{"id":"bgbl2-1983-10-11","kind":"bgbl2","year":1983,"number":10,"date":"1983-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/10#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-10-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_10.pdf#page=13","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich","law_date":"1983-03-29T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1983                            241\nBekanntmachung                                                Bekanntmachung\nüber den Beitritt                            über den Geltungsbereich des Abkommens\nvon Mauretanien, Nigeria und Tschad                  über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)\nzum zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome\nVom 25. März 1983\nVom 23. März 1983\nDem zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome sind                   Das Abkommen vom 25. Mai 1955 über die Internatio-\ngemäß seinem Artikel 185 beigetreten:                       nale Finanz-Corporation (BGBI. 195611 S. 747), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 30. Juli 1965 (BGBI. 1965\nMauretanien                     am    24. April 1981\nII S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach seinem Artikel IX\nNigeria                         am     1 2. Mai 1981      Abschnitt 2 Buchstabe d für die\nTschad                          am      2. April 1981\nMalediven                      am 2. Februar 1983\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die            in Kraft getreten.\nBekanntmachung vom 7. Dezember 1982 (BGBI. II                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\ns. 1087).                                                   Bekanntmachung vom 26. Juni 1978 (BGBI. II S. 990).\nBonn, den 23. März 1983                                      Bonn, den 25. März 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nGraf Rantzau                                                  Graf Rantzau\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Abkommens\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nVom 29. März 1983\nDas in Bonn am 23. März 1983 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs der\nNiederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkei-\nten im Hochschulbereich ist nach seinem Artikel 9\nam 23. März 1983\nin Kraft getreten. Das Abkommen und der dazugehörige\nNotenwechsel vom selben Tage werden nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 29. März 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nGraf Rantzau","242                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                   Akademische Grade und Zeugnisse über „Staatsprüfun-\ngen\" berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführen-\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande -             des Studium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen\ndes jeweils anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz-\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen            und Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber des\nden beiden Staaten,                                                  akademischen Grades beziehungsweise des Zeugnisses über\ndie „Staatsprüfung\" im Staate der Verleihung zum weiterfüh-\nauf der Grundlage des Kulturabkommens vom 27. April              renden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz-\n1961, *) insbesondere seiner Artikel 1, 3, 8 und 15,                oder Ergänzungsprüfungen berechtigt ist.\nin dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Auf-                                    Artikel 4\nnahme oder die Fortführung des Studiums in den das Abkom-\n( 1) Der Inhaber eines Doktorgrades sowie eines akademi-\nmen schließenden Staaten zu erleichtern, -\nschen Grades, der unmittelbar zur Aufnahme eines Doktorats-\nstudiums berechtigt, hat das Recht, diesen in der Form zu\nhaben über die Anerkennung von Studienzeiten und Stu-\nführen, wie er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetz-\ndienleistungen zum Zwecke des Weiterstudiums im Hoch-\nlichen Bestimmungen geführt werden darf.\nschulbereich und über die Führung akademischer Grade\nfolgendes vereinbart:                                                   (2) Der Inhaber eines anderen akademischen Grades ist\nberechtigt, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der\nArtikel 1                              Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt\nIn diesem Abkommen bedeutet                                     werden darf unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen\nhat.\na) der Ausdruck „Hochschule\" alle Universitäten, Hochschu-                                     Artikel 5\nlen und andere Einrichtungen des Hochschulwesens,\ndenen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland              Bei der Zulassung zu „Staatsprüfungen\" gelten die in\nund im Königreich der Niederlande gesetzlich Hochschul-        diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Aner-\ncharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, den Dok-     kennungen im Rahmen der prüfungsrechtlichen Bestimmun-\ntorgrad zu verleihen, oder an denen Studien mit einem aka-     gen.\ndemischen Grad oder mit einer Staatsprüfung abgeschlos-                                  Artikel 6\nsen werden können;                                                (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem\nb) der Ausdruck „akademischer Grad\" jeden Diplomgrad oder            Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission\nanderen Hochschulgrad, welcher von einer Hochschule als        eingesetzt, die aus je drei von den beiden Staaten zu ernen-\nAbschluß eines Studiums verliehen wird;                        nenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem\nanderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.\nc) die Bezeichnung „Staatsprüfung\" die staatlichen Zwi-\nschenprüfungen oder die staatliche Abschlußprüfung eines          (2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch\nStudiums an einer Hochschule.                                  eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort\nwird jeweils vereinbart werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nDieses Abkommen gilt nur für das europäische Hoheits-\n(1) Einschlägige Studien in der Bundesrepublik Deutschland      gebiet des Königsreichs der Niederlande.\nwerden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium im König-\nreich der Niederlande angerechnet und die Prüfungen ein-                                       Artikel 8\nschließlich der Zwischenprüfungen anerkannt, in welchem sie\nin der Bundesrepublik Deutschland angerechnet beziehungs-               Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht\nweise anerkannt wurden.                                              die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Königreichs der Niederlande innerhalb von drei\n(2) Einschlägige Studien im Königreich der Niederlande          Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen-\nwerden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Bun-         teilige Erklärung abgibt.\ndesrepublik Deutschland angerechnet und die Prüfungen ein-                                    Artikel 9\nschließlich der Zwischenprüfungen anerkannt, in welchem sie\nim Königreich der Niederlande angerechnet beziehungsweise              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nanerkannt wurden.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 23. März 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\n•) BGBI. 1962 II S. 497                                     K. W. Reinink","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1983                                   243\n(Übersetzung)\nBotschaft\ndes Königreichs der Niederlande\nNo. 2298                                                                                              Bonn, den 23. März 1983\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\naus Anlaß der heute erfolgten Unterzeichnung des Abkom-           b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zustän-\nmens zwischen der Regierung des Königreichs der Nieder-                  dig sind, gilt das Abkommen als Empfehlung für die\nlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Hochschulen.\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschul-\n8. Zu Artikel 4 des Abkommens erklärt das Königreich der\nbereich (im folgenden als Abkommen bezeichnet) beehre ich\nNiederlande, daß sie Absatz 2 so interpretiert, daß der\nmich, festzustellen, daß in den Verhandlungen Einverständnis\nInhaber eines ausländischen akademischen Grades im\nauch über folgendes erzielt worden ist:\nKönigreich der Niederlande nicht verpflichtet sein soll,\n1. Das Abkommen soll innerhalb der von ihm umfaßten Dis-           seinem Grad die verleihende Hochschule beizufügen.\nziplinen die dort erwähnten Anerkennungen und Anrech-          Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß Absatz 1 in\nnungen zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise                Schleswig-Holstein keine Geltung haben könne. Dort sei\nweiterführenden Studiums (gegebenenfalls einschließlich        in einer gesetzlichen Bestimmung festgelegt, daß ein aus-\nder Zulassung zur Promotion) gewähren.                         ländischer Grad nur in Originalform unter Beifügung der\n2. Der Gegenstand des Abkommens besteht darin, die Vor-            verleihenden Hochschule geführt werden kann.\nbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung zu einem         9. Hochschulen im Sinne von Artikel 1 des Abkommens sind\nStudium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertrags-          in den Niederlanden:\nstaaten festzulegen. Das Abkommen gewährt folglich\nBefreiungen vom Nachweis der erwähnten Vorbildungs-            a) die in Artikel 15 des Gesetzes über den wissenschaft-\nvoraussetzungen nur zum Zwecke eines weiteren bezie-               lichen Unterricht (Staatsblatt 1975, 729) genannten\nhungsweise weiterführenden Studiums. Es führt nicht zur            Universitäten und Hochschulen, nämlich:\nVerleihung des Diploms, des Grades oder des Zeugnis-               - die Reichsuniversitäten     in Leiden,  Groningen,\nses, von deren Nachweis befreit wird.                                  Utrecht und Rotterdam,\n3. Das Abkommen umfaßt nicnt den effectus civilis.                     - die Technischen Reichshochschulen in Delft, Eind-\nNach Abschluß des Abkommens werden die das Abkom-                      hoven und Enschede,\nmen schließenden Staaten prüfen, inwieweit Fragen des              - die Reichslandwirtschaftshochschule in Wagenin-\neffectus civilis in einer Vereinbarung geregelt werden                 gen,\nkönnen.\n- die Gemeindeuniversität in Amsterdam,\n4. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer\n- die besonderen Universitäten in Amsterdam und\nStaatsprüfung abschließen, werden gemäß Artikel 5 des\nNimwegen,\nAbkommens Studienzeiten nur angerechnet und Prüfun-\ngen nur anerkannt nach Maßgabe des jeweiligen inner-               - die besondere Hochschule für Gesellschafts- und\nstaatlichen Prüfungsrechts.                                            Geisteswissenschaften in Tilburg;\n5. Die in beiden Vertragsstaaten für die Zulassung zu Stu-         b) die durch das Gesetz Reichsuniversität Limburg\ndiengängen und Studienabschnitten geltenden allgemei-               (Staatsblatt 1975, 717) errichtete Reichsuniversität\nnen Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsbe-                   Limburg;\nschränkungen werden durch das Abkommen nicht be-\nc) die zwischen den unter a) und b) genannten Universi-\nrührt.\ntäten und Hochschulen errichteten interuniversitären\n6. Die Verbindlichkeit des Abkommens für die Bundesrepu-              Institute;\nblik Deutschland ist aufgrund der Zuständigkeitsvertei-\nd) die kraft Artikel 118 des Gesetzes über den wissen-\nlung zwischen dem Bund, den Ländern und den Hoch-\nschaftlichen Unterricht dazu bestimmten besonderen\nschulen wie folgt zu interpretieren:\nUniversitäten und Hochschulen, soweit es die in der\na) Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens                betreffenden Verfügung genannten Doktorate und\nstaatliche Stellen der Länder zuständig sind, gilt das        Zeugnisse über bestandene Examen angeht.\nAbkommen unmittelbar.\nZum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens gilt\nb) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zustän-\ndies für folgende Hochschulen:\ndig sind, gilt das Abkommen als Empfehlung für die\nHochschulen. Es gilt unmittelbar, wenn in die jeweilige       - die katholischen theologischen Hochschulen in Til-\nPrüfungsordnung die Bestimmung des § 6 Absatz 2                    burg, Amsterdam und Heerlen, betreffend das Dok-\nSatz 3 der „Allgemeinen Bestimmungen für Diplom-                  torat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoral-\nprüfungsordnungen\" mit dem Wortlaut „Für die                       examens in der Theologie (Königlicher Beschluß\nGleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienlei-                 vom 9. September 1974, Staatsblatt 539),\nstungen an ausländischen Hochschulen sind die von\n- die Theologische Hochschule der Reformierten Kir-\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister und der\nchen in den Niederlanden in Kampen, Oudestraat 6,\nWestdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äqui-\nzusammen mit der von der Johannes-Calvin-Stif-\nvalenzvereinbarungen maßgebend\" übernommen\ntung in Kampen getragenen Johannes-Calvin-Aka-\nworden ist.\ndemie, betreffend das Doktorat und das Zeugnis\n7. Die Verbindlichkeit des Abkommens für das Königreich                    eines bestandenen Doktoralexamens in der Theolo-\nder Niederlande ist wie folgt zu interpretieren:                       gie (Königlicher Beschluß vom 8. März 1975,\na) Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens                    Staatsblatt 109),\nstaatliche Stellen zuständig sind, gilt das Abkommen          - die Theologische Hochschule der Reformierten Kir-\nunmittelbar.                                                      chen (,,vrijgemaakt\") in Kampen, Broederweg 15,","244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nbetreffend das Doktorat und das Zeugnis eines             10. Wegen der gegenwärtigen Unterschiede zwischen den\nbestandenen Doktoralexamens in der Theologie                    beiden das Abkommen schließenden Staaten in der\n(Königlicher Beschluß vom 8. März 1975, Staats-                 rechtlichen Definition des Hochschulbereichs wird betont,\nblatt 109),                                                     daß alle weiteren Einrichtungen von dem Abkommen\n- die Theologische Hochschule der Christlichen                     erfaßt werden, denen durch Gesetzt Hochschulcharakter\nReformierten Kirchen in den Niederlanden in Apel•               im Sinne von Artikel 1 des Abkommens zuerkannt wird.\ndoorn, betreffend das Zeugnis eines bestandenen\nIch beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß dieses Schreiben\nKandidatsexamens (Königlicher Beschluß vom\n· 'un·d·lhre bestätigende Antwort eine Vereinbarung zwischen\n8. März 1975, Staatsblatt 109) und das Doktorat\nder Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regie•\nsowie das Zeugnis eines bestandenen Doktoral•\nrung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die ein wesent-\nexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß\nlicher Teil des Abkommens ist und die am gleichen Tag in Kraft\nvom 2. Februar 1979, Staatsblatt 43),\ntritt und unter den gleichen Bedingungen gilt wie das Abkom-\n- die Katholische Theologische Hochschule in                 men.\nUtrecht, betreffend das Doktorat und das Zeugnis\neines bestandenen Doktoralexamens in der Theolo-\ngie (Königlicher Beschluß vom 23. Januar 1976,               Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Staatssekretär, die\nStaatsblatt 33).                                         Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nDr. K. W. Reinink\nHerrn Staatssekretär\nDr. Hans Werner Lautenschlager\nAuswärtiges Amt\nBonn\nDer Staatssekretär                                             Bonn, den 23. März 1983\nim Auswärtigen Amt\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen,\ndas in deutscher Fassung folgenden Wortlaut hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nLautenschlager\nSeiner Exzellenz\nHerrn Dr. Kasper Willem Reinink\nAußerordentlicher und bevollmächtigter\nBotschafter des Königreichs der Niederlande\nSträßchensweg 10\n5300 Bonn 1"]}