{"id":"bgbl2-1983-12-18","kind":"bgbl2","year":1983,"number":12,"date":"1983-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-12-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_12.pdf#page=11","order":18,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-05-05T00:00:00Z","page":335,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1983                                          335\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-                                 Artikel 7\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderl;chen Genehmi-\ngungen.                                                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nArtikel 5\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-          Deutschland gegenüber der Regierung der Arabischen Repu-\nlehens- und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind            blik Ägypten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\ninternational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-      Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nArtikel 8\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-           Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-             land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\nden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-          mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf\nkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                    seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nGeschehen zu Kairo, am 9. Dezember 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Kurt Müller\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. Wagih Shindy\nMinister für Investition und Internationale Zusammenarbeit\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP,ublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Mai 1983\nIn Kairo ist am 9. Dezember 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 9. Dezember 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","336                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D~_utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das\nin der Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzie-\nund\nrung in Höhe von 17.409.988,- DM (in Worten: siebzehn\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -                     Millionen vierhundertneuntausendneunhundertachtund-\nachtzig Deutsche Mark) zu übernehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-\nschen Republik Ägypten,                                                                            Artikel 2\nDie Verwendung des in der Präambel erwähnten Darlehens\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           die zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\ngen und zu vertiefen,                                                   Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            liegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung                                   Artikel 3\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                            Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin Kenntnis, daß die Nile Valley River Transport Corporation         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\n(NVRTC) in Assuan beabsichtigt, bei der Firma Martin Jansen,            Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Ara-\nSchiffswerft und Maschinenfabrik Leer und Elsflether Werft              bischen Republik Ägypten erhoben werden.\nAG, Elsfleth/Unterweser, je ein Fahrgastschiff zu bestellen und\ndaß die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nbeabsichtigt, dieser Bestellung ein Darlehen von 17.409.988,-                                      Artikel 4\nDM (in Worten: siebzehn Millionen vierhundertneuntausend-\nneunhundertachtundachtzig Deutsche Mark) zu gewähren -                     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten innerhalb von\nsind wie folgt übereingekommen:                                      drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                   Artikel 5\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in           Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage seiner\nder Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-                Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen\nren kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaft-         Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nliche Zusammenarbeit entsprechen;                                   land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\nb) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste-           mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der           seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nGeschehen zu Kairo am 9. Dezember 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Kurt Müller\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. Wagih Shindy\nMinister für Investition und Internationale Zusammenarbeit"]}