{"id":"bgbl2-1983-16-6","kind":"bgbl2","year":1983,"number":16,"date":"1983-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/16#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_16.pdf#page=20","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr und des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr","law_date":"1983-06-16T00:00:00Z","page":452,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["452                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr\nund des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften\nund Werbematerial für den Fremdenverkehr\nVom 16. Juni 1983\nNach der Mitteilung Portugals an den Generalsekretär der Vereinten\nNationen vom 30. März 1983 werden die Übereinkünfte vom 4. Juni 1954\n(BGBI. 1956 II S. 1886)\n1. Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,\n2. Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und\nWerbematerial für den Fremdenverkehr\nmit Wirkung vom 28. Juni 1983 auf Macau ausgedehnt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. November 1981 (BGBI. II S. 1069).\nBonn, den 16. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber Verfahren beim Bau des Kulturwehrs Kehl/Straßburg\nVom 20. Juni 1983\nDurch Notenwechsel vom 2. April 1979 haben die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Französischen Republik eine Verein-\nbarung wegen zoll- und steuerrechtlicher Verfahren\nbeim Bau des Kulturwehrs Kehl/Straßburg getroffen.\nDiese Vereinbarung ist\nam 22. März 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juni 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Niemeyer","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983                                         453\n(Übersetzung)\nRepublik Frankreich                                                       Botschaft\nDer Minister des Auswärtigen                                       der Bundesrepublik Deutschland\nParis, den 2. April 1979                                           Paris, den 2. April 1979\nHerr Botschafter,                                                 Herr Minister,\nim Namen der Regierung der Französischen Republik und             ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 2. April 1979\nunter Bezugnahme auf die Unterredungen, die über einige zoll-     zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regierung und\nund steuerrechtliche Bestimmungen beim Bau des Kultur-            unter Bezugnahme auf die Besprechungen über bestimmte\nwehrs Kehl-Straßburg erfolgten, das Gegenstand einer Ver-         zoll- und steuerrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit\neinbarung zwischen der Regierung der Französischen Repu-          den Bauarbeiten für das Kulturwehr Kehl/Straßburg, das\nblik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch       Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Regierung der\nAustausch diplomatischer Noten am 13. und 17. Mai 1975            Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepu-\ngewesen ist, schlage ich Ihnen folgendes vor:                     blik Deutschland in Form eines diplomatischen Notenwech-\nsels vom 13. und 27. Mai 1975 gewesen ist, eine Vereinbarung\n1. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18 und 19 des\nvorschlagen, deren Text in deutscher Sprache wie folgt lautet:\nVertrags vom 27. Oktober 1956 über den Ausbau des\nOberrheins zwischen Basel und Straßburg erklären die          1. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18 und 19 des\nRegierung der Französischen Republik und die Regierung             Vertrags vom 27. Oktober 1956 uber den Ausbau des\nder Bundesrepublik Deutschland, daß in folgenden Fällen            Oberrheins zwischen Basel und Straßburg erklären die\nkeine Steuer oder Gebühr erhoben wird:                             Regierung der Französischen Republik und die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland, daß keinerlei Steuern\na) Einfuhr von Baustoffen, Rohstoffen, Geräten, Werkzeu-\noder sonstige Abgaben erhoben werden anläßlich\ngen und sonstigen Gütern, die sich in einem der beiden\nVertragsstaaten im freien Verkehr befinden und die bei         a) der Einfuhr von Baumaterialien, Rohstoffen, Ausrüstun-\nden Bauarbeiten benutzt oder im Bauwerk verwendet                 gen, Werkzeugen und sonstigen Waren, die aus dem\nwerden;                                                           freien Verkehr einer der Vertragsstaaten stammen und\ndafür bestimmt sind, während der Bauarbeiten ver-\nb) vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen und Geräten,\nbraucht oder in das Bauwerk eingebaut zu werden;\ndie für die Bauarbeiten erforderlich sind.\nb) der vorübergehenden Einfuhr von Fahrzeugen und\n2. Ausgenommen von dieser Steuer- oder Gebührenbefrei-                    Geräten, die für die Durchführung der Bauarbeiten\nung sind Güter, die bei der Einfuhr in einen der beiden Ver-          erforderlich sind.\ntragsstaaten einer besonderen Verbrauchssteuer unter-\nliegen, wie z. B. Brennstoffe und Kraftstoffe.               2. Von der Steuer- und Abgabenfreiheit sind solche Waren\nausgenommen, die bei ihrer Einfuhr in einen der Vertrags-\n3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern           staaten einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegen,\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                wie zum Beispiel Brenn- und Treibstoffe.\ngegenüber der Regierung der Französischen Republik\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-    3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.                        nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Französischen Republik\nWenn dieser Vorschlag die Zustimmung Ihrer Regierung fin-           innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\ndet, schlage ich Ihnen vor, dieses Schreiben und Ihre Antwort         barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nals Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nanzusehen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft treten wird, zu dem        Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit\ndie beiden Regierungen sich notifiziert haben, daß die inner-    den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist.\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.  Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Verein-\nbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die von dem\nTag in Kraft tritt, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt\nhaben, daß ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen Erforder-\nnisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner       Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                   ausgezeichneten Hochachtung.\nJean Francois-Poncet                                                                  Herbst\nSeiner Exzellenz                                                 Seiner Exzellenz\nHerrn Axel Herbst                                                dem Außenminister der Französischen Republik\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland                       Herrn Jean Francois-Poncet\nParis                                                            Paris"]}