{"id":"bgbl2-1983-10-8","kind":"bgbl2","year":1983,"number":10,"date":"1983-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/10#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-10-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_10.pdf#page=5","order":8,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. März 1983 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Pfronten (Fallmühle)","law_date":"1983-04-15T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn·, den 22. April 1983           233\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. März 1983\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Pfronten (Fallmühle)\nVom 15.. April 1983\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-\ngung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang\nPfronten (Fallmühle) auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische\nGrenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 16. März 1983\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land\nBerlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinba-\nrung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nBonn, den 15. April 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","234                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung\nim Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom\n21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener österreichischer\nGrenzdienststellen am Grenzübergang Pfronten (Fallmühle) folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Pfronten (Fallmühle) werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene öster-\nreichische Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955\nin der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume,\nund zwar\ndie Achtalstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;\nden das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\nim Dienstgebäude den Abfertigungsraum im Mittelteil, die sanitären Anlagen, den Aufenthalts-\nraum sowie die Verbindungsgänge;\ndie Abfertigungskabine;\ndie PKW-Parkplätze für die Bediensteten;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im\nDienstgebäude, und zwar den Abfertigungsraum und den Abstellraum im Ostteil.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote\nund der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fas-\nsung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt und\ndie schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den\nersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner aus-\ngezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 16. März 1983\nL. s.\nAn die Österreichische Botschaft\nBonn","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1983                           235\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 112.05/132 - A/83\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbal-\nnote vom 16. März 1983 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bundes-\nregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der\nVerbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Arti-\nkels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkom-\nmen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt und die schriftlich auf diploma-\ntischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den\nAusdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 16. März 1983\nL. S.\nAn das Auswärtige Amt\nBonn"]}