{"id":"bgbl2-1983-13-9","kind":"bgbl2","year":1983,"number":13,"date":"1983-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/13#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-13-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_13.pdf#page=30","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-05-20T00:00:00Z","page":382,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["382                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 20. Mai 1983\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta-\ngung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des\nKultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)\nist nach seinem Artikel 33 für\nLibanon                            am 3. Mai 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. März 1983 (BGBI. II S. 227).\nBonn, den 20. Mai 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nGraf zu Rantzau\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zaire über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Mai 1983\nIn Kinshasa ist am 5. Februar 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Zaire über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Februar 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1983                                        383\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nund\nblik Zaire erhoben werden.\nder Exekutivrat der Republik Zaire -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus\nZaire,                                                               der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngen und zu vertiefen,                                                gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Zaire beizutragen -                                                              Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nsind wie folgt übereingekommen:\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nArtikel 1                               gelegt wird.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kreditan-                                  Artikel 6\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Sicherung der            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nGesamtfinanzierung der geprüften Vorhaben „Brücke Mbuji-             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nMayi\" und Straße „Lubutu-Biruwe-Osokari\", wie während der            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n9. Sitzung der großen deutsch-zairischen gemischten Kom-             chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nmission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden ist,         den.\nDarlehen bis zu 12,3 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen\ndreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten; davon entfal-\nArtikel 7\nlen\n-    bis zu 2,3 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen dreihun-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nderttausend Deutsche Mark) auf das Vorhaben „Brücke             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nMbuji-Mayi\",                                                    lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb\n-    bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche      von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nMark) auf das Vorhaben „Straße Lubutu-Biruw&-Osokari\".          gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Exekutivrat der Republik Zaire zu einem späteren Zeit-                                      Artikel 8\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-              Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung              zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für         der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses          daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen\nAbkommen Anwendung.                                                  innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik\nZaire erfüllt sind.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen                Geschehen zu Kinshasa am 5. Februar 1983 in zwei\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-           Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik         wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst         Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für                                    Walter König\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung                    Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nLengema Dulia Yubasa Makanga\nArtikel 3                                                       Staatssekretär\nDer Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für          im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-                        und Internationale Zusammenarbeit","384                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVer1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezug9bedlr1911ngen: laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezug9Prela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1 ,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dleaer Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich 0.80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                              Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\n,,Wo steht was\" im Bundes-                               Auszug aus dem Gesamtregister                             sich mit dem neuen Gesamt-\ngesetzblatt. Über dreißig                                                                                          register systematisch erschließen\nJahre Gesetzgebung, von                                    Fruchtgetränke                                          und beseitigen damit eine von\nVO v. 8. 12. über Fruchtnektar und                 vielen regelmäßigen Benutzern\n„Abis Z\" aufgeschlüsselt, in                                    Fruchtsirup: 1977; 2483\ndes Bundesgesetzblattes als\neinem Band                                                      VO v. 12. 2. zur Änd. der VO: 1979, 162\n2. ÄodVO v. 10. 6.: 1980, 692                      schmerzlich empfundene Lücke.\nVO v. 25. 11. über Fruchtsaft, konzentrier-        Denn mit dem neuen Gesamt-\nten Fruchtsaft und getrockneten Fruchtsaft:        registerband kann auf die zeitauf-\nGesamtregister                                                  1977, 2274                                         wendige Durchsicht der einzel-\nVO v. 12.2. zur Änd. der VO: 1979, 162\nnen Jahresregister verzichtet\nFührungs~eugni5                                         werden.\nBundesgesetzblatt                                               VO v. 14. 7. über den Vordruck für den\nAntrag auf Erteilung eines Führungszeug-\nMit dem Registerband\nfindet ein Unternehmen seinen\n1949 bis 1980                                                   nisses: 1975, 1912\nAbschluß, dessen Ziel es war,\nFüUanLtgen\nTeil I und Teil D                                               VO v. 20. 6. über ortsbewe.cliche Behälter         die gesamte, mehr als 130000\nund über . Füllanl.tgen      tür  Druckgase        Druckseiten umfassende Be-\n(DruckgasVO): 1968. 7JO                            kanntrnachungsdokumentation\nRund 400 Seiten                                   Filt$Qtgewe:sen                                         des Gesetzblattes der Bundes-\n- Allg. Bestimmungen•.                                  republik Deutschland für den\nA4-Format, in Leinen,                                           Ges v~ 20'. ·8. zur And. und Erg. fürsorge-        Zeitraum 1949 bis 1980 zunächst\nDM 350,-. (Zugleich Regi-                                       re<:htlichet Best:im,tnungen: 1953, 967\nGes v. 21. 2. zur And. der 4. VO v. 9. U.          in einer handlichen Mikrofiche-\nsterband für die Bezieher                                       44 zur Vereinfa<:hung des Fürsorgerechts:          Edition vorzulegen und mit einem\nder Mikrofiche-Edition des                                      1957, 147, 150\nGesamtregister inhaltlich zu er-\nBundesgesetzblattes 1949                                        Ges v. 30. 6• zur Aufu„ der 3. VO v. l 1.5.\n43 und der 4. VO v. 9.11. 44; 1961, 815,            schließen.\nbis 1980)                                                       841                                                        Dieser Gesamtregisterband\n,... ./J;mbildungsbiffe                                  gehört in jede wissenschaftliche\nVO v. 2Q 12. U.ber die Hälfte zur Erwerbsbe-       Bibliothek, zu allen Gerichten\nMit dem von Grund auf                                  fl.higung. und Berufsausbildung in der öf-         und Behörden, Anwaltskanzleien,\nfentlichen Fürsorge: 1956, 1009\nneu entwickelten, umfassenden                                   Ber.: l 9$7, 3                                     Wirtschaftsprüfungs- und Steuer-\nRegisterband zum Bundes-                                        Ges v. 3-0,6. z:ur Aufh. der VO: 1961, 815,        beratungsgesellschaften.\ngesetzblatt wird nunmehr erstmals                               841                                                        Das Gesamtregister soll in\nder schnelle Zugriff zu allen                              ~    Ethebungen                                         mehrjährigem Abstand überar-\nVO v. 25. 10. zur Durchf. von Statistiken:\nim Zeitraum 1949 bis einschließ-                                1954, 301                                          beitet und neu aufgelegt\nlich 1980 in den Teilen I und II                           -Kosten                                                 werden.\ndes Bundesgesetzblattes ver-                                    VO v; 4. 5..zur Erstr. der VO übet den Er·                 Da dieser Registerband\nöffentlichten Rechtsvorschriften                                s~tz von Fürsorgekosten auf Bedin: 1954,            zum Lieferumfang der Mikro-\nund internatinalen Verträgen                                    124                                                 fiche-Edition Bundesgesetzblatt\nGes v. 30.6. zur Autb. derVO~ 1961, 815.\nmöglich. Mehr als drei Jahr-                                    841                                                 1949-1980 gehört, wird sein\nzehnte gesetzgeberische Tätig-\nkeit, von Beginn der Bundes-\n=Reichsrech:t                                           Einzelverkaufspreis beim Erwerb\nder Mikrofiche-Edition mit an-\nGes v. 20. 8. zur Änd. der Reichsgrundsätzt!\nrepublik Deutschland an, lassen                                                                                     gerechnet.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. B. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1"]}