienstleistungen verwendet.\nThe declared shipping policy of the Norwegian Government             Die erklärte Schiffahrtspolitik der norwegischen Regierung\nis based on the principle of free circulation of shipping in inter-   beruht auf dem Grundsatz der freien Schiffahrt im internationa-\nnational trade in free and fair competition. In accordance with       len Handel in freiem und lauterem Wettbewerb. Im Einklang mit\nthis policy, transactions and transfers in connection with mari-      dieser Politik sollten Geschäftsabschlüsse und Beförderungen\ntime transport should not be hampered by provisions giving            im Zusammenhang mit dem Seeverkehr nicht durch Bestim-\npreferential treatment to one country or a group of countries,        mungen behindert werden, die einem Staat oder einer Staa-\nthe aim always being that normal commercial consideration             tengruppe eine Vorzugsbehandlung einräumen, wobei das Ziel\nshould determine the method and flag of shipment. The                 stets darin besteht, daß Art und Flagge der Verschiffung durch\nGovernment of Norway trusts that article 17, paragraph 1 (d),         übliche kommerzielle Erwägungen bestimmt werden. Die\nwill not be applied contrary to this principle.\"                      Regierung von Norwegen geht davon aus, daß Artikel 17\nAbsatz 1 Buchstabe d nicht im Widerspruch zu diesem Grund-\nsatz angewendet wird.\"\nObervolta                                                 am           7. Mai   1982\nÖsterreich                                                am        10. März    1983\nRuanda                                                    am           7. Mai   1982\nSambia                                                    am           7. Mai   1982\nSao Tome und Principe                                     am           7. Mai   1982\nSchweden                                                  am 7. September       1982\nmit folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"According to the main rule of article 17, paragraph 1 (d) in        „Nach der wichtigsten Bestimmung des Artikels 17 Absatz 1\nthe Agreement establishing the African Development Bank,             Buchstabe d des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikani-\nthe proceeds of any loan, investment or other financing under-       schen Entwicklungsbank werden die bereitgestellten Mittel\ntaken by the Bank shall be used only for procurement in mem-          eines Darlehens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen\nber countries of goods and services produced in member               Finanzierung, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätig-\ncountries.                                                           keit der Bank durchgeführt wird, ausschließlich in den Mit-\ngliedstaaten für die Beschaffung von in Mitgliedstaaten\nerzeugten Waren und erbrachten Dienstleistungen verwendet.\nThe shipping policy of the Swedish Government is based on            Die Schiffahrtspolitik der schwedischen Regierung beruht\nthe principle of free circulation of shipping in international ·      auf dem Grundsatz der freien Schiffahrt im internationalen\ntrade in free and fair competition. The Swedish Government            Handel in freiem und lauterem Wettbewerb. Die schwedische\ntrusts that article 17, paragraph 1 (d), will not be applied con-     Regierung geht davon aus, daß Artikel 17 Absatz 1 Buch-\ntrary to this principle. Similarly, it is part of the assistance      stabe d nicht im Widerspruch zu diesem Grundsatz angewen-\npolicy of the Swedish Government that multilateral develop-           det wird. Gleichermaßen ist es Bestandteil der Entwicklungs-\nment assistance should be based on the principle of free inter-       hilfepolitik der schwedischen Regierung, daß multilaterale Ent-\nnational competitive bidding. The Swedish Government                 wicklungshilfe auf dem Grundsatz der freien internationalen\nexpresses the hope that it will be possible to reach agreement        Ausschreibung beruhen sollte. Die schwedische Regierung\non such modification of article 17, 1 (d), that it does not conflict  gibt der Hoffnung Ausdruck, daß es möglich sein wird, sich dar-\nwith this principle.                                                  auf zu einigen, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d so zu ändern,\ndaß er diesem Grundsatz nicht widerspricht.\nWith reference to article 64, 3 of the Agreement Establishing        Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 3 des Übereinkom-\nthe African Development Bank, Sweden hereby declares that            mens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank\nit retains for itself and its political subivisions the right to tax erklärt Schweden hiermit, daß es sich und seinen Gebietskör-\nsalaries and emoluments paid by the Bank to citizens, nation-        perschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an schwe-\nals or residents of Sweden.\"                                         dische Staatsbürger und Staatsangehörige und an in Schwe-\nden ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen\nzu besteuern.\"\nSchweiz                                                   am 14. September 1982\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 64 Abs. 3, die von der Bank an ihre Staats-\nangehörigen, die in der Schweiz ständig ansässig sind, gezahlten Gehäl-\nter und Vergütungen zu besteuern.\nSenegal                                                    am           7. Mai 1982\nSeschellen                                                 am           7. Mai 1982\nSierra Leone                                               am           7. Mai 1982\nSimbabwe                                                   am           7. Mai 1982\nSomalia                                                    am           7. Mai 1982\nSudan                                                      am           7. Mai 1982\nSwasiland                                                  am           7. Mai 1982\nTansania                                                   am           7. Mai 1982","444                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nTogo                                                        am             7. Mai  1982\nTschad                                                      am             7. Mai  1982\nTunesien                                                    am             7. Mai  1982\nUganda                                                      am             7. Mai  1982\nVereinigtes Königreich                                      am          27. April  1983\nmit folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"1. As Bank telegrams and telephone calls are not defined as          ,,(1) Da Banktelegramme und -telefongespräche in Anlage 2\nGovernment telegrams and telephone calls in Annex 2 to the             der am 1 2. November 1965 in Montreux und am 25. Oktober\nInternational Telecommunication Conventions signed at Mon-             1973 in Malaga - Torremolinos unterzeichneten Internatio-\ntreux on 12 November 1965 and at Malaga - Torremolinos on              nalen Fernmeldeverträge nicht als Staatstelegramme, -ge-\n25 October 1973 and are therefore not entitled by the Conven-          sprächsanmeldungen und -gespräche definiert sind und daher\ntions to the privileges thereby conferred on Government tele-          nicht nach den Verträgen Anspruch auf die darin für Staatste-\ngrams and telephone calls, the Government of the United King-          legramme, -gesprächsanmeldungen und -gespräche gewähr-\ndom, having regard to their Obligations under the International        ten Vorrechte haben, erklärt die Regierung des Vereinigten\nTelecommunications Conventions, declare that the privileges            Königreichs im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aufgrund der\nconferred by Article 55 of the Agreement shall be correspond-          Internationalen Fernmeldeverträge, daß die durch Artikel 55\ni ngly restricted in the United Kingdom but, subject thereto,          des Übereinkommens gewährten Vorrechte im Vereinigten\nshall be not less favourable than the United Kingdom affords           Königreich entsprechend eingeschränkt sind, jedoch mit der\nto international financial institutions of which it is a member.       Maßgabe, daß sie nicht weniger günstig sind als diejenigen,\ndie das Vereinigte Königreich internationalen Finanzinstitutio-\nnen gewährt, deren Mitglied es ist.\n2. In accordance with the provisions of Article 64 (3) of the          (2) Nach Artikel 64 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt\nAgreement, the United Kingdom declares that it retains for             das Vereinigte Königreich, daß es sich und seinen Gebietskör-\nitself and its political subdivisions the right to tax salaries and    perschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine\nemoluments paid by the Bank to its citizens, nationals and per-        Staatsbürger und Staatsangehörigen und an in seinem\nmanent residents. The United Kingdom will not accord to con-           Hoheitsgebiet ansässige Personen gezahlten Gehälter und\nsultants the privileges and immunities mentioned in Article 56         Vergütungen zu besteuern. Das Vereinigte Königreich wird die\nunless they are experts performing missions for the Bank.              in Artikel 56 erwähnten Vorrechte und lmmunitäten Beratern\nnur gewähren, wenn sie Sachverständige sind, die Aufträge für\ndie Bank durchführen.\n3. In accordance with its current practice in regard to inter-         (3) Im Einklang mit seiner bestehenden Übung in bezug auf\nnational organisations, the United Kingdom will, pursuant to          internationale Organisationen wird das Vereinigte Königreich\nthe terms of Article 57 (1) of the Agreement, accord to the           nach Artikel 57 Absatz 1 des Übereinkommens der Bank fol-\nBank the following taxation privileges:                               gende steuerliche Vorrechte gewähren:\n(a) Within the scope of its official activities, the Bank and its    a) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Bank, ihr\nproperty and income will be exempt from all direct taxes,           Eigentum und ihre Einnahmen von allen direkten Steuern\nincluding income tax, capital gains tax and corporation             einschließlich der Einkommensteuer, der Veräußerungsge-\ntax. The Bank will also be exempt from municipal rates               winnsteuer und der Körperschaftsteuer befreit. Die Bank ist\nlevied on its premises with the exception of the proportion         außerdem von den auf ihren Grundbesitz erhobenen Kom-\nwhich, as in the case of diplomatic missions, represents             munalabgaben mit Ausnahme des Teiles befreit, der wie im\npayments for specific services rendered.                             Fall diplomatischer Missionen als Vergütung für bestimmte\nDienstleistungen erhoben wird.\n(b) The Bank will be accorded a refund of car tax and value          b) Der Bank werden die Kraftwagensteuer und die Mehrwert-\nadded tax paid on the purchase of new motor cars of                 steuer erstattet, die beim Kauf eines neuen, im Vereinigten\nUnited Kingdom manufacture, and value added tax paid                Königreich hergestellten Kraftwagens gezahlt werden,\non the supply of goods or services of substantial value,            sowie die Mehrwertsteuer, die bei der Lieferung von Waren\nnecessary for the official activities of the Bank.                  oder Dienstleistungen von erheblichem Wert, die für die\namtliche Tätigkeit der Bank erforderlich sind, gezahlt wird.\n(c) Goods the import and export of which by the Bank is               c) Waren, deren Ein- und Ausfuhr durch die Bank für die Aus-\nnecessary for the exercise of its official activities shall be       übung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlich ist, sind von\nexempt from all duties of customs and excise and other               allen Zöllen und Verbrauchsteuern und anderen derartigen\nsuch charges except payments for services. The Bank will            Abgaben mit Ausnahme der Vergütungen für Dienstleistun-\nbe accorded a refund of the duty and value added tax paid           gen befreit. Der Bank werden die Zölle und die Mehrwert-\non the importation of hydrocarbon oils purchased by the              steuer erstattet, die bei der Einfuhr von Mineralölen gezahlt\nBank and necessary for the exercise of its official activi-         werden, die von der Bank gekauft werden und für die Aus-\nties.                                                                übung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlich sind.\n(d) Exemption in respect of taxes or duties under the prece-          d) Die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf-\nding sub-paragraphs will be accorded subject to compli-             grund der Buchstaben a bis c wird nur gewährt, wenn die\nance with conditions agreed with Her Majesty's Govern-               mit der Regierung Ihrer Majestät vereinbarten Bedingungen\nment. Goods which have been acquired or imported under              eingehalten werden. Waren, die aufgrund der vorstehenden\nthe above provisions may not be sold, given away or                 Bedingungen erworben oder eingeführt worden sind, dür-\notherwise disposed of in the United Kingdom except in               fen im Vereinigten Königreich nur im Einklang mit den mit\naccordance with conditions agreed with Her Majesty's                der Regierung Ihrer Majestät vereinbarten Bedingungen\nGovernment.                                                          verkauft, abgegeben oder auf andere Weise veräußert wer-\nden.\n4. In the territory of the United Kingdom the immunity con-           (4) Im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs gilt die\nferred by Article 52 (1) and Article 56 (i) shall not apply in rela-  durch Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 56 Ziffer i gewährte","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983                                         445\ntion to a civil action by a third party for damage arising out of    Immunität nicht in bezug auf eine zivilrechtliche Klage eines\nan accident caused by a motor vehicle belonging to or oper-          Dritten wegen eines Schadens, der durch einen Unfall entstan-\nated on behalf of the Bank or a person covered by Article 56,        den ist, der von einem der Bank beziehungsweise einer unter\nas the case may be, or in relation to a traffic offence committed    Artikel 56 fallenden Person gehörenden oder in ihrem Namen\nby the driver of such a vehicle.                                     betriebenen Kraftfahrzeug verursacht wurde, oder in bezug auf\neine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften, die\nvom Führer eines solchen Fahrzeugs begangen wurde.\n5. Her Majesty's Government are not at the moment able to           (5) Die Regierung Ihrer Majestät ist derzeit nicht in der Lage,\nimplement Article 57 (3) (ii) 1 of the Agreement as this requires    Artikel 57 Absatz 3 Ziffer ii des Übereinkommens durchzufüh-\nan amendment to existing legislation. Her Majesty's Govern-          ren, da dies eine Änderung der geltenden Rechtsvorschriften\nment hopes however that they will be in a position to imple-         erfordert. Die Regierung Ihrer Majestät hofft jedoch, diese\nment it in the near future.\"                                         Bestimmung in naher Zukunft durchführen zu können.\"\nVereinigte Staaten                                        am      31. Januar 1983\nmit dem Vorbehalt für sich und alle Gebietskörperschaften der Vereinig-\nten Staaten von Amerika nach Artikel 64 Abs. 3, die von der Afrikanischen\nEntwicklungsbank an amerikanische Staatsbürger oder Staatsangehö-\nrige gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern.                        ·\nZaire                                                     am             7. Mai 1982\nZentralafrikanische Republik                              am             7. Mai 1982.\nBonn, den 7. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","446                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des TIR-Übereinkommens 1975\nund der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen\nder Anlagen des TIR-Übereinkommens 1975\nVom 10. Juni 1983\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979        Belgien                         am        20.Juni 1983\nzu dem Zollübereinkommen vom 14. November 1975                  Bulgarien                      am       20. April 1978\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets                mit Vorbehalt zu Artikel 57\nTIR (TIR-Übereinkommen 1975) - BGBI. 1979 II S. 445                Absätze 2 bis 6\n- wird hiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkom-                 (Beilegung von Streitigkeiten)\nmen nach seinem Artikel 53 Abs. 2 für die\nChile                          am         6. April 1983\nBundesrepublik Deutschland           am 20. Juni 1983       Dänemark                       am        20. Juni 1983\nin Kraft treten wird. An demselben Tage treten                     mit folgender Anmerkung:\n„Die Ratifikation ... erstreckt\na) die Erste Verordnung vom 24. Juni 1981 über die\nsich nicht auf die Färöer.\"\nInkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des TIR-\nÜbereinkommens 1975 (BGBI. 1981 II S. 453) nach            Europäische\nihrem § 3 Abs. 1,                                             Wirtschaftsgemeinschaft am            20.Juni   1983\nb) die in § 1 der Verordnung genannten Änderungen der           Finnland                       am    27. August    1978\nAnlagen des TIR-Übereinkommens 1975 nach Arti-             Frankreich                     am       20. März   1978\nkel 53 Abs. 2 des Übereinkommens für die Bundes-           Griechenland                   am 15. November     1980\nrepublik Deutschland                                       Irland                         am        20.Juni   1983\nin Kraft.                                                       Italien                        am        20.Juni   1983\nDie Ratifikationsurkunde ist am 20. Dezember 1982           Jugoslawien                    am       20. März   1978\nbei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinter-          Kanada                         am       21. April  1981\nlegt worden.                                                    Korea                          am         29. Juli 1982\nDas Übereinkommen ist nach seinem Artikel 53                Luxemburg                      am        20.Juni   1983\nAbs. 2 für die                                                 Malta                          am       20. März   1978\nDeutsche Demokratische                                      Niederlande                    am        20. Juni  1983\nRepublik                        am 21. Januar 1979          mit folgender Anmerkung:\nin Kraft getreten.                                                „Das Königreich der Niederlande\nnimmt das genannte Übereinkommen\nDie Deutsche Demokratische Republik hat bei ihrem              für das Königreich in Europa und\nBeitritt folgende Erklärungen abgegeben:                          die Niederländischen Antillen an.\"\na) ,,Das zuständige Organ der Deutschen Demokrati-             Norwegen                       am         11. Juli 1980\nschen Republik für alle Fragen im Zusammenhang\nÖsterreich                      am      20. März 1978\nmit dieser Konvention ist die Zollverwaltung der\nDeutschen Demokratischen Republik.\"                       Polen                          am        23.Juni 1981\nmit Vorbehalt zu Artikel 57\nb) ,,Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen                   Absätze 2 bis 6\nRepublik erklärt hiermit den Beitritt der Deutschen           (Beilegung von Streitigkeiten)\nDemokratischen Republik zur obengenannten Kon-\nvention und versichert, daß die darin enthaltenen         Portugal                       am    13. August 1979\nBestimmungen mit Ausnahme des Artikels 57                 Rumänien                       am    14. August 1980\nAbsätze 2 bis 6 ... gewissenhaft erfüllt werden.\" (Zu         mit Vorbehalt zu Artikel 57\nArtikel 57 Absätze 2 bis 6 [Beilegung von Streitigkei-        Absätze 2 bis 6\nten] wurde ein besonderer Vorbehalt eingelegt.)               (Beilegung von Streitigkeiten)\nDas Übereinkommen ist ferner nach seinem Artikel 53         Schweden                       am      20. März 1978\nAbs. 1 und 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:           Schweiz                        am     3. August 1978\nAfghanistan                   am        23. März 1983       Sowjetunion                    am 8. Dezember 1982\nmit Vorbehalt zu Artikel 57                                 mit Vorbehalt zu Artikel 57\nAbsätze 2 bis 6                                             Absätze 2 bis 6\n(Beilegung von Streitigkeiten)                              (Beilegung von Streitigkeiten)","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983                                447\nSpanien                      am      11. Februar 1983          Uruguay                       am     24.Juni 1981\nTschechoslowakei             am       25. August 1981          Vereinigtes Königreich        am      8. April 1983\nmit Vorbehalt zu Artikel 57                                    mit folgender Anmerkung:\nAbsätze 2 bis 6                                                „Die Ratifikation erstreckt\n(Beilegung von Streitigkeiten)                                sich auf die Guernsey-Gruppe\nTunesien                     am          13. April 1978          und Jersey sowie auf\nGibraltar und die Insel Man.\"\nUngarn                       am 9. September 1978\nmit Vorbehalt zu Artikel 57                                   Vereinigte Staaten            am    18. März 1982\n(Beilegung von Streitigkeiten)                               Zypern                        am 7. Februar 1982.\nBonn, den 10. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nLautenschlager\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 13. Juni 1983\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für\nKuwait                                  am 2. Juni 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. April 1983 (BGBI. II S. 317).\nBonn, den 13. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}