{"id":"bgbl2-1983-12-16","kind":"bgbl2","year":1983,"number":12,"date":"1983-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-12-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_12.pdf#page=4","order":16,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Jestetten-Wangental/Osterfingen","law_date":"1983-05-17T00:00:00Z","page":328,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["328                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Jestetten-Wangental/Osterfingen\nVom 17. Mai 1983\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. August                                §2\n1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen        leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der\nEidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander-      Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land\nliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenz-\nBerlin.\nabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt\n(BGBI. 1962 II S. 877) wird verordnet:\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\n§ 1                            dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden              (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nam Grenzübergang Jestetten-Wangental/Osterfingen           an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nnebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen nach           (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-\nMaßgabe der Vereinbarung vom 11. April 1983 errichtet.    krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.          geben.\nBonn, den 17. Mai 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1983                                         329\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Jestetten-Wangental/Osterfingen\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni           gemessen vom Schnittpunkt der Grenze mit der Achse der\n1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                  Straße, einschließlich der Ausstellspur im Bereich der Flur-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung                 stücke Nrn. 2346/2 und 2346/6 gemäß Lagebuch der\nnebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die                Gemeinde Jestetten.\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird\nfolgendes vereinbart:                                                                         Artikel 3\nArtikel 1                                 (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg und die Zollkreisdirek-\ntion Schaffhausen legen im gegenseitigen Einvernehmen die\n(1) Am Grenzübergang Jestetten-Wangental/Osterfingen\nEinzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung des Grenz-\nwerden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenz-\nschutzamts Konstanz und der zuständigen schweizerischen\nabfertigungsstellen errichtet.\nPolizeibehörde.\n(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung\n(2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im gegen-\nfinden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.\nseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Maßnah-\nmen, insbesondere um Schwierigkeiten auszuräumen, die sich\nArtikel 2                              bei der Grenzabfertigung ergeben könnten.\nDie Zone umfaßt\na) das zur alleinigen Benutzung durch          schweizerische                                 Artikel 4\nBedienstete bestimmte Dienstgebäude;\n(1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 des\nb) den umfriedeten Teil des Flurstücks Nr. 2346/2 gemäß          Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplomati-\nLagebuch der Gemeinde Jestetten einschließlich des Park-     scher Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nplatzes;\n(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter\nc) die Straße von Osterfingen nach Jestetten von der Grenze     Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den ersten Tag\nbis zu einer Entfernung von 100 m in Richtung Jestetten,    eines Monats gekündigt werden.\nGeschehen zu Bonn am 11. April 1983 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans Hutter\nFür die zuständigen obersten schweizerischen Behörden\nGiorgis","330                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten des deutsch-argentinischen Luftverkehrsabkommens\nVom 25. April 1983\nDas in Bonn am 20. September 1960 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik über den\nLuftverkehr (BGBI. 1961 II S. 1045, 1594) ist von Argentinien am 8. Juni 1982\ngekündigt worden. Nach seinem Artikel 20 Abs. 3 wird damit das Abkommen\nam 8. Juni 1983\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Juni 1963 (BGBI. II S. 911 ).\nBonn, den 25. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 25. April 1983\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom\n26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 67 4)\n1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,\n2. der Weltpostvertrag,\n3. das Postpaketabkommen,\n4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,\n5. das Postscheckabkommen,\n6. das Postnachnahmeabkommen,\n7. das Postauftragsabkommen,\n8. das Postsparkassenabkommen,\n9. das Postzeitungsabkommen\nsind für folgende Staaten in Kraft getreten:\nGuatemala                          am   16. Dezember 1982   Nr.  1-3\nKenia                              am   24. März 1983       Nr.  1-2\nam    4. Februar 1983    Nr.  3\nMonaco                             am   27. Dezember 1982   Nr.  1-7\nPapua-Neuguinea                    am   18. Januar 1983     Nr.  1-3\nSchweden                           am   23. März 1983       Nr.  1-6, 8-9.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Januar 1983 (BGBI. II S. 59).\nBonn,den25.April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1983               331\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Verhütung von Rundfunksendungen,\ndie von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden\nVom 26. April 1983\nDas Europäische Übereinkommen vom 22. Januar\n1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von\nSendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete\ngesendet werden (BGBI. 1969 II S. 1939), ist nach\nseinem Artikel 9 Abs. 2 für\nItalien                         am   19. März 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. September 1979 (BGBI. II\nS. 1051).\nBonn, den 26. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung\nwiderrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 26. April 1983\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-\nrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II\nS. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für\nIndien                                          am    12. Dezember 1982\nin Kraft getreten.\nIndien hat seine Ratifikationsurkunden am 12. November 1982 in London\nund Washington und am 25. November 1982 in Moskau hinterlegt.\nDie Salomonen haben am 13. April 1982 derVerwahrregierung in London,\nam 3. Mai 1982 der Verwahrregierung in Washington und am 6. Mai 1982 der\nVerwahrregierung in Moskau notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen\ngebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Dezember 1982 (BGBl.11 S. 1089).\nBonn,den26.April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","332                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung                                                Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                             über den Geltungsbereich des Vertrags\ndes Internationalen Abkommens                           über die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nVom 27. April 1983\nüber Konnossemente\nVom 26. April 1983\nDie Bekanntmachung vom 9. September 1970 (BGBI.               Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbrei-\n1970 II S. 1042) über den Geltungsbereich des Inter-          tung von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach\nnationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Ver-             seinem Artikel IX Abs. 4 für\neinheitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBI.              Nauru                            am      7. Juni 1982\n193911 S. 1049) wird nachträglich dahingehend ergänzt,\ndaß das Abkommen - nebst Zeichnungsprotokoll - nach           in Kraft getreten. Nauru hat seine Beitrittsurkunde am\nseinem Artikel 14 für                                         7. Juni 1982 in London hinterlegt.\nPolen                             am   26. April 1937         Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Januar 1983 (BGBI. II\nin Kraft getreten war.                                        S. 112).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juli 1982 (BGBI. II S. 745).\nBonn, den 26. April 1983                                     Bonn, den 27. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                  Im Auftrag\nDr. Bertel e                                                Dr. Bertele\nBekanntmachung\nzu dem Artikel 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 27. April 1983\nZypern hat mit Erklärung vom 4. Februar 1983 die\nZuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Men-\nschenrechte nach Artikel 46 der Konvention vom\n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (BGBI. 195211 S. 685, 953) - unter\nder Bedingung der Gegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 24. Januar 1983\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 25. Februar 1980 (BGBI. II\nS. 208) und vom 26. Januar 1983 (BGBI. II S. 114).\nBonn, den 27. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}