{"id":"bgbl2-1983-10-9","kind":"bgbl2","year":1983,"number":10,"date":"1983-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-10-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_10.pdf#page=8","order":9,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. März 1983 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt","law_date":"1983-04-15T00:00:00Z","page":236,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["236                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. März 1983\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt\nVom 15. April 1983\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang Hin-\nterschiffl/Kohlstatt auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche\nGrenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 16. März 1983\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land\nBerlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinba-\nrung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nBon~den 15.April 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1983                         237\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung\nim Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom\n21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenz-\ndienststellen am Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene\ndeutsche Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955\nin der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten\nbeider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\nden Güterweg Hinterschiffl von der gemeinsamen Grenze an auf eine Länge von 42 Metern;\nden das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\nden gesamten Innenraum des Dienstgebäudes;\ndie sanitären Anlagen im Anwesen Hinterschiffl Nr. 13 einschließlich der Verbindungswege.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote\nund der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fas-\nsung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt und\ndie schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den\nersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner aus-\ngezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 16. März 1983\nL. s.\nAn die Österreichische Botschaft\nBonn"]}