{"id":"bgbl2-1983-10-10","kind":"bgbl2","year":1983,"number":10,"date":"1983-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-10-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_10.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-03-21T00:00:00Z","page":238,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["238                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 112.05/132- A/83\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbal-\nnote vom 16. März 1983 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundes-\nregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der\nVerbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Arti-\nkels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkom-\nmen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt und die schriftlich auf diploma-\ntischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den\nAusdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 16. März 1983\nL. s.\nAn das Auswärtige Amt\nBonn\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. März 1983\nIn Nairobi ist am 4. März 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 4. März 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1983                                       239\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem\nBeteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden\nund\nErträgen und des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.\ndie Regierung der Republik Kenia -\n(2) Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich\nim eigenen Namen und für die Zentralbank von Kenia, der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDevelopment Finance Company of Kenya bei der Erfüllung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hin-\nKenia,\ndernisse in den Weg zu legen. In gleicher Weise werden die\nRegierung der Republik Kenia und die Zentralbank von Kenia\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nder Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG durch\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\neinen Erwerber der in der Artikel 1 genannten Beteiligung\ngen und zu vertiefen,\nkeine Hindernisse in den Weg legen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            (3) Die Regierung der Republik Kenia erteilt auf Antrag für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-\nten Status\" nach den in Kenia geltenden Gesetzen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Kenia beizutragen -                                                                          Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Republik Kenia stellt die DEG von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der\nArtikel 1                               Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit\nderen Erträgen in Kenia erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-\narbeit (DEG) mbH, Köln, ihre bisherige Beteiligung an der                                       Artikel 5\nDevelopment Finance Company of Kenya (DFCK) von 20 Mil-                 Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nlionen kenianische Schilling um zirka 9 Millionen kenianische       Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nSchilling zu erhöhen. Hierfür stellt die Regierung der Bundes-      Republik Kenia in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien\nrepublik Deutschland der DEG einen Betrag bis zu 2 Millio-          und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nnen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zur Ver-\nfügung.\nArtikel 6\nArtikel 2                                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nDie in Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der DEG       die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nwird nach Maßgabe der Satzung der DFCK bewirkt.                     Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 3                                                           Artikel 7\n(1) Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller      Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 4. März 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. v. Vacano\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMagugu","240                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 21. März 1983\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\neinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem\nArtikel V Abs. 2 für\nChina                            am 17. März 1983\nKorea, Republik                  am 2. März 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Dezember 1982 (BGBI. 1983\nII S. 18).\nBonn, den 21. März 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe\nVom 21. März 1983\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBI. 197211 S. 653, 655) wird nach\nseinem Artikel 14 Buchstabe b für die\nNiederlande                                               am 20. Juli 1983\n(das Königreich in Europa und\ndie Niederländischen Antillen)\nin Kraft treten. Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde erklärt, daß sie sich die nach Artikel 10 Buchstaben a und b des\nÜbereinkommens vorgesehenen Rechte vorbehalten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. März 1982 (BGBI. II S. 295).\nBonn, den 21 . März 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}