{"id":"bgbl2-1983-12-17","kind":"bgbl2","year":1983,"number":12,"date":"1983-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-12-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_12.pdf#page=9","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-05-05T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1983       333\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 27. April 1983\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über\ndie Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straf-\ntaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-\nschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) -\nBGBI. 197611 S. 17 45 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2\nfür\nGuatemala                       am 17. Februar 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Februar 1983 (BGBI. II\nS. 174).\nBonn, den 27. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP.ublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Mai 1983\nIn Kairo ist am 9. Dezember 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. Dezember 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehm ann","334                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D~_utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nund                              Durchführung und Betreuung der Vorhaben der Finanziellen\nZusammenarbeit - erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -          bis zu 5 Millionen DM, mithin insgesamt bis zu 274 Millio-\nnen DM (in Worten: zweihundertvierundsiebzig Millionen Deut-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      sche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-\nschen Republik Ägypten,                                             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    rungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge\ngen und zu vertiefen,                                            für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                  Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 29. bis            rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßmahmen\n31. März 1982 und das Verhandlungsprotokoll vom 31. März         gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\n1982-                                                            nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n(4) Die Auszahlung der Darlehen, die für die in Absatz 1\nsind wie folgt übereingekommen:\nBuchstabe k bis p bezeichneten Vorhaben bestimmt sind, ist\ndavon abhängig, daß die in dem zwischen der Regierung der\nArtikel 1                            Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabi-\nschen Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder      erfüllt werden.\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,                                     Artikel 2\nFrankfurt am Main, für die Vorhaben                                 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\na) Ländliche Trinkwasserversorgung Kafr-el-Sheikh (Auf-          sowie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen\nstockung)                                                   die zwischen den Empfängern der Darlehen und Finanzie-\nrungsbeiträge und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nb) National Cement Company (Aufstockung)                         schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nc) Kraftwerk Suez (Aufstockung)                                  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nd) Projekt für duktile Gußrohre (Aufstockung)                       (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\ne) Industrie-Entwicklungsbank - DIB - (Aufstockung)              sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nf)   Ägyptische Eisenbahngesellschaft                            Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\n- Lokomotiven und Ersatzteile                               aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\n- Rehabilitierung der Bahariya-Linie                        tieren.\n- Werkstattausrüstungen und Ersatzteile                                                Artikel 3\ng) Düngemittelproduktion                                            Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nh) Umspannstationen                                              sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\ni) Studien- und Expertenfonds                                     mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in der Arabischen Republik Ägypten erhohen werden.\nk) Ersatzteile für die ägyptische Eisenbahngesellschaft\nm) Rehabilitierung von Übertragungs- und Kontrollsystemen                                  Artikel 4\nim Elektrizitätsnetz\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt\nn) Familienplanungsprogramm                                      bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung\no) Bilharziosebekämpfung                                         der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-\np) Einfuhr von Baustahl,\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-     men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nden ist, Darlehen bis zu 269 Millionen DM (in Worten: zwei-     Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nhundertneunundsechzig Millionen Deutsche Mark) und - zur        schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen"]}