{"id":"bgbl2-1983-1-7","kind":"bgbl2","year":1983,"number":1,"date":"1983-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_1.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen","law_date":"1983-01-07T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 24. November 1981\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nvon Einkommen und Vermögen\nVom 7. Januar 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates        Abkommen in Kraft tritt, bei der jeweiligen Steuerart ur.i-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                           ter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der\nBundesrepublik Deutschland und in der Union der So-\nArtikel 1                          zialistischen Sowjetrepubliken insgesamt eine höhere\nBelastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften\nDem in Bonn am 24. November 1981 unterzeichneten        vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der\nAbkommen der Bundesrepublik Deutschland und der            Steuermehrbetrag erstattet oder nicht erhoben.\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermei-\ndung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Ver-\nmögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben\nTag wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll                                Artikel 3\nwerden nachstehend veröffentlicht.                           Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 2\n( 1) Soweit das Abkommen auf Grund seines Arti-\nkels 24 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten an-                            Artikel 4\nzuwenden ist. sind bestandskräftig ergangene Steuer-          (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkün-\nfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben.                   dung in Kraft.\n(2) Soweit sich auf Grund des Absatzes 1 dieses Ar-        (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-\ntikels oder auf Grund des Artikels 24 Abs. 2 des Abkom-    kel 24 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nmens für die Zeit bis zum Beginn des Jahres, in dem das    kanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. Januar 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983                                        3\nAbkommen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken •\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen\nDie Vertragsstaaten -                                         auf seiten der Bundesrepublik Deutschland\n-  die   Einkommensteuer,\nvon dem Bestreben geleitet, Ihre Zusammenarbeit auf\nwirtschaftlichem, industriellem, technischem und kulturellem     -  die   Körperschaftsteuer,\nGebiet zu fördern und zu entwickeln,                             -  die   Gewerbesteuer,\n-  die   Vermögensteuer und\nzum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung,               -  die   Grundsteuer;\nin Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte        auf seiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nder Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n- die Einkommensteuer von ausländischen juristischen\nvom 1. August 1975 -\nPersonen,\n4  9\nhaben folgendes vereinbart:                                   - die Einkommensteuer von der Bevölkerung,·\n- die Landwirtschaftssteuer,\nArtikel 1                           - die Gebäudeeigentümersteuer und\nUnter das Abkommen fallende Personen                - die Grundsteuer.\n(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem              (2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher\nVertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten im steuerlichen     oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkom-\nSinne ansässig sind.                                             mens neben den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten\nSteuern oder an deren Stelle erhoben werden.\n(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck\n..Person\" natürliche Personen oder juristische Personen ein-                                   Artikel 3\nschließlich sonstiger selbständiger Rechtsträger, die für die\nBesteuerung wie juristische Personen behandelt werden.                                  Begriffsbestimmungen\n(3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck               (1) Im Sinne dieses Abkommens\n.,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person\" eine Person,      a) handelt es sich bei der Verwendung der Ausdrücke „ein\ndie dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Auf-           Vertragsstaat\" und „der andere Vertragsstaat\" je nach\nenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder         dem Zusammenhang um die Bundesrepublik Deutschland\nauf Grund der Tatsache, daß sie dort gegründet worden ist,             oder die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und,\nsteuerpflichtig ist.                                                   wenn im geographischen Sinne verwendet, um das Gebiet\ndes betreffenden Vertragsstaats und den an das Küsten-\n(4) Ist nach Absatz 3 dieses Artikels eine natürliche Person\nmeer angrenzenden Festlandsockel, soweit der betref-\nin beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:\nfende Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit dem\na) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem           Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festland-\nsie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in         sockels und zur Nutzung seiner Naturschätze ausübt;\nbeiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so\nb) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr\" jede Be-\ngilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die\nförderung mit einem Seeschiff, Binnenschiff oder Luftfahr-\nengeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen\nzeug, das von einer Person mit tatsächlicher Geschäftslei-\nhat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);\ntung in einem der beiden Vertragsstaaten betrieben wird,\nb) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die          es sei denn, die Beförderung erfolgt ausschließlich zwi-\nPerson den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder             schen Orten innerhalb eines der beiden Vertragsstaaten;\nverfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständi-\nc) bedeutet der Ausdruck ,.zuständige Behörde\"\nge Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansäs-\nsig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;               - für die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister\nder Finanzen,\nc) kann nach den Buchstaben a und b nicht bestimmt werden,\nin welchem Vertragsstaat die Person ansässig ist, so ent-        - für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das\nscheiden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten               Ministerium der Finanzen der UdSSR oder einen von ihm\nüber den Fall in dem in Artikel 22 dieses Abkommens vor-            ermächtigten Vertreter.\ngesehenen Verständigungsverfahren.\n(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Ver-\n(5) Ist nach Absatz 3 dieses Artikels eine andere als eine   tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor-\nnatürliche Person In beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt   dert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeu-\nsie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der  tung, die ihm nach dem Recht dieses Staates insbesondere\ntatsächlichen Geschäftsleitung befindet.                        über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.\nArtikel 2                                                         Artikel 4\nUnter daa Abkommen fallende Steuern                                           Betriebstitte\n(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Er-     (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck\nhebung für alle Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,          „Betriebst~tte\" jede feste Einrichtung, durch die eine in einem\ndie in den Vertragsstaaten gemäß den dort geltenden Geset-       Vertragsstaat ansässige Person ihre Geschäftstätigkeit im\nzen erhoben werden. Dies sind                                    anderen Vertragsstaat ganz oder teilweise ausübt.","4                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n(2) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine          durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Die Besteu-\nBetriebstätte. wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.        erung ist dabei auf den Teil der Einkünfte beschränkt. der die-\nser Betriebstätte zugerechnet werden kann.\n(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses\nArtikels gelten nicht als Betriebstätten:                             (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte einer Betriebstätte wer-\nden die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendun-\na) die bloße Aufsicht über die Durchführung von Bau- und\ngen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen\nMontagearbeiten;\nVerwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob\nb) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstel-       sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, Öder anderswo\nlung oder Auslieferung von Waren und Erzeugnissen der        entstanden sind.\nPerson benutzt werden;\n(3) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Waren oder Erzeug-\nc) Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die            nissen für die Person werden einer Betriebstätte keine Ein-\nausschließlich zur Lagerung oder Auslieferung unterhalten    künfte zugerechnet.\nwerden;                                                          (4) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die in\nd) Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die            anderen Artikeln dieses Abkommens für die Besteuerung vor-\nausschließlich zur Ausstellung unterhalten werden. Der       gesehenen Regelungen.\nsich an die Ausstellung anschließende Verkauf von Aus-                                     Artikel 6\nstellungsstücken führt nicht zur Annahme einer Betrieb-\nstätte;                                                                  Einkünfte aus dem intemationaten Verkehr\ne) Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die                 (1) Einkünfte, die von einer Person mit tatsächlicher Ge-\nausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch         schäftsleitung in einem der beiden Vertragsstaaten aus dem\neine andere Person bearbeitet oder verarbeitet zu werden;     internationalen Verkehr erzielt werden, können im anderen\nVertragsstaat nicht besteuert werden.\nf)  eine feste Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck\nunterhalten wird, für die Person Waren oder Erzeugnisse           (2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung\neinzukaufen, Informationen zu beschaffen oder Werbung zu      eines Unternehmens der Schiffahrt an Bord eines Schiffes, so\nbetreiben;                                                    gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimatha-\nfen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden\ng) eine feste Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck         ist. in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die\nunterhalten wird, für die Person andere Tätigkeiten aus-      das Schiff betreibt.\nzuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit\ndarstellen;                                                       (3) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Einkünfte aus der\nBeteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder\nh) eine feste Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck         einer internationalen Betriebsstelle.\nunterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis\ng genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß                                       Artikel 7\ndie sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Ein-                                  Dividenden\nrichtung vorbereitetender Art ist oder eine Hittstätigkeit\ndarstellt.                                                          (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige\njuristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässi-\n(4) Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine       ge Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.\nGeschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch einen Ver-\ntreter aus, so gilt eine Betriebstätte dann als gegeben, wenn           (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-\nder Vertreter                                                       staat besteuert werden, in dem die die Dividenden zahlende\njuristische Person ansässig ist; die Steuer darf aber 1 5 vom\na) eine Vollmacht besitzt, im Namen dieser Person Verträge          Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.\nabzuschließen,\n(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividen-\nb) die Vollmacht in diesem anderen Staat gewöhnlich ausübt         den\" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Gründeranteilen oder\nund                                                            anderen Rechten (ausgenommen Forderungen) mit Gewinnbe-\nc) nicht als unabhäniger Vertreter im Sinne des Absatzes 5          teiligung sowie aus sonstigen Anteilen stammende Einkünfte,\ndieses Artikels handelt.                                      die nach dem Recht des Staates, in dem die die Dividenden\nausschüttende juristische Person ansässig rst, den Einkünften\nEine B~triebstätte ist nicht anzunehmen, wenn der Vertreter         aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.\nnur Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels aus-\nübt.                                                                   (4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anzuwen-\n{5) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht     den. wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger\nschon deshalb so behandelt, als habe sie eine Betriebstätte im     der Dividenden im anderen Vertragsstaat, aus dem die Divi-\nanderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Geschäftstätigkeit       denden stammen. eine Geschäftstätigkeit durch eine dort ge-\nlegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung. für die die Di-\ndurch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unab-\nvidenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte\nhängigen Vertreter ausübt, sofem diese Personen im Rahmen\ngehört. In diesem Fall ist Artikel 5 dieses Abkommens anzu-\nihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.\nwenden.\n{6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansäs-                                   \"rtlkel 8\nsige juristische Person eine juristische Person beherrscht                                       Zinsen\noder von einer juristischen Person beherrscht wird, die im an-\nderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ihre Tätigkeit aus-         (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an\nübt, wird keine der beiden juristischen Personen zur Betrieb-     eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt\n. stätte der anderen.                                               werden, können im anderen Staat besteuert werden .\n(2) Diese Zinsen können auch in dem Vertragsstaat, aus\nArtikel 5                            dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert\nwerden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags\nEinkünfte aus Geschäftstitigkeit                  der Zinsen nicht übersteigen. Jedoch untertiegen Zinsen, die\n{1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per-     aus einem Vertragsstaat stamm~n. in diesem Staat keiner Be-\nson aus Geschäftstätigkeit können im anderen Vertragsstaat        steuerung, wenn der andere Vertragsstaat in gleichen Fällen\nnur dann besteuert werden, wenn diese Person ihre Tätigkeit       solche Zinsen nach seinem Recht nicht besteuert.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983                                         5\n(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels können Zin-      zieht, können im anderen Staat besteuert werden. Seeschiffe,\nsen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der        Binnenschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbeweg-\nEmpfänger der Zinsen ansässig ist, wenn                          liches Vermögen.\na) die Regierung eines der Vertragsstaaten oder für die              (2) Für Zwecke der Anwendung dieses Abkommens richtet\nBundesrepublik Deutschland die Deutsche Bundesbank           sich die Bedeutung des Ausdrucks „unbewegliches Vermö-\nund für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die   gen\" nach dem Recht des Vertragsstaats, auf dessen Gebiet\nGosbank der UdSSR Empfänger der Zinsen ist oder              sich dieses Vermögen befindet.\nb) das Darlehen, für das die Zinsen gezahlt werden, durch den         (3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der un-\nStaat oder durch eine von ihm hierzu ermächtigte Organi-     mittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie\nsation garantiert ist.                                       jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.\n(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Zinsen\" be-\ndeutet Einnahmen aus Oar1ehen, Bankeinlagen, öffentlichen\nArtikel 11\nAnleihen, Schuldverschreibungen sowie alle anderen Ein-\nnahmen, die für Zwecke der Besteuerung den Einnahmen aus                            Einkünfte aus der Veräußerung\nDartehen gleichgestellt sind.                                                          von aonstigem Vermögen\n(5) Die Absätze 1. 2 und 3 dieses Artikels sind nicht anzu-         (1) Einkünfte aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,\nwenden. wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfän-          das zu einer Betriebstätte gehört, die eine in einem Vertrags-\nger der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen        staat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, ein-\nstammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene          schließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer\nBetriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen ge-     solchen Betriebstätte erzielt werden, können Im anderen Staat\nzahlt werden. tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In die-  besteuert werden.\nsem Fall ist Artikel 5 dieses Abkommens anzuwenden.                    (2) Einkünfte aus der Veräußerung von Seeschiffen, Binnen-\nschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr\nbetrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem\nArtikel 9\nBetrieb dieser Fahrzeuge dient, können nur in dem Ver-\nEinkünfte aus Urhebe\"echten und Lizenzen               tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch-\n(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen\nlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.\nund an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ge-             (3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital\nzahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden.       einer in einem Vertragsstaat ansässigen juristischen Person\n(2) Der in diesem ArtikeJ verwendete Ausdruck „Lizenzge-\nkönnen in diesem Staat besteuert werden.\nbühren\" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Veräuße-          (4) Einkünfte aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2\nrung, für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von      und 3 dieses Artikels nicht genannten Vermögens können nur\nin dem Vertragsstaat besteuert werden, In dem der Veräußerer\n- Urheberrechten an literarischen, musikalischen, künstleri-\nansässig ist.\nschen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kine-\n•..•. ~- ! • '\n·.•.• ·,•.         matographischer Filme und Alme oder Bandaufzeichnungen                                     Artikel 12\nfür Rundfunk und Fernsehen,                                                               Arbeitslohn\n- durch Patente oder Urheberscheine geschützten und nicht             (1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in\ngeschützten Erfindungen, Warenzeichen, Servicezeichen,         einem Vertragsstaat ansässige Person aus Arbeit bezieht,\nMustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder          können im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden,\nVerfahren.                                                    soweit sie für eine dort ausgeübte Arbeit bezogen werden.\n- Programmen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen,\n(2) Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige\n- gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen             Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Arbeit\nAusrüstungen                                                    bezieht. können dort nicht besteuert werden, wenn\noder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wis-     a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht\nsenschaftlicher Erfahrungen (know-how) gezahlt werden.                 länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs\n(3) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch ange-\naufhält und\nwendet be! der Zahlung von Vergütungen für die Erbringung          b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen\ntechnischer Dienstleistungen, wenn solche Zahlungen mit der             Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat\nin Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Veräußerung, Be-              ansässig Ist, und\nnutzung, dem Recht auf Benutzung oder der Mitteilung in Zu-\nc) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen\nsammenhang stehen.                                                     werden, die der Arbeitgeber' im anderen Staat hat.\n(4) Absatz 1 dieses Artikels ist nicht anzuwenden, wenn der        (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses\nin einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Uzenzge-            Artikels können Vergütungen für Arbeit, die an Bord eines\nbühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Uzenzgebüh-\nSeeschiffs, Binnenschiffs oder Luftfahrzeugs, das Im inter-\nren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelege-\nnationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Ver-\nne Bctriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,\ntragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch-\nfür die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu die-\nlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.\nser Betriebstätte gehören. In diesem Fall Ist Artikel 5 dieses\nAbkommens anzuwenden.\nArtikel 13\nArtikel 10                                                     Offentllcher Dienst\nEinkünfte aus unbeweglichem Vermögen                       Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem\nund seiner Verlußerung                        Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmit-\n(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige        telbar oder mittelbar an eine natürtiche Person für die diesem\nPerson aus unbeweglichem Vermögen, das Im anderen Ver-              Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher\ntragsstaat liegt, oder der Veräußerung dieses Vermögens be-        Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, können nur in","6                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\ndiesem Staat besteuert werden. Werden die Vergütungen an           (4) Anteile am Kapital einer in einem Vertragsstaat ansäs-\neine Person gezahlt. die im anderen Vertragsstaat ständig an-    sigen juristischen Person können in diesem Staat besteuert\nsässig ist, so gilt Artikel 12 dieses Abkommens.                 werden.\nArtikel 14\n(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertrags-\nstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteu-\nRuhegehälter                          ert werden.\nVorbehaltlich des Artikels 13 dieses Abkommens können                                       Artikel 19\nRuhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem\nBeseitigung der Doppelbesteuerung\nVertragsstaat ansässigen Person für frühere Arbeit gezahlt\nwerden, nur in diesem Staat besteuert werden.                        (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen\nPerson wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:\nArtikel 15                           a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der\nStudenten, andere In der Ausbildung                      Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik\nstehende Personen und Lehrer                         Deutschland die Einkünfte aus der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken sowie die in der Union der Sozia-\n( 1) Zahlungen, die ein Student. Stipendiat. Praktikant oder         listischen Sowjetrepubliken gelegenen Vermögenswerte\nAuszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder            ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Union\nvorher dort ansässig war und der sjch im anderen Vertrags-              der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteuert werden\nstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält,           können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das\nfür seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung er-            Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögens-\nhält, werden im anderen Vertragsstaat nicht besteuert, sofern           werte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berück-\nihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Ver-              sichtigen.\ntragsstaats zufließen.\nb) Soweit die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ein-\n(2) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Leh-           künfte nach den Artikeln 7, 8 und 16 dieses Abkommens\nrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar           besteuern kann, werden die in der Union der Sozialisti-\nvorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre          schen Sowjetrepubliken gezahlten Steuern unter Beach-\nzwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten                tung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik\noder zwec\"s Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität,          Deutschland auf die von diesen Einkünften zu erhebende\nHochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen              Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet.\nVertragsstaat begibt, für diese Tätigkeit bezieht, werden im\nanderen Staat nicht besteuert.                                        (2) Bei einer in der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\nbliken ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung nach\nArtikel 16\nder Gesetzgebung der UdSSR beseitigt.\nKünstler und SPortler                                                   Artikel 20\n(1) Einkünfte, die berufsmäßige Künstler (wie Bühnen-, Film-.                     Steuerliche Gleichbehandlung\nRundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker) sowie Sportler,\ndie in einem Vertragsstaat ansässig sind, aus ihrer in dieser         Ein Vertragsstaat darf bei einer Person. die im anderen Ver-\nEigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit im anderen Ver-       tragsstaat ansässig ist, keine höhere oder belastendere Be-\ntragsstaat beziehen, können in diesem anderen Vertragsstaat       steuerung durchführen. als dieser Staat sie bei einer Person,\nnicht besteuert werden, wenn ihr Auftritt wesentlich aus          die in einem dritten Staat ansässig ist, mit dem er kein Abkom•\nöffentlichen Mitteln eines der Vertragsstaaten gefördert wird.    men zur Vermeidung d~r Doppelbesteuerung geschlossen hat,\ndurchführen würde.\n(2) Sind die Bestimmungen des Absatzes 1 dit:,~es Artikels\nnicht erfüllt, so können ungeachtet der Artikel 5 und 12 dieses                                Artikel 21\nAbkommens die Einkünfte in dem Vertragsstaat besteuert\nwerden, in dem die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt werden.                           Austausch von Informationen\nDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einan-\nArtikel 17                             der die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen,\nAndere Einkünfte                           soweit erforderlich, mit.\nEinkünfte ein.er in einem Vertragsstaat ansässigen Person.                                  Artikel 22\ndie in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht                                Verstlndfgungsverfahren\nerwähnt wurden. können nur in diesem Staat besteuert\nwerden.                                                               (1) Ist eine in elnem Vertragsstaat ansässige Person der\nArtikel 18                            Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder\nbeider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt\nVermögen                             haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht ent-\n( 1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 10 die-      spricht, so werden sich die zuständigen Behörden beider Ver-\nses Abkommens, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen       tragsstaaten bemühen, den Fall in gegenseitigem Einverneh-\nPerson gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im an-     men so zu regeln, daß eine diesem Abkommen nicht entspre-\nderen Staat besteuert werden.                                     chende Besteuerung vermieden wird.\n(2) Bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebstätte               (2) Die zuständigen Behörden oer Vertragsstaaten werden\ngehört. die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im       sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus-\nanderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert        legung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in ge-\nwerden.                                                           genseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch in\ndem festgelegten Verfahren gemeinsam darüber beraten, wie\n(3) Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge, die im in-    eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht\nternationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches         behandelt sind, vermieden werden kann.\nVermögen, das dem Betrieb dieser Fahrzeuge dient, können\nnur in dem Vertragsstaat besteuert werden, In dem sich der Ort        (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können\nder tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befin-        bei der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinan-\ndet.                                                              der verkehren.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983                                     7\nArtikel 23                              staaten abgeschlossen wurden oder noch abgeschlossen\nwerden können. Sieht jedoch dieses Abkommen günstigere\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-\nSteuerregelungen vor, so wird dieses Abkommen angewen-\nber 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den          det.\nfestgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nArtikel 25\nAußerkrafttreten\nArtikel 24\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nInkrafttreten                             sen und bleibt in Kraft, bis einer der Vertragsstaaten es\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika-     kündigt.\ntionsurkunden werden so bald wie möglich in Moskau ausge-            (2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen bis zum\ntauscht.                                                          30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei\n(2) Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Austausch        Jahren nach dem Tag seines lnkrafttretens durch eine ent-\nder Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden             sprechende schriftliche Benachrichtigung des anderen Ver-\ntragsstaats auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall\na) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die       tritt das Abkommen außer Kraft und ist nicht mehr anzu-\nab dem 1. Januar 1980 gezahlt werden, und                    wenden\nb) auf die übrigen Steuern, die für den Veranlagungszeitraum      a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen,\n1980 und für die folgenden Veranlagungszeiträume er-              die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres gezahlt\nhoben werden.                                                     werden, in dem das Abkommen gekündigt wurde, und\n(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht          b) auf die übrigen Steuern, die für Veranlagungszeiträume\nandere Abkommen, in denen in irgendeiner Weise Fragen der             erhoben werden, die nach dem 31. Dezember des Kündi-\nBesteuerung geregelt werden und die zwischen den Vertrags-            gungsjahres beginnen.\nGeschehen zu Bonn am 24. November 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nIm Namen der Bundesrepublik Deutschland\nB. von Staden\nDr. R. Böhme\nIm Namen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nW. Semjonow","8                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nProtokoll\nDie Vertragsstaaten haben bei der Unterzeichnung des             4. Zu den Artikeln 7 und 8\nAbkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Union                 Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können die\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der                dort genannten Einkünfte, die aus der Bundesrepublik\nDoppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen am                        Deutschland stammen, nach dem Recht der Bundesrepu-\n24. November 1981 in Bonn die nachstehenden Bestimmun-                 blik Deutschland besteuert werden, wenn sie\ngen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.\na) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung\n(einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschaf-\n1. Zu den Artikeln 4 ff.                                                   ters aus seiner Beteiligung, der Einkünfte aus partiari-\nDer Begriff „Geschäftstätigkeit\" im Sinne dieses Abkom-                schen Darlehen und Gewinnobligationen im Sinne des\nmens umfaßt unternehmerische und selbständige Tätig-                   Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beru-\nkeit.                                                                  hen und\nb) bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Ein-\n2. Zu Artikel 5                                                            künfte abzugsfähig sind.\na) Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die\nGeschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine      5. Zu den Artikeln 8 und 9\ndort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehalt-          Soweit Zahlungen höher sind als diejenigen, die zwischen\nlich des Artikels 5 Absatz 2 in jedem Vertragsstaat            voneinander unabhängigen Personen vereinbart würden,\ndieser Betriebstätte die Einkünfte zugerechnet, die sie        darf der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden\nhätte erzielen können, wenn sie die Tätigkeit völlig           Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen\nunabhängig ausgeübt hätte.                                     Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.\nb) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Ver-\ntragsstaat, in dem sich die Betriebstätte befindet. nur     6. Zu Artikel 12\nsolche Einkünfte zugerechnet werden, die ein Ergebnis         Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähn-\ndieser Tätigkeiten selbst sind. Einkünfte, die aus einer       liche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige\nmit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden               Person in ihrer Eigenschaft af s Mitglied des Aufsichts- oder\noder davon unabhängig erfolgten Warenlieferung der             Verwaltungsrats einer juristischen Person bezieht, die in\nHauptbetriebstätte oder einer anderen Betriebstätte            dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im ande-\ndes Unternehmens oder einer dritten Person herrühren,          ren Staat besteuert werden.\nsind der Bauausführung oder Montage nicht zuzurech-\nnen.\n7. Zu Artikel 13\nc) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruk-\ntions- oder Forschungsarbeiten sowie technische                Arbeit in einer Organisation oder einem Unternehmen, die\nDienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertrags-        eine Geschäftstätigkeit ausüben, wird nicht als Ausübung\nstaat ansässige Person in diesem Vertragsstaat er-             öffentlicher Funktionen angesehen.\nbringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen\nVertragsstaat unterhaltenen Betriebstätte stehen,           8. Zu Artikel 19\nwerden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet.\nFür die Anwendung dieses Abkommens in der Bundesrepu-\nblik Deutschland gilt folgendes:\n3. Zu Artikel 7                                                       Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansäs-\nAuf seiten der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der               sige juristische Person Einkünfte aus Quellen innerhalb der\nAusdruck „Dividenden\" Einkünfte eines stillen Gesell-              Uni,.,n der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Ausschüt-\nschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter       tung,~\" schließt Artikel 19 Absatz 1 die Erhebung der Kör-\nund Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Invest-              perschah ~teuer nach den Vorschriften des Steuerrechts\nmentvermögen.                                                      der Bundes.·ctpublik Oeutschf and nicht aus.\nGeschehen zu Bonn am 24. November 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und russischer Spract e, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nIm Namen der Bundesrepublik Deutschland\nB. von Staden\nDr. R. Böhme\nIm Namen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nW. Semjonow"]}