{"id":"bgbl2-1983-11-16","kind":"bgbl2","year":1983,"number":11,"date":"1983-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/11#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-11-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_11.pdf#page=22","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-04-22T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["322                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachuf!p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 22. April 1983\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-\ntung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche\nEntwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem\nArtikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für\nSuriname                       am 15. Februar 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 17. August 1982 (BGBI. II\nS. 787).\nBonn, den 22. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 1983\nIn Mogadischu ist am 3. März 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 3. März 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1983                                       323\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -             die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             ten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia erho-\ntischen Republik Somalia,                                            ben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                  Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\nläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von                                      Artikel 5\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen            Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten                gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für             bevorzugt genutzt werden.\nTransport, Versicherung und Montage, einen Finanzierungs-\nbeitrag bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\ngen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage                                        Artikel 6\nbeigefügten liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nstungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschließenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsind.                                                               land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nArtikel 2                               Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende                                        Artikel 7\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                      Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 3. März 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFlorin\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Suleiman Abdalla","324                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger\nVerlagsges m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                     Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 3. März 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate.\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.\nFerner Maschinen und Geräte für Wasserversorgungsanlagen.\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\nd) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nRepublik Somalia von Bedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.                                 ·\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}