{"id":"bgbl2-1983-16-10","kind":"bgbl2","year":1983,"number":16,"date":"1983-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/16#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-16-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_16.pdf#page=16","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-06-14T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["448                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachuf!p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 14. Juni 1983\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem\nArtikel IV Abs. 3 für\nBarbados                     am    12. Januar 1983\nFidschi                      am        4. März 1983\nVanuatu                      am        28. Juli 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 13. Mai 1982 (BGBI. II S. 546)\nund vom 18. März 1983 (BGBl.11 S. 303).\nBonn, den 14. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juni 1983\nIn Amman ist am 28. April 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs\nJordanien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. April 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983                                      449\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          aufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche-               träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nmitischen Königreich Jordanien,                                       Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\ngen und zu vertiefen,\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nVerträge garantieren.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -                stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  kel 2 erwähnten Verträge im Haschemitischen Königreich\nJordanien erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs                  Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nJordanien und der Jordan Electricity Authority (JEA) von der        überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das          den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und\nVorhaben „Kraftwerk Aqaba\" ein Darlehen bis zu 9,5 Millionen        Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nDM (in Worten: neuneinhalb Millionen Deutsche Mark) zu              der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nerhalten.                                                           gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs zu einem              für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-         lichen Genehmigungen.\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge                                  Artikel 5\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „Kraftwerk Aqaba\" von der Kredit-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                    rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich        werden.\ngrundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden                                        Artikel 6\ninnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus\nDarlehen im Rahmen der FZ finanzierten Teil des Auftrags-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nwertes von höchstens 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen\nDeutschland gegenüber der Regierung des Haschemitischen\nDeutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen,\nKönigreichs Jordanien innerhalb von drei Monaten nach\ndie von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens für die Durchführung des in Absatz 1 genannten             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nVorhabens abgeschlossen werden. Die folgenden Artikel\ndieses Abkommens gelten auch für das im Zusammenhang mit                                       Artikel 7\nder erwähnten Bürgschaft vorgesehene Darlehen, sofern die                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.                 Kraft.\nGeschehen zu Amman am 28. April 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Munz\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nHanna Odeh"]}