{"id":"bgbl2-1983-11-14","kind":"bgbl2","year":1983,"number":11,"date":"1983-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/11#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-11-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_11.pdf#page=13","order":14,"title":"Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im Verhältnis zu den Bahamas","law_date":"1983-04-14T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1983               313\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei\nVom 14. April 1983\n1.\nDas Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei ist in sei-\nner durch Änderungsprotokoll vom 7. Dezember 1953 geänderten Fassung\n(BGBI. 1972 II S. 14 73) nach Artikel 1 2 des Übereinkommens für\nPapua-Neuguinea                                      am 27. Januar 1982\nin Kraft getreten.\nII.\nEiner ergänzenden Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen\nvom 11. Februar 1982 zufolge betrachten sich die Sa I o m o n e n auf Grund\nihrer am 3. September 1981 notifizierten Gebundenheitserklärung (Bekannt-\nmachung vom 19. Januar 1982 - BGBI. II S. 95) auch an das Übereinkommen\nin seiner ursprünglichen Fassung (RGBI. 1929 II S. 63) gebunden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Januar 1982 (BGBI. II S. 95).\nBonn, den 14. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags\nim Verhältnis zu den Bahamas\nVom 14. April 1983\nDurch Notenwechsel vom 5. Juli 1982/28. Februar 1983 ist zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Bundes\nder Bahamas die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungs-\nvertrags vom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-\nbritischen Vereinbarungen vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüch-\ntiger Verbrecher (BGBI. 1960 II S. 2191) und vom 25./27. September 1978\nüber die Änderung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags (BGBI. 1978\nII S. 1488) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nBund der Bahamas unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten\nVoraussetzungen und Bedingungen vereinbart worden. Die Vereinbarung ist\nam 28. Februar 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","314                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nVerbalnote\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nKingston\nRK 531.40 BAA - 9/82\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,              Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet, einen\nden Empfang der Note des Ministeriums für Auswärtige Ange-               Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im Gebiet des\nlegenheiten des Bundes der Bahamas vom 17. September                     ersuchten Staates stationierten Streitkräfte eines dritten\n1981 zu bestätigen und gestattet sich, nachdem durch den                 Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivilperson, die solche\nbisher geführten Schriftwechsel in allen Punkten Übereinstim-            Streitkräfte begleitet und in ihren Diensten steht, sowie für\nmung erzielt worden ist, die Vereinbarung zwischen der Regie-           die Angehörigen eines solchen Mitglieds oder einer sol-\nrung des Bundes der Bahamas und der Regierung der Bundes-               chen Zivilperson.\"\nrepublik Deutschland wie folgt zusammenzufassen:\n4. Statt Artikel XIV des Vertrages von 1872 wird folgende\n1. Der Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich                 Bestimmung angewandt:\nund Großbritannien .vom 14. Mai 1872 in der Fassung der\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik               „Kosten, die durch die Beförderung einer verfolgten Person\nDeutschland und der Regierung des Vereinigten König-                 in den ersuchenden Staat entstehen, werden von diesem\nreichs Großbritannien und Nordirland über die Auslieferung           Staat getragen. Andere Kosten, die ein Auslieferungs-\nflüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 und der Ver-              ersuchen verursacht, werden vom ersuchten Staat gegen\neinbarung vom 25./27. September 1978 findet im Verhält-              den ersuchenden Staat nicht geltend gemacht. Der\nnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem                  ersuchte Staat trifft alle erforderlichen Vorkehrungen für\nBund der Bahamas nach Maßgabe der folgenden Bestim-                  die Vertretung des ersuchenden Staates in Verfahren, die\nmungen Weiteranwendung:                                              sich aus einem Auslieferungsersuchen ergeben.\"\n5. Durch diese Vereinbarung ist der Gesetzgeber beider Ver-\na) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872\ntragsparteien nicht gehindert, abweichende Gesetze zu\nAnwendung findet, sind auf der einen Seite der Bund\nerlassen und, falls eine der beiden Regierungen ein solches\nder Bahamas, auf der anderen Seite die Bundesrepublik\nGesetz einzuführen beabsichtigt, sie die andere Regierung\nDeutschland. Alle Hinweise im Vertrag von 1872 und in\nsobald wie möglich davon unterrichtet und erforderlichen-\nden Vereinbarungen von 1960 und 1978 auf Gebiete\nfalls Verhandlungen über die Änderung der Vereinbarung\nder Vertragsparteien werden in diesem Sinne ver-\naufnimmt.\nstanden,\nb) die früher vom Gouverneur der Bahamas ausgeübten               6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nFunktionen werden jetzt vom Generalgouverneur des                nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBundes der Bahamas ausgeübt.                                     gegenüber der Regierung des Bundes der Bahamas inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verein-\n2. Eine mögliche künftige Erweiterung des Auslieferungs-                 barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nrechts der Vertragsparteien gemäß Nummer 2 der deutsch-            Falls die Regierung des Bundes der Bahamas mit vorstehen-\nbritischen Vereinbarung vom 25./27. September 1978 wird         den Ausführungen übereinstimmt, beehre ich mich vorzuschla-\nohne weiteres in diese Vereinbarung einbezogen.                 gen, daß diese Note und die das Einverständnis zum Ausdruck\nbringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\n3. Artikel III des Vertrags von 1872 in der Fassung von Arti-        zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem\nkel IV der Vereinbarung von 1960 und Nummer 3 der Ver-            Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\neinbarung von 1978 wird durch folgende Bestimmungen\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\nersetzt:                                                         diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenhei-\n„Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre eigenen      ten des Bundes der Bahamas erneut seiner ausgezeichneten\nStaatsangehörigen auszuliefern.                                   Hochachtung zu versichern.\nL. S.                                        Kingston, den 5. Juli 1982\nAn das\nMinisterium\nfür Auswärtige Angelegenheiten\ndes Bundes. der Bahamas\nNassau","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1983                          315\n(Übersetzung)\nMinisterium\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nNassau, Bahamas                                                      28. Februar 1983\nNr. 73\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Bundes der Bahamas beehrt\nsich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland den Empfang ihrer Note vom 5. Juli\n1982 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nAls Antwort beehrt sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Bun-\ndes der Bahamas, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die\nvorstehenden Bestimmungen für die Regierung des Bundes der Bahamas annehmbar\nsind, die daher damit einverstanden ist, daß die Note der Botschaft und diese Antwort-\nnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem\nDatum dieser Note in Kraft tritt.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Bundes der Bahamas benutzt\ndiesen Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausge-\nzeichnetsten Hochachtung zu versichern.\n(l. S.)\nAn die\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\n10 Waterloo Road\nP.O. Box 444\nKingston 10, Jamaika\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollabkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge\nVom 14. April 1983\nZypern hat am 2. Februar 1983 erklärt, daß es sich\nauch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 16. August\n1960 an das Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die\nvorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahr-\nzeuge (BGBI. 1961 II S. 837, 922) gebunden betrachtet,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet\nerstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Juli 1978 (BGBI. II S. 1080).\nBonn, den 14. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","316                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen\nVom 14. April 1983\nUnter Bezugnahme auf die von der Schweiz bei                  Schweiz begangene, nach schweizerischem Recht als Ver-\nder Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu dem                 brechen oder Vergehen strafbare Handlungen können bei Vor-\nEuropäischen          Auslieferungsübereinkommen           vom     liegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den schweize-\n13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369) am                       rischen Behörden verfolgt und geahndet werden,\n20. Dezember 1966 eingelegten Vorbehalte und                       - wenn sie gegen Schweizer Bürger verübt worden sind (Art. 5\nabgegebenen Erklärungen (Bekanntmachung vom                           des Strafgesetzbuches vom 21. Dez. 1937),\n8. November 1976-BGBI. II S. 1778) hat die Schweiz                 - wenn das schweizerische Recht dafür äie Auslieferung\nmit Schreiben vom 25. Januar 1983 dem Generalsekre-                   zulassen würde und der Täter Schweizer Bürger ist (Art. 6\ntär des Europarats die nachstehenden, am 1. Januar                    des Strafgesetzbuches),\n1983 wirksam gewordenen Abänderungen notifiziert:                  - wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffes oder\n,,1.                                                                  Luftfahrzeuges verübt worden sind (Art. 4 des Bundes-\ngesetzes vom 23. Sept. 1953 über die Seeschiffahrt unter\nDie zu Artikel 2 Ziffer 1 sowie Artikel 7 und 8 des Übereinkom-       der Schweizerflagge; Art. 97 des Bundesgesetzes vom\nmens angebrachten Vorbehalte sind zurückgezogen worden.               21. Dez. 1948 über die Luftfahrt),\nDer Anhang zu dem zu Artikel 2 Ziffer 1 (Liste der strafbaren\n- wenn besondere gesetzliche Bestimmungen es für\nHandlungen, für die nach schweizerischem Recht die Auslie-            bestimmte Straftaten vorsehen (Art. 202 und 240 des Straf-\nferung zulässig ist) angebrachten Vorbehalt ist gegenstands-\ngesetzbuches; Art. 19 des Bundesgesetzes vom 3. Okt.\nlos geworden.                                                         1951 überdieBetäubungsmittel;Art.101 des Bundesgeset-\nzes vom 19. Dez. 1958 über den Straßenverkehr; Art. 16 des\nII.                                                                   Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwort-\nDie zu Artikel 2 Ziffer 2 und Artikel 6 abgegebenen Erklärungen       lichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder; Art. 12\nhaben folgenden Wortlaut:                                             des Bundesgesetzes vom 26. Sept. 1958 über die Export-\nrisikogarantie).\nArtikel 2 Ziffer 2                                                 Andere von einem Schweizer Bürger im Ausland begangene\nDer Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Schweiz eine         strafbare Handlungen können aufgrund des Bundesgesetzes\nwegen eines Delikts, für das das schweizerische Recht die          vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-\nAuslieferung zuläßt, zu bewilligende oder bereits bewilligte       chen in der Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaats geahndet\nAuslieferung auf jede andere Handlung ausdehnen kann, die          werden, wenn sich der Verfolgte in der Schweiz befindet und\nnach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizeri-            sich hier wegen schwerer wiegender Taten ohnehin zu verant-\nschen Rechts strafbar ist.                                        worten hat, und wenn der Freispruch oder der Strafvollzug in\nder Schweiz seine weitere Verfolgung wegen der gleichen Tat\nArtikel 6                                                          im ersuchenden Staat ausschließen.\"\nDer Schweizerische Bundesrat erklärt hiermit, daß das\nschweizerische Recht die Auslieferung von Schweizer Bürgern\nnur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Arti-               Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nkels 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über inter-            Bekanntmachungen vom 8. November 1976 (BGBI. II\nnationale Rechtshilfe in Strafsachen zuläßt. Außerhalb der         S. 1778) und vom 5. November 1982 (BGBI. II S. 995).\nBonn, den 14. April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1983                             317\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 19. April 1983\n,.\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni\n1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nBarbados                                                      am   1. Dezember    1982\nBulgarien                                                     am     14. Januar   1983\nChile                                                         am    22. Februar   1983\nKuba                                                          am      9. Februar  1983\nPeru                                                          am    16. Oktober   1982\nSüdafrika                                                     am    24. Februar   1983\nVereinigte Staaten                                            am    10. Februar   1983\nChi I e hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt\neingelegt:\n(Translation)                                   (Übersetzung)\n\" ... amendments referred to in arti-           ., . . . Änderungen nach Artikel 18 des\ncle 18 of the Convention shall not be bind-      Übereinkommens werden für Chile erst\ning on Chile until such time as it has           verbindlich, wenn es das durch die Ver-\nbrought into operation the internal pro-         fassung der Republik festgelegte inner-\ncedure established by the Political Con-         staatliche Verfahren zur Genehmigung\nstitution of the Republic for the approval       internationaler Verträge abgeschlossen\nof international treaties.\"                      hat.\"\nDie Vereinigten Staaten haben bei Hinterlegung ihrer Annahme-\nurkunde die nachstehende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"That in the assessment of tolls for              „Daß bei der Festlegung der Gebühren\ntransit of the Panama Canal, the United          für die Durchfahrt durch den Panama-\nStates will continue to have the right to        kanal die Vereinigten Staaten weiterhin\napply the present Panama Canal tonnage           das Recht haben werden, das derzeitige\nsystem or to adopt any other basis, in           Panamakanal-Vermessungssystem an-\ncomputing tonnages derived from volu-            zuwenden oder eine andere Grundlage\nmes or other measures developed in con-          für die Berechnung der Vermessungser-\nnection with the said Convention.\"               gebnisse aufgrund des Rauminhalts oder\nanderer im Zusammenhang mit dem\ngenannten Übereinkommen entwickelter\nMaße anzunehmen.\"\nII.\nDas Vereinigte Königreich hat am 11. November 1982 notifiziert, daß\ndas Übereinkommen mit Wirkung vom 6. Dezember 1982 auf Bermuda\nerstreckt wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. September 1982 (BGBI. II S. 945).\nBonn.den 19.April 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}