{"id":"bgbl2-1983-10-13","kind":"bgbl2","year":1983,"number":10,"date":"1983-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/10#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-10-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_10.pdf#page=70","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-04-06T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":70,"num_pages":3,"content":["298                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. April 1983\nIn Sanaa ist am 27. Januar 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. Januar 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. April 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nund                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-\ndie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik -             schen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemeniti-\nschen Arabischen Republik,                                             Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrages sowie die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       der Jemenitischen Arabischen Republik zu schließende Finan-\ngen und zu vertiefen,                                                zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                         Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik stellt\nin der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen -               die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Finanzierungsvertrages in der Jemenitischen Arabischen\nRepublik erhoben werden.\nArtikel 1\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 4\nlicht es der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für         Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über-\ndas Vorhaben „Neue Deckschicht Straße Sanaa-Taiz\", wenn              läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden           ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 30,0 Millionen DM (in         See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nWorten: Dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1983                                   299\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-      Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt       bevorzugt genutzt werden.\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                                        Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 5\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international       land gegenüber der Regierung der Jemenitischen Arabischen\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas      Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbweichendes festgelegt wird.                                    Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                         Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des        Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 27. Januar 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchilling\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nFuad Kaid Mohammed","300                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Boon.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil U enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vor1iegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1982 ausgegeben\nW<>fden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgebe: 8,60 DM (7,50 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,40 DM. Im Bezugspreis             Bundesanzeiger Verlag9ges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Postvertrlebntück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerTeChtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 392/Seiten\nDie Neuauflage 1982 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 460 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 26,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto \"Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %."]}