{"id":"bgbl2-1983-11-15","kind":"bgbl2","year":1983,"number":11,"date":"1983-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/11#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-11-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_11.pdf#page=18","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-04-20T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachu~9                                               Bekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                  über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber technische Handelshemmnisse                       über die Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen von Abfällen\nVom 20. April 1983\nund anderen Stoffen\nVom 20. April 1983\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über\ndie Verhütung der Meeresverschmutzung durch das\nDas Übereinkommen vom 12. April 1979 über techni-         Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\nsche Handelshemmnisse (ABI. EG 1980 Nr. L 71 S. 29)           (BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2\nist nach seinem Artikel 1 5 Nr. 1 5.6 für                    für\nIndien                              am 11 . März 1983        Nauru                           am 25. August 1982\nin Kraft getreten.                                           in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die               Nauru hat seine Ratifikationsurkunde am 26. Juli\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1982 (BGBI. II               1982 in London hinterlegt.\nS. 1187).                                                       Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Februar 1983 (BGBI. II\ns. 139).\nBonn, den 20. April 1983                                     Bonn, den 20. April 1983\nDer Bundesminister der Auswärtigen                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Bertele                                                  Dr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. April 1983\nIn Daressalam ist am 24. März 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-\nnia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. März 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 20.April 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1983                                        319\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund                                   und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -              tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-                                       Artikel 3\nten Republik Tansania,                                                  Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\ndurch partnerschaftliche Finan7ielle Zusammenarbeit zu festi-        mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ngen und zu vertiefen,                                                 träge in Tansania erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen -                    ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nArtikel 1                                ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           gungen.\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania von                                     Artikel 5\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nVorhaben                                                                 Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren\n- ,,Fischerei-Gesellschaft Sansibar (ZAFICO)\" und\nwird in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\n- .,Lieferuno von Inlandsfähren\",\ndem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag gere-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt              gelt.\nworden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\n11 600 000,- DM (in Worten: elf Millionen sechshunderttau-                                      Artikel 6\nsend Deutsche Mark) zu erhalten.                                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem             Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und                 bevorzugt werden.\nBetreuung der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben von der                                          Artikel 7\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                   Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                  land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tan-           sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nsania durch andere Vorhaben ersetzt werden.                          Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                            Artikel 8\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,            Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 24. März 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKrem er\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nAbdi H. Mshangama","320                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung\ndes Völkermordes\nVom 21. April 1983\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-\nhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954\nII S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für\nGabun                                  am 21. April 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 672).\nBonn, den 21. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu~g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 21. April 1983\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) ist nach sei-\nnem Artikel XII Abs .. 2 für\nNeuseeland                                                        am 6. April 1983\nin Kraft getreten. Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Neuseeland fol-\ngende Erklärungen abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with paragraph 3 of article 1 of the Conven-       „Nach Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die\ntion, the Government of New Zealand declares that it will apply    Regierung von Neuseeland, daß sie das Übereinkommen auf\nthe Convention, on the basis of reciprocity, to the recognition    der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung\nand enforcement of awards made only in the territory of an-        und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird,\nother Contracting State.                                           die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats ergangen\nsind.\nAccession to the Convention by the Government of New              Der Beitritt der Regierung von Neuseeland zu dem Überein-\nZealand shall not extend for the time being, pursuant to ar-       kommen erstreckt sich nach Artikel X des Übereinkommens\nticle X of the Convention, to the Cook lslands and Niue.\"          vorläufig nicht auf die Cookinseln und Niue.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. November 1982 (BGBI. II S. 1055).\nBonn, den 21. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1983                                     321\nBekanntmachung\nzu dem Haager Übereinkommen\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 22. April 1983\nDas Vereinigte Königreich hat mit Note vom 1. März 1983 die Erstrek-\nkung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustel-\nlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil-\noder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) auf St. Christoph-Nevis\nnotifiziert. Mit dieser Erstreckungserklärung, die am 1. Mai 1983 wirksam\nwird, wurden die nachstehenden Erklärungen notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"a) in accordance with Article 18 of the Convention the             „a) Nach Artikel 18 des Übereinkommens wird der Registrar\nRegistrar of the West lndies Associated State Supreme            of the West lndies Associated State Supreme Court, Saint\nCourt, Saint Christopher and Nevis circuit (hereinafter          Christopher und Nevis circuit (Urkundsbeamte des Ober-\ncalled the designated authority) is designated as the aut-        sten Gerichtshofs der Westindischen Assoziierten Staa-\nhority competent to receive requests for service in accor-       ten, Bezirk St. Christoph und Nevis) - (im folgenden als\ndance with Article 2 of the Convention;                          bestimmte Behörde bezeichnet) - als zuständige Behörde\nfür die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung nach\nArtikel 2 des Übereinkommens bestimmt.\nb) the authority competent under Article 6 of the Convention       b) Die nach Artikel 6 des Übereinkommens für die Ausstel-\nto complete the Certificate of Service is the designated         lung des Zustellungszeugnisses zuständige Behörde ist\nauthority;                                                       die bestimmte Behörde.\nc) in accordance with the provisions of Article 9 of the Con-      c) Nach Artikel 9 des Übereinkommens nimmt die bestimmte\nvention the designated authority shall receive process           Behörde die auf konsularischem Weg übermittelten\nsent through consular channels;                                  Schriftstücke entgegen.\nd) with reference to the provisions of paragraphs (b) and (c)      d) Unter Bezugnahme auf Artikel 10 Buchstaben b und c des\nof Article 10 of the Convention, documents sent for ser-         Übereinkommens werden die zur Zustellung auf dem\nvice through official channels will be accepted by the           Amtsweg      übermittelten Schriftstücke durch die\ndesignated authority and only from judicial, consular or         bestimmte Behörde und nur von Justizbeamten, Konsu-\ndiplomatic officers of other contracting states;                 lar- oder diplomatischen Beamten anderer Vertragsstaa-\nten entgegengenommen.\ne) the acceptance by the United Kingdom of the provisions          e) Die Annahme des Artikels 15 Absatz 2 des Übereinkom-\nof the second paragraph of Article 15 of the Convention          mens durch das Vereinigte Königreich gilt für St. Chri-\nshall apply to Saint Christopher and Nevis.                      stoph und Nevis.\nThe designated authority will require all documents forwarded       Die bestimmte Behörde fordert, daß alle ihr im Rahmen des\nto it for service under the provisions of the Convention to be in   Übereinkommens zur Zustellung zugeleiteten Schriftstücke in\nduplicate and, pursuant to the third paragraph of Article 5 of     zwei Stücken übermittelt werden, und verlangt nach Artikel 5\nthe Convention, will require the documents to be written in, or     Absatz 3 des Übereinkommens, daß sie in englischer Sprache\ntranslated into, the English language.\"                            abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. November 1982 (BGBI. II S. 1055).\nBonn, den 22. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}