{"id":"bgbl2-1983-1-12","kind":"bgbl2","year":1983,"number":1,"date":"1983-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/1#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-1-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_1.pdf#page=21","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-23T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983                         21\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit vom 8. Dezember 1982\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 8. Dezember 1982 aus dem Darlehen finanziert wer-\nden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen\nRepublik Mauretanien von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Bnfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\neowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Dartehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Dezember 1982\nIn Dakar ist am 12. Oktober 1982.ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia über finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","22                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der Kredit-\nund\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-\ndie Regierung der Republik Gambia -                det dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                    Artikel 2\nGambia,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge bestim-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\ngen und zu vertiefen,                                            träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Gambia beizutragen -                                Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nsind wie folgt übereingekommen:                               öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Gambia erhoben werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                   Artikel 4\nlicht es der Regierung der Republik Gambia oder anderen von\nDie Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\ngern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nfür die in Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prüfung\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Finanzie-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 25,87 Millionen DM (in Worten:\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nfünfundzwanzig Millionen achthundertsiebzigtausend Deut-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nsche Mark) zu erhalten.\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(2) Die Finanzierungsbeiträge sind für folgende Vorhaben     dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbestimmt:\na) Öffentlicher Personenverkehr: bis zu 12 Millionen DM                                      Artikel 5\n(in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark),\n(1) Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben „Öffent-\nb) Reisanbau Jakhally/Patcharr: bis zu 8,5 Millionen DM          licher Personenverkehr\", die aus dem Finanzierungsbeitrag\n(in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Deutsche      finanziert werden, sind beschränkt auf den deutschen Gel-\nMark),                                                      tungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschreiben,\nc) Hafenausbau Banjul: bis zu 5,37 Millionen DM                  soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\n(in Worten: fünf Millionen dreihundertsiebzigtausend Deut-     (2) Lieferungen und Leistungen für die Vorhaben „Reis-\nsche Mark).                                                 anbau Jakhally/Patcharr\" und „Hafenausbau Banjul\", die aus\nden Finanzierungsbeiträgen finanziert werden. sind internatio-\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nnal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nAbweichendes festgelegt wird.\nDeutschland und der Regierung der Republik Gambia durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                 Artikel 6\nder Regierung der Republik Gambia zu einem späteren Zeit-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für     Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-"]}