{"id":"bgbl2-1983-11-5","kind":"bgbl2","year":1983,"number":11,"date":"1983-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/11#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_11.pdf#page=16","order":5,"title":"Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen","law_date":"1983-04-14T00:00:00Z","page":316,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["316                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen\nVom 14. April 1983\nUnter Bezugnahme auf die von der Schweiz bei                  Schweiz begangene, nach schweizerischem Recht als Ver-\nder Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu dem                 brechen oder Vergehen strafbare Handlungen können bei Vor-\nEuropäischen          Auslieferungsübereinkommen           vom     liegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den schweize-\n13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369) am                       rischen Behörden verfolgt und geahndet werden,\n20. Dezember 1966 eingelegten Vorbehalte und                       - wenn sie gegen Schweizer Bürger verübt worden sind (Art. 5\nabgegebenen Erklärungen (Bekanntmachung vom                           des Strafgesetzbuches vom 21. Dez. 1937),\n8. November 1976-BGBI. II S. 1778) hat die Schweiz                 - wenn das schweizerische Recht dafür äie Auslieferung\nmit Schreiben vom 25. Januar 1983 dem Generalsekre-                   zulassen würde und der Täter Schweizer Bürger ist (Art. 6\ntär des Europarats die nachstehenden, am 1. Januar                    des Strafgesetzbuches),\n1983 wirksam gewordenen Abänderungen notifiziert:                  - wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffes oder\n,,1.                                                                  Luftfahrzeuges verübt worden sind (Art. 4 des Bundes-\ngesetzes vom 23. Sept. 1953 über die Seeschiffahrt unter\nDie zu Artikel 2 Ziffer 1 sowie Artikel 7 und 8 des Übereinkom-       der Schweizerflagge; Art. 97 des Bundesgesetzes vom\nmens angebrachten Vorbehalte sind zurückgezogen worden.               21. Dez. 1948 über die Luftfahrt),\nDer Anhang zu dem zu Artikel 2 Ziffer 1 (Liste der strafbaren\n- wenn besondere gesetzliche Bestimmungen es für\nHandlungen, für die nach schweizerischem Recht die Auslie-            bestimmte Straftaten vorsehen (Art. 202 und 240 des Straf-\nferung zulässig ist) angebrachten Vorbehalt ist gegenstands-\ngesetzbuches; Art. 19 des Bundesgesetzes vom 3. Okt.\nlos geworden.                                                         1951 überdieBetäubungsmittel;Art.101 des Bundesgeset-\nzes vom 19. Dez. 1958 über den Straßenverkehr; Art. 16 des\nII.                                                                   Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwort-\nDie zu Artikel 2 Ziffer 2 und Artikel 6 abgegebenen Erklärungen       lichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder; Art. 12\nhaben folgenden Wortlaut:                                             des Bundesgesetzes vom 26. Sept. 1958 über die Export-\nrisikogarantie).\nArtikel 2 Ziffer 2                                                 Andere von einem Schweizer Bürger im Ausland begangene\nDer Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Schweiz eine         strafbare Handlungen können aufgrund des Bundesgesetzes\nwegen eines Delikts, für das das schweizerische Recht die          vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-\nAuslieferung zuläßt, zu bewilligende oder bereits bewilligte       chen in der Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaats geahndet\nAuslieferung auf jede andere Handlung ausdehnen kann, die          werden, wenn sich der Verfolgte in der Schweiz befindet und\nnach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizeri-            sich hier wegen schwerer wiegender Taten ohnehin zu verant-\nschen Rechts strafbar ist.                                        worten hat, und wenn der Freispruch oder der Strafvollzug in\nder Schweiz seine weitere Verfolgung wegen der gleichen Tat\nArtikel 6                                                          im ersuchenden Staat ausschließen.\"\nDer Schweizerische Bundesrat erklärt hiermit, daß das\nschweizerische Recht die Auslieferung von Schweizer Bürgern\nnur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Arti-               Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nkels 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über inter-            Bekanntmachungen vom 8. November 1976 (BGBI. II\nnationale Rechtshilfe in Strafsachen zuläßt. Außerhalb der         S. 1778) und vom 5. November 1982 (BGBI. II S. 995).\nBonn, den 14. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}