{"id":"bgbl2-1983-1-9","kind":"bgbl2","year":1983,"number":1,"date":"1983-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/1#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-1-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_1.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-20T00:00:00Z","page":12,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["12                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbweichendes festgelegt wird.                                   land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 6                               mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-                                 Artikel 8\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin           Dieses Abkommen tritt am Tage ~einer Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                       Kraft.\nGeschehen zu Ohaka am 16. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, bangalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des bangalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Frhr. v. Marschall\nEhmann\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nS. Alam\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1982\nIn Lilongwe ist am 15. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 15. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983                                           13\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndie Regierung der Republik Malawi -\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nMalawi erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen und zu vertiefen,\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin Malawi beizutragen,\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 18. bis\n21. Mai 1981 und das Verhandlungsprotokoll vom 21. Mai                                          Artikel 5\n1981 -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nArtikel 1                                 Abweichendes festgelegt wird.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan-                                   Artikel 6\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„Abwasseranlage Blantyre III\" einen Finanzierungsbeitrag bis             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nzu 9 400 000,- DM (in Worten: neun Millionen vierhunderttau-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsend Deutsche Mark) zu erhalten.                                     Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         bevorzugt genutzt werden.\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu\\Jng des                                       Artikel 7\nVorhabens „Abwasseranlage Blantyre III\" von der Kreditan-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndieses Abkommen Anwendung.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nArtikel 2                                 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie          gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende                                         Artikel 8\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                       Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 15. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL Chakakala Chaziya","14                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Dezember 1982\nIn Lilongwe ist am 15. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1 5. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             „Eisenbahnwerkstatt Limbe\" einen Finanzierungsbeitrag bis\nzu 4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttau-\nund\nsend Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Malawi -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\nMalawi,                                                             dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nVorhabens „Eisenbahnwerkstatt Limbe\" von der Kreditanstalt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Abkommen Anwendung.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                  Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin Malawi beizutragen,\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 18. bis\nRechtsvorschriften unterliegt.\n21. Mai 1981 und das Verhandlungsprotokoll vom 21. Mai\n1981 -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                           Artikel 3\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nArtikel 1\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\n( ~ ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan-       und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben        Malawi erhoben werden."]}