{"id":"bgbl2-1983-14-6","kind":"bgbl2","year":1983,"number":14,"date":"1983-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/14#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_14.pdf#page=31","order":6,"title":"Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge","law_date":"1983-05-26T00:00:00Z","page":415,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1983                           415\nAnlage\nzum Abkommen vom 15. April 1983\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1983\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens bis\nzu 22 Millionen DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) aus dem\nDarlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung\nIndiens von Bedeutung sind,\nf) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungs-\ninstitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nzu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 26. Mai 1983\nUnter Bezugnahme auf die Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu\n1. dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559)\nund\n2. dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flücht-\nlinge (BGBI. 1969 II S. 1293)\nund im Anschluß an einen Schriftwechsel hat Botsuana am 21. Januar 1983\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"Having simultaneously acceded to the           „Wegen des am 6. Januar 1969 erfolgten\nConvention and Protocol [relating to the        gleichzeitigen Beitritts zu dem Abkom-\nstatus of refugees done at New York on          men und dem [am 31. Januar 1967 in New\n31 January 1967] on the 6th January             York beschlossenen] Protokoll [über die\n1969 und in view of the fact that the Pro-      Rechtsstellung der Flüchtlinge] und im\ntocol provides in article 1(2) that \"the term   Hinblick darauf, daß Artikel I Absatz 2 des\n'refugee' shall ... mean any person within      Protokolls lautet: .,. . . bezeichnet der\nthe definition of article 1 of the Conven-      Ausdruck ,Flüchtling' ... jede unter die\ntion\" as if the words 'As a result of events    Begriffsbestimmung des Artikels 1 des\noccurring before 1 January 1951 and .. .'       Abkommens fallende Person\", als seien\nand the words '... as a result of such          die Worte ,infolge von Ereignissen, die vor\nevents', in article [1 (A) (2)] were omitted    dem 1. Januar 1951 eingetreten sind,\nand thus modifies in effect the provisions      und .. .' sowie die Worte ,... infolge sol-","416                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.\nb) Zolllarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50.40 DM. Einzelstucke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzuglich Versandkosten Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3.- DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis                    Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nof article 1 of the Convention, it is the              eher Ereignisse' in Artikel [1 Abschnitt A\nposition of the Government of Botswana                 Absatz 2] nicht enthalten und daß das\nthat no separate declaration under                     Protokoll demnach den Artikel 1 des\narticle 1.8 (1) of the Convention is requi-           Abkommens in seiner Wirkung verändert,\nred in the circumstances.\"                            vertritt die Regierung von Botsuana die\nAuffassung, daß eine besondere Erklä-\nrung nach Artikel 1 Abschnitt B Absatz 1\ndes Abkommens in diesem Fall nicht\nerforderlich ist.\"\nDementsprechend wurde Botsuana vom Generalsekretär der Vereinten\nNationen in die Liste der Staaten aufgenommen, von denen die in Artikel 1\nAbschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events occurring            before    1 January     „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\n1951\"                                                eingetreten sind\"\nin dem Sinne verstanden werden, daß es sich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere             „Ereignisse, die vordem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951 '·                             Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 9. April 1969 (BGBl.11 S. 849), vom 14. April 1970 (BGBI. II S. 194) und\nvom 4. März 1983 (BGBI. II S. 211 ).\nBonn, den 26. Mai 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nGraf zu Rantzau"]}