{"id":"bgbl2-1983-1-8","kind":"bgbl2","year":1983,"number":1,"date":"1983-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/1#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_1.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-15T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983                                          9\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Dezember 1982\nIn Dhaka ist am 16. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  fügten Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungs-\n.. : .... .\n~\nund\nverträge nach dem 1. September 1982 abgeschlossen wor-\nden sind,\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch-\nb) bis zu 50 Millionen DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-\nsche Mark) für das Vorhaben „Erweiterung des erdgasbe-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nfeuerten Kraftwerks Ashuganj\", wenn nach Prüfung die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\npublik Bangladesch,\nc) bis zu 21,3 Millionen DM (in Worten: einundzwanzig Millio-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               nen dreihunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         „Ersatzinvestition für das erdgasbefeuerte Kraftwerk\ngen und zu vertiefen,                                                 Ashuganj\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       d) bis zu 2 Millionen DM (In Worten: zwei Millionen Deutsche\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Mark) für die Aufstockung des Vorhabens „Studien- und\nExpertenfonds'',\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                    e) bis zu 1,7 Millionen DM (In Worten: eine Million siebenhun-\nderttausend Deutsche Mark) für die Aufstockung des Vor-\nhabens „Beschaffung von Flußschiffen\".\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 1                              der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem spä-\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik ermöglicht es der        Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der Kreditan-        Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 Buchstaben b\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbei-      und c bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-\nträge bis zu insgesamt 125 000 000,00 DM (in Worten: einhun-      deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\ndertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.          Abkommen Anwendung.\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:\n(4) Die in Absatz 2 Buchstaben b und c bezeichneten Vor-\na) bis zu 50 Millionen DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-      haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nsche Mark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus         Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksre-\ndem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des            publik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden                                   Artikel 2\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung\nund Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-           die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen","10                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\ndie zwischen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch                                       Artikel 5\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die gemäß Arti-\nFinanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik                kel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c aus den Finanzierungsbei-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegen.               trägen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nArtikel 3                                gelegt wird.\nArtikel 6\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-          Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nzierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nwerden.                                                             bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber:.\nden sich aus der GewährJng der Finanzierungsbeiträge erge-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-            land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-           mens eine gegenteilige- Erkl~ru.ng abgibt.\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nArtikel 8\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-            Dieses Abkomm-?n tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                    Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 16. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, bangalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des bangalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Frhr. v. Marschall\nEhmann\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nS.Alam\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 16. November 1982\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des\nRegierungsabkommens vom 16. November 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können.\na)  Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb)  industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc)  Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd)  Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,\ne) Transportmittel,\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik\nBangladesch von Bedeutung sind,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vor1iegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanz:'3rung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983                                          11\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Dezember 1982\nIn Dhaka ist am 16. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vof ksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nlni Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-            Vertrag, der den In der Bundesrepublik Deutschland geltenden\npublik Bangladesch,                                                 Rechtsvorschriften unter1iegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                 Artikel 3\ngen und zu vertiefen,                                                   Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        . stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nges in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nIn der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -\nArtikel 4\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch über1äßt bei\nsind wie folgt übereingekommen:\nden sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nergebenden Transportkosten von Personen und Gütern im\nArtikel 1\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nes der Regierung der VolKsrepublik Bangladesch, von der Kre-          welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha-        nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nben „Erdölexploration\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu              Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\n15 000 000 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)           benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nzu erhalten.                                                          men erforderlichen Genehmigungen."]}