{"id":"bgbl2-1983-15-11","kind":"bgbl2","year":1983,"number":15,"date":"1983-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/15#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-15-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_15.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-05-27T00:00:00Z","page":424,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["424                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nKlasse 3, Ziffer 1 a), müssen der Batterietrennschalter, der Fahrtschreiber und ihre jeweilige Leitung eine Eigen-\nsicherheit nach Klasse Ex ib für die Gruppe II B T4 (Gemisch aus 7,8 % Äthylen und Luft) aufweisen. Im Falle von\nWasserstoff oder Schwefelkohlenstoff müssen diese Ausrüstung und die zugehörigen Leitungen eine Eigensicher-\nheit nach Klasse Ex ib für die Gruppe II c (Gemisch aus 20 % Wasserstoff und Luft) aufweisen. *)\n2. Akkumulatoren: Wenn sich die Akkumulatoren an anderer Stelle als unter der Motorhaube befinden, müssen sie in\neinem belüfteten Gehäuse aus Metall oder einem anderen Werkstoff gleichwertiger Festigkeit und elektrisch isolier-\nten Innenwänden befestigt sein.\n·1 Siehe Europäische Normen EN 50 014 und 50 020 ...\n26. Randnummer 250 000 wird wie folgt geändert:\na) in Spalte a wird das Wort „Butadien-1,3\" durch das Wort „Butadiene\" ersetzt.\nb) Folgende Angaben werden eingefügt:\n„Gemische von Butadien-1,3\nund Kohlenwasserstoffen                                                       2,4. c)             239           1010\".\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Mai 1983\nIn Lilongwe ist am 19. April 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 19. April 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1983                                    425\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nund\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-\ndie Regierung der Republik Malawi -               tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                            Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\ngen und zu vertiefen,                                            Malawi erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nin der Republik Malawi beizutragen,                              porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nLilongwe vom 18. bis 21. Mai 1981 und das Verhandlungs-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-\nprotokoll vom 21. Mai 1981 -                                     bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                Artikel 5\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kredit-         Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-      in Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren\nbeiträge bis zu insgesamt 22 500 000,- (in Worten: zweiund-      wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nzwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu           den Empfängern zu schließenden Finanzierungsverträgen\nerhalten, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die           geregelt.\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 6\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden nach Maßgabe der\nBuchstaben a bis d dieses Artikels verwendet:                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\na) bis zu 6 900 000,- DM (in Worten: sechs Millionen neun-\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Aus-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbau von Distriktzentren, Phase I\",\nbevorzugt genutzt werden.\nb) bis zu 4 600 000,- DM (in Worten: vier Millionen sechshun-\nderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Hochwas-                                 Artikel 7\nserschutz Karonga\",\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nc) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche    des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nMark) für das Vorhaben „Revolvierender Kleinkreditfonds    Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nfür Klein- und Mittelbetriebe bei der INDEBANK (INDE-      Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Malawi\nFUND I) \",                                                 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nd) bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deut-      mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nsche Mark) für das Vorhaben „Erweiterung des Wasser-\nkraftwerks Nkula Falls B, Phase II\".                                                  Artikel 8\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-       Kraft.\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der\nin Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                Geschehen zu Lilongwe am 19. April 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können ein Ein-   Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTh. van Rossum\nArtikel 2\nFür die Regierung der Republik Malawi\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                       L. Chakakala Chaziya","426                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte\nund des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 27. Mai 1983\n1.\n1 . Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und\npolitische Rechte (BGBI. 197311 S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2,\n2. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,\nsoziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1 569) nach seinem Arti-\nkel 27 Abs. 2\nfür\nAfghanistan                                                          am 24. April 1983\nGabun                                                                am 21. April 1982\nin Kraft getreten.\nII.\nDie Niederlande haben unter Bezugnahme auf die am 10. April 1979 von\n1n dien abgegebene Erklärung zu Artikel 1 des Internationalen Pakts über\nbürgerliche und politische Rechte und Artikel 1 des Internationalen Pakts über\nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Bekanntmachung vom\n21. November 1980/BGBI. II S. 1482) am 12. Januar 1981 gegenüber dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the Kingdom of the              ,,Die Regierung des Königreichs der Nie-\nNetherlands objects to the declaration              derlande erhebt Einspruch gegen die\nmade by the Government of the Republic              Erklärung der Regierung der Republik\nof lndia in relation to article 1 of the Inter-     Indien in bezug auf Artikel 1 des Interna-\nnational Covenant on Civil and Political            tionalen Paktes über bürgerliche und poli-\nRights and article 1 of the International           tische Rechte sowie Artikel 1 des Interna-\nCovenant on Economic, Social and Cultu-             tionalen Paktes über wirtschaftliche,\nral Rights, since the right of self-determi-        soziale und kulturelle Rechte, da das in\nnation as embodied in the Covenants is              den Pakten niedergelegte Recht auf\nconferred upon all peoples. This follows            Selbstbestimmung allen Völkern verlie-\nnot only from the very language of ar-              hen wird. Das ergibt sich nicht nur aus\nticle 1 common to the two Covenants but             dem Wortlaut des beiden Pakten gemein-\nas well from the most authoritative state-          samen Artikels 1 selbst, sondern auch\nment of the law concerned, i. e. the De-            aus der maßgeblichsten Darlegung des\nclaration on Principles of International            betreffenden Rechtes, d. h. der Erklärung\nLaw conceming Friendly Relations and                über Grundsätze des Völkerrechts betref-\nCeroperation among States in accor-                 fend freundschaftliche Beziehungen und\ndance with the Charter of the United                Zusammenarbeit zwischen den Staaten\nNations. Any attempt to limit the scope of          im Einklang mit der Charta der Vereinten\nthis right or to attach conditions not pr<r         Nationen. Jeder Versuch, den Geltungs-\nvided for in the relevant instruments               bereich dieses Rechtes einzuengen oder\nwould undermine the concept of self-                Bedingungen daran zu knüpfen, die in den\ndetermination itself and would thereby              einschlägigen Übereinkünften nicht vor-\nseriously weaken its universally accep-             gesehen sind, würde den Begriff der\ntable character.\"                                   Selbstbestimmung selbst aushöhlen und\ndadurch ihren weltweit annehmbaren\nCharakter ernstlich schwächen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 1. Dezember 1982 (BGBI. II S. 1083 und S. 1084).\nBonn, den 27. Mai 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nGraf zu Rantzau","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1983                              427\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des\ndeutsch-sowjetischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 30. Mai 1983\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Januar\n1983 zu dem Abkommen vom 24. November 1981 der\nBundesrepublik Deutschland und der Union der So-\nzialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen\n(BGBI. 1983 II S. 2) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 2\nam 15. Juni 1983\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am· 16. Mai 1983 in\nMoskau ausgetauscht worden.\nBonn, den 30. Mai 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu~g                                               Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Straßenverkehr                                   über Straßenverkehrszeichen\nVom 30. Mai 1983                                             Vom 30. Mai 1983\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über den           Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893)\nStraßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach        wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des\nseinem Artikel 4 7 Abs. 2 - unter Angabe des nach Arti-     nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters\nkel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens         des Gefahrenwarnzeichens (nach Ziffer i) sowie des\n(Kennzeichens) - für                                        Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für\nMarokko (Kennzeichen: MA) am 29. Dezember 1983               Marokko\nin Kraft treten.                                                  (Muster A8 /Muster B 28 )  am 29. Dezember 1983\nMarokko hat bei Hinterlegung seiner BeitrittsurkundP-    in Kraft treten.\n1. nach Artikel 54 Abs. 1 erklärt, daß es sich durch           Marokko hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nArtikel 52 nicht als gebunden betrachtet;                1 . nach Artikel 46 Abs. 1 erklärt, daß es sich durch\n2. nach Artikel 54 Abs. 2 erklärt, daß es für die Anwen-        Artikel 44 nicht als gebunden betrachtet;\ndung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder            2. nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b erklärt, daß es für\nden Krafträdern gleichstellt.                                die Anwendung dieses Übereinkommens die Motor-\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die               fahrräder den Krafträdern gleichstellt.\nBekanntmachung vom 1. September 1982 (BGBI. II                 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nS. 799).                                                    Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. lt\nS.101).\nBonn, den 30. Mai 1983                                       Bonn, den 30. Mai 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Bertele                                                  Dr. Bertele","428                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen\nder Sonderorganisationen der Vereinten Nationen\nVom 30. Mai 1983\nDas am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten\nNationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der\nSonderorganisationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812)\nist nach dessen Artikel XI §§ 43 und 44 für\nBotsuana                                                  am 5. April 1983\nunter Anwendung auf folgende Sonderorganisationen in Kraft getreten:\nInternationale Arbeitsorganisation (Anlage 1)\nErnährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen\n(2. revidierte Fassung der Anlage II)\nInternationale Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage III)\nOrganisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und\nKultur (Anlage IV)\nInternationaler Währungsfonds (Anlage V)\nInternationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI)\nWeltgesundheitsorganisation (3. revidierte Fassung der Anlage VII)\nWeltpostverein (Anlage VIII)\nInternationale Fernmelde-Union (Anlage IX).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Februar 1983 (BGBI. II S. 121 ).\nBonn, den 30. Mai 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1983             429\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die vorübergehende zollfreie Einfuhr\nvon medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial\nzur leihweisen Verwendung\nfür Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern\nund anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens\nVom 1. Juni 1983\nDas Übereinkommen vom 28. April 1960 über die\nvorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem,\nchirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihwei-\nsen Verwendung für Diagnose- und Behandlungs-\nzwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen\ndes Gesundheitswesens (BGBI. 1966 II S. 598) wird\nnach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nPortugal                           am 8. Juni 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. April 1976 (BGBI. II S. 615).\nBonn, den 1. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nVom 7. Juni 1983\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene\nAbkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\n(BGBI. 195211 S. 637,664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b\nfür\nBelize                                            am       19. März 1982\nSt. Vincent und die Grenadinen                    am    31 . August 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Mai 1982 (BGBI. II S. 553).\nBonn, den 7. Juni 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}