{"id":"bgbl2-1983-16-5","kind":"bgbl2","year":1983,"number":16,"date":"1983-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/16#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_16.pdf#page=16","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See","law_date":"1983-06-14T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["448                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachuf!p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 14. Juni 1983\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem\nArtikel IV Abs. 3 für\nBarbados                     am    12. Januar 1983\nFidschi                      am        4. März 1983\nVanuatu                      am        28. Juli 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 13. Mai 1982 (BGBI. II S. 546)\nund vom 18. März 1983 (BGBl.11 S. 303).\nBonn, den 14. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juni 1983\nIn Amman ist am 28. April 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs\nJordanien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. April 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983                                      449\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          aufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche-               träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nmitischen Königreich Jordanien,                                       Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\ngen und zu vertiefen,\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nVerträge garantieren.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -                stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  kel 2 erwähnten Verträge im Haschemitischen Königreich\nJordanien erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs                  Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nJordanien und der Jordan Electricity Authority (JEA) von der        überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das          den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und\nVorhaben „Kraftwerk Aqaba\" ein Darlehen bis zu 9,5 Millionen        Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nDM (in Worten: neuneinhalb Millionen Deutsche Mark) zu              der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nerhalten.                                                           gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs zu einem              für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-         lichen Genehmigungen.\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge                                  Artikel 5\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „Kraftwerk Aqaba\" von der Kredit-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                    rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich        werden.\ngrundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden                                        Artikel 6\ninnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus\nDarlehen im Rahmen der FZ finanzierten Teil des Auftrags-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nwertes von höchstens 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen\nDeutschland gegenüber der Regierung des Haschemitischen\nDeutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen,\nKönigreichs Jordanien innerhalb von drei Monaten nach\ndie von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens für die Durchführung des in Absatz 1 genannten             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nVorhabens abgeschlossen werden. Die folgenden Artikel\ndieses Abkommens gelten auch für das im Zusammenhang mit                                       Artikel 7\nder erwähnten Bürgschaft vorgesehene Darlehen, sofern die                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.                 Kraft.\nGeschehen zu Amman am 28. April 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Munz\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nHanna Odeh","450                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens\nzur Regelung des Walfangs\nVom 16. Juni 1983\nNach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1982 zu dem Internatio-\nnalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 (BGBI. 1982 II S. 558) wird\nhiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel X\nAbs. 4 für\ndie Bundesrepublik Deutschland                       am               2. Juli 1982\nin Kraft getreten ist. An demselben Tage ist das Protokoll vom 19. November\n1956 zu dem Übereinkommen nach seinem Artikel III Abs. 4 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft getreten.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nÄgypten                                              am 18. September 1981\nAntigua und Barbuda                                  am             21. Juli 1982\nArgentinien                                          am            18. Mai 1960\nAustralien                                           am              4. Mai 1959\nBelize                                               am             1 5. Juli 1982\nBrasilien                                            am         4. Januar 197 4\nChile                                                am              6. Juli 1979\nChina                                                am 24. September 1980\nDänemark                                             am              4. Mai 1959\nFinnland                                             am       23. Februar 1983\nFrankreich                                           am              4. Mai 1959\nIndien                                               am            9. März 1981\nIsland                                               am              4. Mai 1959\nJamaika                                              am             15. Juli 1981\nJapan                                                am              4. Mai 1959\nKenia                                                am 2. Dezember 1981\nKorea (Republik)                                     am 29. Dezember 1978\nMexiko                                               am              4. Mai 1959\nMonaco                                               am          15. März 1982\nNeuseeland                                           am           15. Juni 1976\nNiederlande                                          am            14. Juni 1977\n(das Königreich in Europa\nund die Niederländischen Antillen)\nNorwegen                                             am              4. Mai 1959\nOman                                                 am             1 5. Juli 1980\nPeru                                                 am 27. Dezember 1979\nmit folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"Acting on instructions from the Peru-     „Auf Weisung des peruanischen\nvian Foreign Ministry, in depositing the    Außenministeriums wünsche ich bei der\ninstrument of ratification I wish to leave  Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die\non record the statement of my Govern-       Erklärung meiner Regierung zu Protokoll\nment that this cannot be interpreted as     zu geben, daß dies nicht als Beeinträchti-\ndetrimental to or restrictive of the sover- gung oder Einschränkung der Souveräni-\neignty and jurisdiction which Peru exerci-  tät und Hoheitsgewalt ausgelegt werden\nses up to a limit of two hundred miles off  kann, die Peru bis zu einer Grenze von\nits coast.\"                                 200 Meilen vor seiner Küste ausübt.\"","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983               451\nDie Bundesrepublik Deutschland hat hiergegen durch Erklärung vom\n27. Mai 1983 folgenden formellen Einwand erhoben:\n„Nach Auffassung der Bundesregierung kann nach geltendem Völkerrecht kein\nKüstenstaat jenseits seines Küstenmeeres von maximal 12 sm Breite unein-\ngeschränkte Souveränität und Hoheitsgewalt ausüben.\"\nPhilippinen                                        am   10. August   1981\nSt. Lucia                                          am      29.Juni   1981\nSt. Vincent und die Grenadinen                     am       22. Juli 1981\nSchweden                                           am      15. Juni  1979\nSchweiz                                            am       29. Mai  1980\nSenegal                                            am       15. Juli 1982\nSeschellen                                         am     19. März   1979\nSowjetunion                                        am        4. Mai  1959\nSpanien                                            am        6. Juli 1979\nSüdafrika                                          am        4. Mai  1959\nUruguay                                            am       15. Juli 1981\nVereinigtes Königreich                            am         4. Mai  1959\nVereinigte Staaten                                am         4. Mai  1959.\nBonn, den 16. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}