{"id":"bgbl2-1983-14-5","kind":"bgbl2","year":1983,"number":14,"date":"1983-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/14#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_14.pdf#page=28","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1983","law_date":"1983-05-26T00:00:00Z","page":412,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["412                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen vom 15. April 1983\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe) 1983\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens bis zu\n31 Millionen DM (in Worten: einunddreißig Millionen Deutsche Mark) aus dem\nDarlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung\nIndiens von Bedeutung sind,\nf) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungs-\ninstitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1983\nVom 26. Mai 1983\nIn Neu Delhi ist am 15. April 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien über finanzielle\nZusammenarbeit 1983 unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 15. April 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1983                                    413\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1983\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            g) Agrarentwicklungsbank NABARD (National Bank for Agri-\nund                                  culture and Rural Development); 5. Kreditprogramm,\ndie Regierung der Republik Indien -               h) weitere noch zu vereinbarende Projekte.\n3) Ein Darlehen bis zu 47 500 000,- DM (in Worten: sieben-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen     undvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik        für die Finanzierung von Kapitalanlagegütern bereitgestellt,\nIndien,                                                         die dem zivilen Bedarf Indiens dienen und deren Auftragswert\nim Einzelfalle 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         sche Mark) nicht übersteigt. In Ausnahmefällen können auch\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-   Lieferwerte bis zu einer Höhe von 7 Millionen DM (in Worten:\ngen und zu vertiefen,                                           sieben Millionen Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezo-\ngen werden. Aufträge mit einem Wert von über 2 Millionen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    Deutscher Mark (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)\ngen Grundlage dieses Abkommens ist,                             bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt für\nWiederaufbau. Der Abfluß der Mittel wird sich bis zum 31. Juli\n1986 erstrecken. Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung land geht davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die\nin Indien beizutragen,                                          aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallen-\nden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 12. bis\n14. April 1983 und das Verhandlungsprotokoll vom 15. April         4) Darlehen bis zu insgesamt 40 Millionen DM (in Worten:\n1983 -                                                          vierzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von\nInvestitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                              arbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen\nzur Verfügung gestellt.\nHiervon erhalten:\nArtikel 1\na) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nlimited (ICICI) bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden\nMillionen Deutsche Mark) und\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die   b) lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu\nin Artikel 2 genannten Vorhaben vorbehaltlich des Vorliegens         20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nder erforder1ichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen             Mark).\nDarlehen bis zu insgesamt 306 Millionen Deutsche Mark (in\nWorten: dreihundertsechs Millionen Deutsche Mark) zu er-           5) Darlehen bis zu 22 Millionen DM (in Worten: zweiund-\nhalten.                                                         zwanzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Finanzierung\nvon Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\nArtikel 2                           zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und\n1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der          der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nAbsätze 2 bis 5 dieses Artikels verwendet.                     anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-\nsicherung und Montage verwendet. Es muß sich hierbei um\n2) Darlehen bis zu 196 500 000,- DM (in Worten: hundert-    Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nsechsundneunzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche          Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungs-\nMark) werden für folgende Vorhaben verwendet, wenn nach        dokumente nach dem 1. April 1983 ausgestellt oder die nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:      diesem Datum erbracht worden sind. Bei der Verwendung\ndieses Betrages werden die Anforderungen von in Indien\na) 2. Tagebau mit nachgelagertem Kraftwerk Neyveli II,         errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung\nb) Neyveli Lignite Corporation (Erweiterung Phase III),        sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen berück-\nsichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der\nc) Wärmekraftwerk Ramagundam,\nMaßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Liberalisie-\nd) Wärmekraftwerk Korba,                                        rung der Bnfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bun-\ne) EWS-Programm HUDCO (Housing and Urban Development           desrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung\nCorporation),                                              der Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen\nDeutschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwick-\nf) Bewässerungskleinprojekte in Rajasthan,                      lungsvorhaben verwendet.","414                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n6) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorhaben         Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-             von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik            nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nIndien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 4\n7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeit-             Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-         lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung            Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien\nder in den Absätzen 2 bis 4 genannten Vorhaben von der             erhoben werden.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung. Finanzierungsbeit-                                     Artikel 5\nräge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in\nDarlehen umgewandelt. wenn sie nicht für solche Maßnahmen             Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der\nverwendet werden.                                                  Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\n8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird            Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen\nbemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen            keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nRichtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvorausset-       der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses\nzungen Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen           Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen\nder Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auf-         gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ntragswertes von höchstens 61 500 000,- Deutsche Mark (in           nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nWorten: einundsechzig Millionen fünfhunderttausend Deut-\nsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die                                     Artikel 6\nvon Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens für die Durchführung der in Absatz 2, Buchstaben            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die gemäß Arti-\nb), c), d) und h) genannten Vorhaben abgeschlossen werden.         kel 2 Absatz 2 aus den Darlehen finanziert werden, sind inter-\nDie folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für das         national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nneben dem im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vor-           etwas Abweichendes festgelegt wird.\ngesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nDarlehensgeberin ist.                                                                         Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3                               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages           Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nsowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt         schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nwird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-        genutzt werden.\naufbau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-                                   Artikel 8\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\n2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vor-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nhaben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nGarantiemöglichkeiten, die durch die indische Industrieent-       land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb\nwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen.         von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben     gegenteilige Erklärung abgibt.\nerwähnte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur Verfügung\nhat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksichtigen.\nArtikel 9\n3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für       Kraft.\nGeschehen zu Neu Delhi am 15. April 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des Hindi-Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Ra misch\nEhmann\nFür die Regierung der Republik Indien\nA. P. Kapoor"]}