{"id":"bgbl2-1983-14-4","kind":"bgbl2","year":1983,"number":14,"date":"1983-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/14#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_14.pdf#page=26","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe) 1983","law_date":"1983-05-26T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["410                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachUf!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen\nund des Protokolls über die Errichtung\neiner Schlichtungs- und Vermittlungskommission\nVom 25. Mai 1983\n1. Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1960\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI.\n1968 II S. 385, 386) ist nach seinem Artikel 14,\n2. das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die\nErrichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskom-\nmission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwi-\nschen den Vertragsstaaten des Übereinkommens\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI.\n1968 II S. 385, 402) nach seinem Artikel 24\nfür\nGuatemala                              am 4. Mai 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Mai 1982 (BGBI. II S. 547).\nBonn, den 25. Mai 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nGraf zu Rantzau\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe) 1983\nVom 26. Mai 1983\nIn Neu Delhi ist am 15. April 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien über Finanzielle\nZusammenarbeit (Warenhilfe) 1983 unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. April 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1983                                          411\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe) 1983\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                      1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nsowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\ndie Regierung der Republik Indien -                  wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau und dem Empfänger des Darlehens geschlossene Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Rechtsvorschriften unterliegt.\nIndien,\n2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\ngen und zu vertiefen,                                               von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des\nnach Absatz 1 geschlossenen Vertrags garantieren.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen Grundlage dieses Abkommens ist,                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin Indien beizutragen,                                               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indien\nunter Bezugnahme auf Nummer 2 Absatz 2 (Seite 9 letzter           erhoben werden.\nAbsatz) des Verhandlungsprotokolls vom 7. Mai 1982 -                                           Artikel 4\nDie beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, tref-\nArtikel 1                               fen keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden       dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und ertei-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von               len gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur         unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen                                      Artikel 5\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wa-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nreneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu\nDarlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\n31 Millionen DM (in Worten: einunddreißig Millionen Deutsche\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nMark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\ngenutzt werden.\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die die Liefer- beziehungsweise Leistungs-                                  Artikel 6\nverträge nach dem 1. Oktober 1982 abgeschlossen worden                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nsind. Bei der Verwendung dieses Betrages werden die Anfor-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nderungen von in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nKapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit        land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb\nWohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht       von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nim Rahmen der Maßnahmen der Regierung der Republik Indien          gegenteilige Erklärung abgibt.\nzur Liberalisierung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus,\nArtikel 7\ndaß die Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf der\ndargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegen-                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.                           Kraft.\nGeschehen zu Neu Delhi am 15. April 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des Hindi-Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Rami sch\nEhmann\nFür die Regierung der Republik Indien\nR. P. Kapoor"]}