{"id":"bgbl2-1983-11-3","kind":"bgbl2","year":1983,"number":11,"date":"1983-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/11#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_11.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei","law_date":"1983-04-14T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1983               313\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei\nVom 14. April 1983\n1.\nDas Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei ist in sei-\nner durch Änderungsprotokoll vom 7. Dezember 1953 geänderten Fassung\n(BGBI. 1972 II S. 14 73) nach Artikel 1 2 des Übereinkommens für\nPapua-Neuguinea                                      am 27. Januar 1982\nin Kraft getreten.\nII.\nEiner ergänzenden Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen\nvom 11. Februar 1982 zufolge betrachten sich die Sa I o m o n e n auf Grund\nihrer am 3. September 1981 notifizierten Gebundenheitserklärung (Bekannt-\nmachung vom 19. Januar 1982 - BGBI. II S. 95) auch an das Übereinkommen\nin seiner ursprünglichen Fassung (RGBI. 1929 II S. 63) gebunden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Januar 1982 (BGBI. II S. 95).\nBonn, den 14. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags\nim Verhältnis zu den Bahamas\nVom 14. April 1983\nDurch Notenwechsel vom 5. Juli 1982/28. Februar 1983 ist zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Bundes\nder Bahamas die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungs-\nvertrags vom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-\nbritischen Vereinbarungen vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüch-\ntiger Verbrecher (BGBI. 1960 II S. 2191) und vom 25./27. September 1978\nüber die Änderung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags (BGBI. 1978\nII S. 1488) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nBund der Bahamas unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten\nVoraussetzungen und Bedingungen vereinbart worden. Die Vereinbarung ist\nam 28. Februar 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","314                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nVerbalnote\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nKingston\nRK 531.40 BAA - 9/82\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,              Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet, einen\nden Empfang der Note des Ministeriums für Auswärtige Ange-               Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im Gebiet des\nlegenheiten des Bundes der Bahamas vom 17. September                     ersuchten Staates stationierten Streitkräfte eines dritten\n1981 zu bestätigen und gestattet sich, nachdem durch den                 Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivilperson, die solche\nbisher geführten Schriftwechsel in allen Punkten Übereinstim-            Streitkräfte begleitet und in ihren Diensten steht, sowie für\nmung erzielt worden ist, die Vereinbarung zwischen der Regie-           die Angehörigen eines solchen Mitglieds oder einer sol-\nrung des Bundes der Bahamas und der Regierung der Bundes-               chen Zivilperson.\"\nrepublik Deutschland wie folgt zusammenzufassen:\n4. Statt Artikel XIV des Vertrages von 1872 wird folgende\n1. Der Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich                 Bestimmung angewandt:\nund Großbritannien .vom 14. Mai 1872 in der Fassung der\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik               „Kosten, die durch die Beförderung einer verfolgten Person\nDeutschland und der Regierung des Vereinigten König-                 in den ersuchenden Staat entstehen, werden von diesem\nreichs Großbritannien und Nordirland über die Auslieferung           Staat getragen. Andere Kosten, die ein Auslieferungs-\nflüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 und der Ver-              ersuchen verursacht, werden vom ersuchten Staat gegen\neinbarung vom 25./27. September 1978 findet im Verhält-              den ersuchenden Staat nicht geltend gemacht. Der\nnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem                  ersuchte Staat trifft alle erforderlichen Vorkehrungen für\nBund der Bahamas nach Maßgabe der folgenden Bestim-                  die Vertretung des ersuchenden Staates in Verfahren, die\nmungen Weiteranwendung:                                              sich aus einem Auslieferungsersuchen ergeben.\"\n5. Durch diese Vereinbarung ist der Gesetzgeber beider Ver-\na) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872\ntragsparteien nicht gehindert, abweichende Gesetze zu\nAnwendung findet, sind auf der einen Seite der Bund\nerlassen und, falls eine der beiden Regierungen ein solches\nder Bahamas, auf der anderen Seite die Bundesrepublik\nGesetz einzuführen beabsichtigt, sie die andere Regierung\nDeutschland. Alle Hinweise im Vertrag von 1872 und in\nsobald wie möglich davon unterrichtet und erforderlichen-\nden Vereinbarungen von 1960 und 1978 auf Gebiete\nfalls Verhandlungen über die Änderung der Vereinbarung\nder Vertragsparteien werden in diesem Sinne ver-\naufnimmt.\nstanden,\nb) die früher vom Gouverneur der Bahamas ausgeübten               6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nFunktionen werden jetzt vom Generalgouverneur des                nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBundes der Bahamas ausgeübt.                                     gegenüber der Regierung des Bundes der Bahamas inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verein-\n2. Eine mögliche künftige Erweiterung des Auslieferungs-                 barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nrechts der Vertragsparteien gemäß Nummer 2 der deutsch-            Falls die Regierung des Bundes der Bahamas mit vorstehen-\nbritischen Vereinbarung vom 25./27. September 1978 wird         den Ausführungen übereinstimmt, beehre ich mich vorzuschla-\nohne weiteres in diese Vereinbarung einbezogen.                 gen, daß diese Note und die das Einverständnis zum Ausdruck\nbringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\n3. Artikel III des Vertrags von 1872 in der Fassung von Arti-        zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem\nkel IV der Vereinbarung von 1960 und Nummer 3 der Ver-            Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\neinbarung von 1978 wird durch folgende Bestimmungen\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\nersetzt:                                                         diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenhei-\n„Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre eigenen      ten des Bundes der Bahamas erneut seiner ausgezeichneten\nStaatsangehörigen auszuliefern.                                   Hochachtung zu versichern.\nL. S.                                        Kingston, den 5. Juli 1982\nAn das\nMinisterium\nfür Auswärtige Angelegenheiten\ndes Bundes. der Bahamas\nNassau"]}