{"id":"bgbl2-1983-10-7","kind":"bgbl2","year":1983,"number":10,"date":"1983-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_10.pdf#page=2","order":7,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. März 1983 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn","law_date":"1983-04-15T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["230                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. März 1983\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Suben-Autobahn\nVom 15. April 1983\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang\nSuben-Autobahn auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche\nGrenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 16. März 1983\nerrichtet. Die Vereinbarung wir nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land\nBerlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-\nbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nBon~den 15.Ap~ 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1983                       231\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung\nim Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom\n21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenz-\ndienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Suben-Autobahn werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene\ndeutsche Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955\nin der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume,\nund zwar\ndie Innkreis-Autobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum\nAmtsplatz;\nden die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\nin den beiden Hauptdienstgebäuden im Erdgeschoß die Parteienhallen und im Kellergeschoß\ndie sanitären Aniagen, die Teeküchen und die Sozialräume;\nim österreichischen Hauptdienstgebäude im Kellergeschoß den Schutzraum, den Heizungs-\nraum, den Tankraum, den technischen Raum und den Raum für das Notstromaggregat;\nim deutschen Hauptdienstgebäude im Kellergeschoß den Sanitätsraum, den Fahrradraum und\nden Installationsraum;\ndie Abfertigungskabinen zwischen den Fahrbahnen;\ndie Überholgaragen und Nebenräume in den beiden PKW-Überholanlagen, ausgenommen die\nGarage!l;\ndie beiden Wiegehäuser samt Waagen;\ndie Sanitäranlage beim deutschen Hauptdienstgebäude;\ndie Verbindungswege in den Gebäuden sowie den Installationsschacht zwischen den Haupt-\ndienstgebäuden;\ndie LKW-Abfertigungshalle beim österreichischen Hauptdienstgebäude;\ndie LKW-Überholanlage beim deutschen Hauptdienstgebäude;\ndie nordöstlich an das deutsche Hauptdienstgebäude anschließende Rampe;\ndie Rampe nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes ohne den Büroraum an der Nord-\nwestecke;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar\nim deutschen Hauptdienstgebäude alle Räume mit Ausnahme der beiden ersten Räume nörd-\nlich des östlichen Haupteingangs und der gemeinsam benützten Räume;\nim österreichischen Hauptdienstgebäude die vier Räume nördlich und die ersten drei Räume\nsüdlich des westlichen Haupteingangs;\nden Büroraum an der Nordwestecke der nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes\ngelegenen Rampe;\ndie Garage in der deutschen PKW-Überholanlage;\ndie Viehabfertigungsanlage;\ndas deutsche Schlußhaus.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote\nund der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 °Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fas-","232                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nsung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt und\ndie schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den\nersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner aus-\ngezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 16. März 1983\nLS.\nAn die Österreichische Botschaft\nBonn\nÖsterreichische Botschaft\n21. 112.05/132 - A/83\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbal-\nnote vom 16. März 1983 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundes-\nregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der\nVerbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Arti-\nkels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkom-\nmen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt und die schriftlich auf diploma-\ntischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den\nAusdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 16. März 1983\nL S.\nAn das Auswärtige Amt\nBonn"]}