{"id":"bgbl2-1983-13-7","kind":"bgbl2","year":1983,"number":13,"date":"1983-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-13-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_13.pdf#page=1","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-05-17T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["353\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998 A\n1983                     Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1983                                                                                                              Nr. 13\nTag                                                                  Inhalt                                                                                           Seite\n17. 5. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               353\n17. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über den\nEisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV), des Zusatzprotokolls (CIM und CIV), des\nZusatzübereinkommens und des Protokolls II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          355\n17. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . .                                                                356\n19. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-\ngraphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       356\n20. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung\nder Verschmutzung der See durch Öl, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          357\n20. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die\nErrichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . .                                                                      357\n20. 5. 83 Bekanntmachung der Neufassung der Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von\nWaren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        358\n20. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   382\n20. 5. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              382\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Mai 1983\nIn Lima ist am 28. April 1983 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 28. April 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","354                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n. und                                 und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ndie Regierung der Republik Peru -                   vorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nPeru,                                                               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       blik Peru erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nin der Republik Peru beizutragen -                                  Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nsind wie folgt übereingekommen:                                  der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nArtikel 1                               ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Schu-                                   Artikel 5\nlische Infrastruktur Cuzco/Apurimac\", wenn nach Prüfung die             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis      Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nzu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)        zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nzu erhalten.                                                        festgelegt wird.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 6\nder Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter                   deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses             lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nAbkommen Anwendung.                                                  werden.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-                                   Artikel 7\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru durch\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nandere Vorhaben ersetzt werden.\n1                      lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nFinanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2           land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche           drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nMaßnahmen verwendet werden.                                         teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                          Artikel 8\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,           Kraft.\nGeschehen zu Lima am achtundzwanzigsten April neun-\nzehnhundertdreiundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deut-\nscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hi 11 e\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Fernando Schwalb L6pez Aldana\nAußenminister von Peru","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1983              355\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV),\ndes Zusatzprotokolls (CIM und CIV), des Zusatzübereinkommens und des Protokolls II\nVom 17. Mai 1983\n1. Das Internationale Übereinkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisen-\nbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV),\n2. das Zusatzprotokoll vom 7. Februar 1970 zu den Internationalen Überein-\nkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisenbahn-\nPersonen- und -Gepäckverkehr (CIV),\n3. das Zusatzübereinkommen vom 26. Februar 1966 zum Internationalen\nÜbereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr\nvom 25. Februar _1961 (CIV) über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und\nVerletzung von Reisenden, geändert durch das unter Nummer 4 genannte\nProtokoll II vom 9. November 1973,\nund\n4. das Protokoll II vom 9. November 1973 der Diplomatischen Konferenz für\ndie Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen über den Eisen-\nbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und\n-Gepäckverkehr (CIV) vorn 7. Februar 1970 betreffend die Verlängerung\nder Geltungsdauer des am 26. Februar 1966 unterzeichneten und am\n1. Januar 1973 in Kraft getretenen Zusatzübereinkommens zur CIV von\n1961 über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Rei-\nsenden\n- BGBI. 197 4 II S. 357 in Verbindung mit S. 359, 493, 552, 557 und 560 -\nsind für\nLibanon                                                  am 1. April 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 7. Februar 1980 (BGBI. II S. 183) und vom 27. Januar 1983 (BGBI. II\ns. 116).\nBonn, den 17. Mai 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","356               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 17. Mai 1983\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111 ) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2 für die\nDominikanische Republik               am 8. Mai 1983\nin Kraft getreten.\nGemäß Artikel IX Abs. 3 dieses Abkommens gilt der\nBeitritt der Dominikanischen Republik zugleich als Bei-\ntritt zu dem Welturheberrechtsabkommen von 1952\n(BGBI. 1955 II S. 101 ).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. August 1982 (BGBI. II\nS. 784).\nBonn.den 17.M~ 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu11~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Hydrographische Organisation\nVom 19. Mai 1983\nDas Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-\nnationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II\nS. 417) ist nach seinem Artikel XX für\nFidschi                            am 11 . März 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Oktober 1981 (BGBI. II\ns. 963).\nBonn, den 19. Mai 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nGraf zu Rantzau","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1983     357\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954\nVom 20. Mai 1983\nDas Internationale Übereinkommen vom 1 2. Mai 1954\nzur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl\n(BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II S. 1493)\nist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für\nVanuatu                             am 2. Mai 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. September 1982 (BGBI. II\ns. 835).\nBonn, den 20. Mai 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nGraf zu Rantzau\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 20. Mai 1983\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-\nber 1971 über die Errichtung eines Internationalen\nFonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-\nden (BGBI. 197511 S. 301, 320) wird nach seinem Artikel\n40 Abs. 3 für\nFidschi                             am 2. Juni 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Oktober 1982 (BGBI. 11\nS. 968).\nBonn, den 20. Mai 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nGraf zu Rantzau"]}