{"id":"bgbl2-1983-11-8","kind":"bgbl2","year":1983,"number":11,"date":"1983-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/11#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-11-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_11.pdf#page=18","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen","law_date":"1983-04-20T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachu~9                                               Bekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                  über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber technische Handelshemmnisse                       über die Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen von Abfällen\nVom 20. April 1983\nund anderen Stoffen\nVom 20. April 1983\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über\ndie Verhütung der Meeresverschmutzung durch das\nDas Übereinkommen vom 12. April 1979 über techni-         Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\nsche Handelshemmnisse (ABI. EG 1980 Nr. L 71 S. 29)           (BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2\nist nach seinem Artikel 1 5 Nr. 1 5.6 für                    für\nIndien                              am 11 . März 1983        Nauru                           am 25. August 1982\nin Kraft getreten.                                           in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die               Nauru hat seine Ratifikationsurkunde am 26. Juli\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1982 (BGBI. II               1982 in London hinterlegt.\nS. 1187).                                                       Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Februar 1983 (BGBI. II\ns. 139).\nBonn, den 20. April 1983                                     Bonn, den 20. April 1983\nDer Bundesminister der Auswärtigen                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Bertele                                                  Dr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. April 1983\nIn Daressalam ist am 24. März 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-\nnia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. März 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 20.April 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1983                                        319\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund                                   und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -              tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-                                       Artikel 3\nten Republik Tansania,                                                  Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\ndurch partnerschaftliche Finan7ielle Zusammenarbeit zu festi-        mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ngen und zu vertiefen,                                                 träge in Tansania erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen -                    ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nArtikel 1                                ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           gungen.\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania von                                     Artikel 5\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nVorhaben                                                                 Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren\n- ,,Fischerei-Gesellschaft Sansibar (ZAFICO)\" und\nwird in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\n- .,Lieferuno von Inlandsfähren\",\ndem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag gere-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt              gelt.\nworden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\n11 600 000,- DM (in Worten: elf Millionen sechshunderttau-                                      Artikel 6\nsend Deutsche Mark) zu erhalten.                                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem             Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und                 bevorzugt werden.\nBetreuung der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben von der                                          Artikel 7\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                   Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                  land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tan-           sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nsania durch andere Vorhaben ersetzt werden.                          Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                            Artikel 8\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,            Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 24. März 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKrem er\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nAbdi H. Mshangama"]}